Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und die Hofrätinnen Mag. a Merl und Mag. Liebhart Mutzl als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache der M GmbH in V, vertreten durch Dr. Herwig Aichholzer, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Waaggasse 18/2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 23. Juni 2022, KLVwG 1271/45/2021, betreffend Versagung einer Baubewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevorstand der Marktgemeinde Velden am Wörther See; weitere Partei: Kärntner Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde Velden am Wörthersee (Behörde) vom 6. Juni 2014 wurde der Revisionswerberin die Baubewilligung für die Errichtung der Hotelsuitenanlage MVS mit dem Verwendungszweck als touristischer Gast- und Beherbergungsbetrieb (Hotel) erteilt.
Das Baugrundstück ist als „Bauland reines Kurgebiet“ gewidmet. Dem Betriebskonzept vom 29. August 2013 zufolge waren keine parifizierten Wohneinheiten vorgesehen; TOP 1 diente als Rezeption, Bar bzw. Frühstücksraum.
Den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis zufolge wurden die TOPs 2 bis 9 zwischenzeitlich „als Eigentumswohnungen parifiziert und verkauft“.
5 Verfahrensgegenständlich ist der Antrag der Revisionswerberin vom 7. April 2020 betreffend die Erteilung einer Bewilligung zur Nutzungsänderung für das TOP 1 von ursprünglich Rezeption, Bar bzw. Frühstücksraum in eine Hotelsuite. Als Frühstücksraum und Rezeption sollen in der der Hotelsuitenanlage MVS gegenüberliegenden B. GmbH Räumlichkeiten angemietet werden.
6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten (LVwG) die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den im gemeindeinternen Instanzenzug ergangenen Bescheid der Behörde vom 26. April 2021, mit welchem der Antrag auf Nutzungsänderung für das TOP 1 der Hotelsuitenanlage MVS aufgrund eines Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan abgewiesen worden war, als unbegründet ab und erklärte eine ordentliche Revision für unzulässig.
Begründend führte das LVwG im Wesentlichen aus, im „Bauland reines Kurgebiet“ dürften gemäß § 19 Abs. 2 Kärntner Raumordnungsgesetz 2021 (K ROG) keine baulichen Anlagen zur Wohnsitznutzung errichtet werden; Sonderwidmungen für „Apartmenthäuser, sonstige Freizeitwohnsitze und Hoteldörfer“ gemäß § 30 K-ROG dürften in reinen Kurgebieten nicht festgelegt werden.
Durch die verfahrensgegenständliche Verwendungsänderung des TOP 1, das ursprünglich als Rezeption, Bar bzw. Frühstücksraum gedient habe, in eine Hotelsuite sei die Hotelsuitenanlage MVS nicht mehr als touristischer Gast- und Beherbergungsbetrieb (Hotel) zu qualifizieren, sondern als Apartmenthaus; dies widerspreche der vorliegenden Flächenwidmung.
Dabei stützte sich das LVwG auf die Ausführungen des nichtamtlichen Sachverständigen Mag. W. vom 12. Dezember 2021 und vom 21. Februar 2022, der insbesondere aufgrund des Betriebskonzeptes und der nunmehr bestehenden Infrastruktur, der Eigentümerstruktur, des Muster-Kaufvertrages sowie des Muster-Gästevermittlungs- und Betriebsführungsvertrages zu dem Ergebnis gelangte, dass eine nichttouristische Nutzung als Zweit- oder Hauptwohnsitz nicht auszuschließen sei. Das von der Revisionswerberin vorgelegte tourismusfachliche Gutachten von M.S. beurteilte das LVwG als nicht ausreichend begründet und somit nicht geeignet, die schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen des nichtamtlichen Sachverständigen Mag. W. zu widerlegen. Im Gutachten von M.S. werde bestätigt, dass das Betriebskonzept nicht ausreiche, eine nichttouristische Nutzung als Zweit- oder Hauptwohnsitz auszuschließen, sondern einem solchen vertragsverletzenden Verhalten nur im Nachhinein im Klagsweg Einhalt geboten werden könnte; auf die Widersprüche zwischen dem Betriebskonzept und dem Gästevermittlungs- und Betriebsführungsvertrag werde ebenso wenig eingegangen wie auf die eingeschränkte Dispositionsmöglichkeit über die Hotelsuiten seitens der Betreibergesellschaft.
7 In der Zulässigkeitsbegründung rügt die Revisionswerberin zunächst unter „II. Zulässigkeit der Revision“ in Punkt 3. ein Abweichen von der hg. Rechtsprechung, ohne konkret bezogen auf den Sachverhalt unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes darzutun, von welcher hg. Rechtsprechung ihrer Ansicht nach das LVwG in welchen Punkten abgewichen sein soll (vgl. etwa VwGH 17.11.2021, Ra 2021/06/0088, Rn. 13, mwN).
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung etwa im Zusammenhang mit der jeweils einzelfallbezogen vorzunehmenden Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist läge darüber hinaus nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht diese in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte und auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels in der Zulässigkeitsbegründung dargelegt wurde (vgl. etwa VwGH 12.3.2019, Ra 2019/05/0045, Rn. 8, mwN). Eine solche Relevanzdarstellung fehlt jedoch.
8 Unter Punkt 4. „Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung“ wird schließlich ausgeführt, derartige Rechtsfragen lägen vor hinsichtlich
„- der Eigentümlichkeit des seit dem 06.06.2914 genehmigten Vorhabens als Suitenhotel [...]
- dem Antragsgegenstand vom 07.04.2020 und dem Inkrafttreten des K ROG 2021
- ob der Notwendigkeit, Inhalt, Umfang und Qualität von Betriebskonzepten [...]
- aus der bloß eingeschränkten Baubewilligungspflicht für Vorhaben mit ausschließlicher Verwendungsänderung von Gebäudeteilen innerhalb derselben Baulandkategorie, sowie
- ob der Vidierung und Ausstattung von Unterlagen durch Behörden mit einer Integrationsklausel, die lediglich Beweismittel und keine Projektunterlagen im Sinn der Bauordnung darstellen und der sich daraus ergebende Bindungswirkung.“
Mit diesem Vorbringen und den dazu ergangenen Ausführungen legt die Revisionswerberin nicht dar, welche konkrete über den Einzelfall hinausgehende die Revisionswerberin betont selbst die „Eigentümlichkeit“ des Bauvorhabens Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, von der die Entscheidung über die vorliegende Revision abhängt, vom Verwaltungsgerichtshof beantwortet werden sollte (vgl. VwGH 29.8.2022, Ra 2022/06/0171, Rn. 8).
9 Im Übrigen setzte sich der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt mit der Frage der Abgrenzung zwischen Apartmenthäusern und Apartmenthotels in Hinblick auf die Vereinbarkeit mit der Flächenwidmung auseinander (vgl. etwa VwGH 29.6.2022, Ra 2021/06/0222; 30.1.2019, Ra 2018/06/0228, jeweils mwN). Demnach ist für eine solche Beurteilung das sich aus dem Zusammenwirken aller Umstände ergebende Erscheinungsbild (etwa der Gegenstand des Vertrages, die Vertragsdauer, die Vereinbarungen über Kündigung und Kündigungsfristen, die Nebenvereinbarungen über die Bereitstellung von Bettwäsche und über Dienstleistungen wie z. B. die Reinigung der Räume, der Bettwäsche oder der Kleider des Mieters, oder auf welche Art und Weise der Betrieb sich nach außen darstellt) ausschlaggebend (vgl. VwGH 29.6.2022, Ra 2021/06/0222, Rn. 8, mit Hinweisen unter anderem auf VwGH 12.7.2012, 2011/06/0059).
10 Wenn das LVwG angesichts dieser hg. Rechtsprechung basierend auf den Ausführungen des nichtamtlichen Sachverständigen Mag. W. und vor dem Hintergrund, dass entgegen den Angaben im Betriebskonzept vom 29. August 2013 die TOPs 2 bis 9 zwischenzeitlich als Eigentumswohnungen verkauft wurden und ausschließlich privat genutzt werden (den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis zufolge wurde diesbezüglich am 18. Februar 2021 eine Verwaltungsstrafanzeige erstattet; eine Revision in dieser Rechtssache ist derzeit zu Ra 2021/06/0190 beim Verwaltungsgerichtshof anhängig), in seiner Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gelangte, dass die Hotelsuitenanlage MVS unter Berücksichtigung der verfahrensgegenständlichen Verwendungsänderung betreffend TOP 1 nicht mehr als touristischer Gast- und Beherbergungsbetrieb zu qualifizieren sei und somit der Flächenwidmung „Bauland reines Kurgebiet“ widerspreche, weshalb die beantragte Verwendungsänderung zu versagen sei, kann dies jedenfalls nicht als eine die Rechtssicherheit beeinträchtigende, unvertretbare Beurteilung angesehen werden (vgl. etwa VwGH 30.8.2022, Ra 2021/06/0230, Rn. 5).
11 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 13. Jänner 2023
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