Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der E GmbH, vertreten durch Mag. Roland Seeger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 2, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 31. Oktober 2022, Zl. LVwG 2022/18/1183 13, betreffend naturschutzrechtlichen Auftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 31. Oktober 2022 untersagte das Landesverwaltungsgericht Tirol im Beschwerdeverfahren der Revisionswerberin gemäß § 17 Abs. 1 lit. a Tiroler Naturschutzgesetz 2005 TNSchG 2005 die weitere Ausführung und Verwendung einer bestimmten Weganlage und verpflichtete die Revisionswerberin auf näher bestimmte Weise gemäß § 17 Abs. 1 lit. b TNSchG 2005 zur Wiederherstellung.
2 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG ist der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
3 In ihrem mit der außerordentlichen Revision verbundenen Aufschiebungsantrag hat die Revisionswerberin ein Vorbringen zu dem ihr durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses drohenden unverhältnismäßigen Nachteil erstattet.
4 Die belangte Behörde hat auf Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben vom 12. Jänner 2023 mitgeteilt, nach ihrer Ansicht bestünden keine Gründe gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung; dem Aufschub des Vollzuges des angefochtenen Verwaltungsaktes stünden (insbesondere) keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen.
5 Dem Aufschiebungsantrag war daher stattzugeben.
Wien, am 23. Jänner 2023
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