Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, über die Revision des S S in L, vertreten durch Mag. Peter Mayerhofer, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Domplatz 16, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 8. Februar 2022, Zl. W203 2238059 1/3E, betreffend Anerkennung von Prüfungen nach § 78 Universitätsgesetz 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Studiendekan der Montanuniversität Leoben), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Revisionswerber hat der Montanuniversität Leoben Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 1.1. Der Revisionswerber beantragte am 26. Juli 2020 die Anerkennung mehrerer an der Technischen Universität Wien (TU Wien) abgelegter Prüfungen für bestimmte, im Rahmen seines an der Montanuniversität Leoben seit dem Wintersemester 2012/2013 betriebenen Bachelorstudiums „Rohstoffingenieurwesen“ vorgesehene Lehrveranstaltungen.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 8. Februar 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht diesen Antrag im Beschwerdeverfahren hinsichtlich der an der TU Wien abgelegten Prüfungen „130.001 Grundlagen der Physik Ia“, „130.002 Grundlagen der Physik Ib“ und „130.003 Grundlagen der Physik IIa“ für bestimmte im Rahmen des Bachelorstudiums „Rohstoffingenieurwesen“ an der Montanuniversität Leoben vorgesehene Lehrveranstaltungen ab, wobei es die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zuließ.
3 Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht soweit für die vorliegende Revisionsentscheidung von Interesse aus, der Revisionswerber habe die Prüfung „130.001 Grundlagen der Physik Ia“ zu einem Zeitpunkt (im Wintersemester 2017/2018) absolviert, als er lediglich als „Mitbeleger“ an der TU Wien studiert habe; mangels Genehmigung des für studienrechtliche Angelegenheiten zuständigen Organs jener Universität, an der der Revisionswerber zugelassen gewesen sei (also der Montanuniversität Leoben), sei eine Anerkennung dieser Prüfung gemäß § 63 Abs. 9 Z 2 iVm § 78 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002 UG (in der zufolge § 143 Abs. 76 UG maßgeblichen Fassung des BGBl. I Nr. 93/2021) von vornherein somit unabhängig von den Gleichwertigkeitskriterien gemäß § 78 Abs. 1 UG nicht zulässig.
4 In diesem Zusammenhang stützte sich das Verwaltungsgericht unter näheren beweiswürdigenden Ausführungen dazu insbesondere auf eine Stellungnahme der Leiterin der Studienabteilung der TU Wien vom 26. August 2020.
5 Hinsichtlich der Prüfung „130.003 Grundlagen der Physik IIa“ habe der Revisionswerber während des gesamten Verfahrens kein Zeugnis über deren positive Absolvierung vorgelegt; diesbezüglich liege somit keine „positiv beurteilte Prüfung“ iSd § 78 Abs. 1 UG vor, sodass ebenfalls bereits eine Grundvoraussetzung für eine etwaige Anerkennbarkeit fehle.
6 Bei der verbleibenden Lehrveranstaltung „130.002 Grundlagen der Physik Ib“ sei schließlich zufolge eines Fachgutachtens eines Professors am Institut für Physik an der Montanuniversität Leoben die Gleichwertigkeit mit den im Antrag genannten Prüfungen an der Montanuniversität Leoben nicht gegeben.
7 Dass es von einer Verhandlung absah, begründete das Verwaltungsgericht (unter Hinweis auf bestimmte Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes) mit § 24 Abs. 4 VwGVG.
8 1.2. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
9 Die belangte Behörde hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der sie die kostenpflichtige Zurück , in eventu Abweisung der Revision beantragt.
10 2.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
12 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
13 2.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, aus der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B VG sohin (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe. Eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage „abhängt“. Dies ist dann der Fall, wenn das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In der Revision muss daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGG konkret dargetan werden, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt (vgl. etwa VwGH 13.12.2023, Ra 2023/10/0431, mwN).
14 3.1. Die Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision machen zunächst (unter Punkt A) geltend, das Verwaltungsgericht sei bei seiner Anwendung des § 24 Abs. 4 VwGVG von näher genannter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs abgewichen (Hinweis auf VwGH 18.1.2021, Ra 2020/04/0133), weil der Revisionswerber die Feststellungen der belangten Behörde (zum Status des Revisionswerbers an der TU Wien im Wintersemester 2017/2018) in seiner Beschwerde „ganz konkret“ bestritten habe.
15 Zu diesem Vorbringen ist darauf hinzuweisen, dass es außerhalb des Anwendungsbereiches des Art. 47 GRC bzw. des Art. 6 EMRK wie hier (vgl. etwa VwGH 21.5.2012, 2011/10/0113, sowie 30.1.2019, Ra 2019/10/0002, zu Verfahren nach dem UG) weiterhin Sache des Revisionswerbers ist, die Relevanz der unterbliebenen mündlichen Verhandlung konkret aufzuzeigen (vgl. etwa auch VwGH 30.8.2023, Ra 2022/10/0001, ebenfalls zu einem Verfahren nach dem UG).
16 Diesem Erfordernis wird das Zulässigkeitsvorbringen des Revisionswerbers nicht gerecht.
17 3.2. Im Weiteren (Punkt B) wendet sich der Revisionswerber im Rahmen seiner Zulässigkeitsausführungen gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung hinsichtlich der Stellungnahme der Leiterin der Studienabteilung der TU Wien vom 26. August 2020.
18 Als Rechtsinstanz ist der Verwaltungsgerichtshof zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgerichtshof die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa wiederum VwGH Ra 2022/10/0001, oder 12.1.2024, Ra 2023/10/0433, jeweils mwN).
19 Abgesehen davon, dass die in diesem Zusammenhang unterbreiteten Ausführungen des Revisionswerbers großteils der Sache nach lediglich Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen (zur unzulässigen Vermengung von Revisionsgründen und Zulässigkeitsausführungen vgl. etwa VwGH 27.11.2023, Ra 2022/10/0201, mwN), vermag der Revisionswerber damit eine unvertretbare, die Rechtssicherheit beeinträchtigende Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes nicht aufzuzeigen.
20 3.3. Schließlich wendet sich der Revisionswerber in seinem Zulässigkeitsvorbringen (unter Punkt C) gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichtes, hinsichtlich der zur Anerkennung beantragten Prüfung „130.003 Grundlagen der Physik IIa“ liege nicht einmal die „Grundvoraussetzung“ einer „positiv beurteilten Prüfung“ iSd § 78 Abs. 1 UG vor.
21 Dabei übergeht der Revisionswerber allerdings die im angefochtenen Erkenntnis getroffene Feststellung, dass er hinsichtlich der genannten Prüfung während des gesamten Verfahrens kein Zeugnis über deren positive Absolvierung vorgelegt habe (vgl. § 74 Abs. 1 UG).
22 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Ausgangspunkt der Prüfung, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, der festgestellte Sachverhalt. Entfernt sich der Revisionswerber bei der Zulässigkeitsbegründung vom festgestellten Sachverhalt, kann schon deshalb keine fallbezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen (vgl. etwa VwGH 16.11.2023, Ra 2022/10/0146, mwN).
23 4. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
24 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
25 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 22. Februar 2024
Rückverweise