Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache der 1. R L und 2. J L beide in D, beide vertreten durch Dr. Bernhard Fink, Dr. Peter Bernhart, Mag. Klaus Haslinglehner, Dr. Bernd Peck, Mag. Kornelia Kaltenhauser und Mag. Michael Lassnig, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Bahnhofstraße 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 28. März 2022, KLVwG 264 265/2/2022, betreffend eine baurechtliche Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde Diex, weitere Partei: Kärntner Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten wurde die Beschwerde der Revisionswerber gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde D. vom 15. November 2021, mit dem die sofortige Einstellung der Arbeiten zur Errichtung eines konsenslosen Zubaus zu einem näher bezeichneten Wohnhaus ausgesprochen und aufgetragen worden war, binnen vier Wochen ab Rechtskraft des Bescheides um eine nachträgliche Baubewilligung anzusuchen, oder binnen sechs Monaten den rechtmäßigen Zustand durch Abbruch und Beseitigung wiederherzustellen, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass die Erhebung einer außerordentlichen Revision nicht zulässig sei.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in welcher unter der Überschrift „3. Revisionspunkte“ ausgeführt wird, die Revisionswerber erachten sich durch „die nicht erfolgte Durchführung der mündlichen Verhandlung aufgrund rechtwidriger Weise unterbliebener Manuduktion in ihrem subjektiven öffentlichen Recht auf Durchführung eines fairen Verfahrens gemäß Art 6 EMRK sowie § 24 VwGVG iVm § 17 VwGVG iVm § 13 AVG“ und aufgrund dessen in weiterer Folge in ihrem „subjektiven Recht auf eine inhaltlich richtige Entscheidung“ verletzt.
3 Durch die von den Revisionswerbern vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. etwa VwGH 3.8.2020, Ra 2020/06/0136, mwN).
4 Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich.
5 Sofern sich die Revisionswerber ausdrücklich in ihrem Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 EMRK verletzt erachten, übersehen sie, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Prüfung einer Verletzung dieses Rechtes gemäß Art. 133 Abs. 5 B VG nicht berufen ist (vgl. etwa jüngst VwGH 24.2.2022, Ra 2022/05/0035, 13.1.2021, Ra 2020/05/0036 bis 0041, oder auch neuerlich 3.8.2020, Ra 2020/06/0136, 13.1.2021 und Ra 2020/06/0296 bis 0299, jeweils mwN).
6 Wenn die Revisionswerber anführen, sie seien in ihrem Recht auf ein faires Verfahren gemäß § 24 VwGVG iVm § 17 VwGVG iVm § 13 AVG verletzt, haben die Revisionswerber auch damit das Recht, in dem sie verletzt zu sein behauptet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), nicht bestimmt bezeichnet. Die Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche stellt nämlich keinen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG). Bei der von den Revisionswerbern geltend gemachten Rechtsverletzung handelt es sich daher nicht um einen Revisionspunkt, sondern um einen Revisionsgrund, der nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden kann (vgl. VwGH 26.11.2020, Ra 2020/06/0295, 17.11.2015, Ra 2015/01/0228, und VwGH 16.11.2012, 2012/02/0245, jeweils mwN).
7 Schließlich kommt ein „Recht auf inhaltlich richtige Entscheidung“ für sich genommen nicht als Revisionspunkt in Betracht, weil es kein von materiellen subjektiven Rechten losgelöstes Recht auf richtige Entscheidung gibt (vgl. VwGH 10.10.2016, Ro 2014/17/0139; 6.5.2020, Ra 2020/02/0036, jeweils mwN).
8 Die Revision erweist sich damit schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
Wien, am 7. Juli 2022
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