Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Dr. R, vertreten durch Mag. Michael Stuxer, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Piaristengasse 41/10, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 4. Oktober 2022, Zl. LVwG S 2256/001 2021, betreffend Übertretung der NÖ Bauordnung 2014 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Tulln), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde dem Revisionswerber durch Bestätigung des entsprechenden Bescheides der belangten Behörde eine näher konkretisierte Übertretung der NÖ Bauordnung 2014 angelastet; es wurden über ihn eine Geldstrafe bzw. Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und Verfahrenskostenbeiträge auferlegt.
2 In der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision wird die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt: Gegen den Revisionswerber würden vor dem Verwaltungsgericht Wien derzeit weitere offene Verwaltungsstrafverfahren (nicht nur in Bausachen) geführt, deren Ausgang ungewiss sei. Eine Vollstreckbarkeit der angefochtenen Entscheidung führe zu einer einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Vorstrafe des Revisionswerbers, die im Fall weiterer Verurteilungen in den anderen Verfahren zur Strafverschärfung führe, die sich im Fall des Erfolgs der vorliegenden Revision als ungerechtfertigt herausstellte. Dieser Nachteil einer höheren Strafe wäre unwiederbringlich. Demgegenüber könnten dritten Personen aus der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung keinerlei Nachteile erwachsen.
3 Damit werden zum einen bloß die typischen und regelmäßigen Folgen einer in Rechtskraft erwachsenen verwaltungsstrafrechtlichen Verurteilung angesprochen. Zum anderen wird damit mangels Präzisierung ein für die Zuerkennung von aufschiebender Wirkung nicht ausreichender, lediglich abstrakter und hypothetischer Nachteil behauptet (vgl. VwGH jeweils vom 31.5.2017, Ra 2017/11/0082 u.a.; Ra 2017/11/0093 u.a.).
4 Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 26. Jänner 2023
Rückverweise