Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, in der Revisionssache des Dipl. Kfm. (FH) A H in S, vertreten durch Dr. Paul Fuchs, Rechtsanwalt in 4600 Thalheim bei Wels, Raiffeisenstraße 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 4. Jänner 2022, Zl. LVwG 800418/41/Bm, betreffend Übertretung des Preisauszeichnungsgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Linz Land), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz Land (belangte Behörde) vom 3. März 2021 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, er habe es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der U Handelsgesellschaft m.b.H. Co. Kommanditgesellschaft zu verantworten, dass in einer näher bezeichneten Betriebsstätte am 22. Oktober 2020 die sichtbar ausgestellte und zum Verkauf angebotene Packung Bio Cabanossi am Regal mit € 1,64 ausgezeichnet worden sei, sich jedoch bei der Scanner Kasse ein Preis von € 2,19 ergeben habe, somit ein höherer als der ausgezeichnete Preis verlangt worden sei. Dadurch sei § 15 Abs. 1 und Abs. 2 iVm § 1 und § 2 Abs. 1 Z 1 Preisauszeichnungsgesetz (PrAG), BGBl. Nr. 146/1992 idgF, verletzt worden. Über den Revisionswerber wurde wegen dieser Übertretung eine Geldstrafe in Höhe von € 250, (Ersatzfreiheitsstrafe 25 Stunden) verhängt und er wurde zum Ersatz der Verfahrenskosten in der Höhe von € 25, verpflichtet.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und bestätigte das angefochtene Straferkenntnis unter anderem mit der Maßgabe, dass im Spruch unter der Rubrik „Datum/Zeit“ „10:31 Uhr“ angefügt werde (Spruchpunkt I.), verpflichtete den Revisionswerber zur Zahlung eines Beitrags zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 50, (Spruchpunkt II.) und sprach aus, dass die Revision unzulässig sei (Spruchpunkt III.).
3 Das Verwaltungsgericht führte dazu auf das für das Revisionsverfahren Wesentliche beschränkt begründend aus, der Spruch sei in Bezug auf die erforderliche Angabe der Uhrzeit konkretisiert worden. Da dem Revisionswerber von der belangten Behörde innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist am 25. November 2020, Fotos von der Ware mit Preisauszeichnung und Kassenbeleg übermittelt worden seien und auf dem Kassenbeleg die Uhrzeit ersichtlich sei, liege eine gemäß § 32 Abs. 2 VStG taugliche, fristgerechte Verfolgungshandlung vor, sodass die Ergänzung des Spruchs um die Uhrzeit durch das Verwaltungsgericht möglich gewesen sei.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Die belangte Behörde erstattete im vom Verwaltungsgerichtshof eingeleiteten Vorverfahren keine Revisionsbeantwortung.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vor, das Schreiben der belangten Behörde vom 25. November 2020, mit welchem dem Revisionswerber Fotos der Warenpreisauszeichnung sowie des Kassenbelegs übermittelt worden seien, stelle lediglich eine Aufforderung zur Erhebung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Revisionswerbers, jedoch keine taugliche Verfolgungshandlung dar, weil darin entgegen näher dargestellter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder konkrete Angaben zu Tatort oder Tatzeit noch zum wesentlichen Inhalt des Tatgeschehens gemacht worden seien. Da innerhalb der Verjährungsfrist daher keine Verfolgungshandlung gesetzt worden sei, sei Verfolgungsverjährung eingetreten und es sei die Korrektur des Spruches durch das Verwaltungsgericht durch Ergänzung der Tatzeit rechtswidrig erfolgt.
9 Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat dabei die Umschreibung der Tat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist; sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist. Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat haben nur dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird (vgl. für viele etwa VwGH 20.1.2022, Ra 2020/04/0175, Rn. 14, mwN).
10 Der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes also dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch selbst geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. wiederum VwGH Ra 2020/04/0175, Rn. 15, mwN).
11 Ausgehend von dieser Zielrichtung des Konkretisierungsgebotes des § 44a Z 1 VStG sind die an die Tatumschreibung zu stellenden Erfordernisse vom betreffenden Tatbestand des zur Anwendung gelangenden Materiengesetzes und den jeweiligen Begleitumständen abhängig (vgl. VwGH 12.2.2021, Ra 2020/04/0034, Rn. 9, mwN). Dabei handelt es sich um eine fallbezogene Beurteilung. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. VwGH 30.4.2021, Ra 2020/05/0179, Rn. 11, mwN).
12 Gemäß § 15 Abs. 1 dritter Fall PrAG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer einen höheren als den ausgezeichneten Preis verlangt, annimmt oder sich versprechen lässt. Der objektive Tatbestand wird erst mit dem Verlangen, Annehmen oder sich versprechen lassen eines höheren als den ausgezeichneten Preis erfüllt. Damit wird ein aktives Tun unter Strafe gestellt. Die vorgeworfene Übertretung stellt daher ein Begehungsdelikt dar. Die Tatzeit ist bei solchen Delikten durch einen Begehungszeitpunkt oder Anfang und Ende eines Zeitraumes zu konkretisieren (vgl. VwGH 26.6.2018, Ra 2017/05/0294, Rn. 65, mwN).
13 Um den Revisionswerber vor der Gefahr einer Doppelbestrafung zu bewahren und ihn in die Lage zu versetzen, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, ist die Umschreibung der Tatzeit lediglich mit dem Kalendertag in Bezug auf die ihm vorliegend vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht ausreichend, zumal das Verwaltungsgericht feststellte, dass das Entfernen der Aktionsetikette am Vorfallstag vergessen und der Warenpreis nach der Kontrolle durch den Preisprüfer richtig angeschrieben worden sei. Vielmehr bedarf es für die hinreichende Umschreibung der Tatzeit auch der Angabe der Uhrzeit, zu der die unerlaubte Handlung vorgenommen wurde. Der ausschließlich den Kalendertag, nicht jedoch die genaue Uhrzeit enthaltende Spruch des Straferkenntnisses der belangten Behörde verstößt somit gegen das Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG.
14 Nach ständiger Rechtsprechung ist es grundsätzlich nicht nur das Recht, sondern die Pflicht eines Verwaltungsgerichts einen allenfalls fehlerhaften Abspruch der belangten Behörde richtig zu stellen oder zu ergänzen. Dies gilt allerdings nur, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde (vgl. VwGH 16.9.2020, Ra 2020/09/0036, Rn. 8, mwN).
15 Gemäß § 31 Abs. 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat.
16 Eine die Verfolgungsverjährung nach § 31 Abs. 1 VStG unterbrechende Verfolgungshandlung nach § 32 Abs. 2 VStG hat sich auf alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente, insbesondere auf sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift iSd § 44a VStG zu beziehen (vgl. VwGH 12.2.2021, Ra 2020/04/0034, Rn. 17, mwN).
17 Das Verwaltungsgericht sieht im Schreiben der belangten Behörde vom 25. November 2020 eine innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG hinreichende Verfolgungshandlung.
18 Nachdem der Revisionswerber gegen die Strafverfügung der belangten Behörde vom 6. November 2020, in deren Spruch die Tatzeit wie auch später im Straferkenntnis ohne Angabe der Uhrzeit lediglich mit dem Kalendertag (22. Oktober 2020) angegeben wurde, Einspruch erhob, forderte die belangte Behörde mit Schreiben vom 25. November 2020 den Revisionswerber zur Bekanntgabe seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse auf. Gleichzeitig nahm die belangte Behörde zu dem Einspruch Stellung, wonach es unter Hinweis auf die Überprüfung vor Ort die Verwaltungsübertretung als jedenfalls erfüllt ansah. Überdies verwies die belangte Behörde als Nachweis für die Erfüllung der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung auf je ein Lichtbild der Rechnung (Kassenbeleg) und des Regals mit der Preisauszeichnung des vorliegend relevanten Produkts, die dem Revisionswerber als wesentlicher Bestandteil des Strafverfahrens mit diesem Schreiben übermittelt wurden. Auf dem Lichtbild des Kassenbelegs war unter anderem das Datum samt genauer Uhrzeit des den Tatvorwurf umfassenden Kaufs klar ersichtlich.
19 Indem die belangte Partei mit Schreiben vom 25. November 2020 die beiden Lichtbilder des Kassenbelegs und des Regals mit der wesentlichen Preisauszeichnung dem Revisionswerber ausdrücklich als Nachweis für die Erfüllung des ihm vorgeworfenen Verwaltungsstraftatbestandes übermittelt hat, war für den Revisionswerber aus dem Lichtbild des Kassenbelegs unzweifelhaft unter anderem die genaue Tatzeit der ihm vorgeworfenen Tathandlung ersichtlich.
20 Davon ausgehend stellt die fallbezogene Beurteilung des Schreibens der belangten Behörde vom 25. November 2020 seitens des Verwaltungsgerichts als innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist gesetzte, taugliche Verfolgungshandlung keine die Zulässigkeit der Revision begründende Fehlbeurteilung dar.
21 In der Revision wird vor diesem Hintergrund keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 21. Juli 2022
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