Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Kienesberger, über die Revision der A R, vertreten durch Mag. Susanne Singer, Rechtsanwältin in 4600 Wels, Ringstraße 9, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Mai 2022, Zl. W136 2198394 1/19E, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005, den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) wurde der Antrag der Revisionswerberin, einer Staatsangehörigen von Afghanistan, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der mündlichen Verhandlung am 20. Oktober 2020 gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen (A) und ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG unzulässig sei (B).
2 Begründend führte das BVwG im Wesentlichen aus, die Ladung zur mündlichen Beschwerdeverhandlung sei der damaligen zustellbevollmächtigten Rechtsvertreterin der Revisionswerberin (Diakonie) nachweislich zugestellt worden. Daher sei die Revisionswerberin ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung am 20. Oktober 2020 geladen worden, zu dieser jedoch unentschuldigt nicht erschienen. Die von der Revisionswerberin geltend gemachten Ereignisse würden keinen Umstand darstellen, der eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnte. Insbesondere würden Kommunikationsmängel zwischen der Revisionswerberin und ihrer Rechtsvertretung kein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis darstellen.
3 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B VG).
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. für viele VwGH 20.4.2022, Ra 2022/01/0018, mwN).
8 Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt (vgl. etwa VwGH 30.3.2022, Ra 2021/01/0103, mwN).
9 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, das BVwG sei von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Verhandlungspflicht (Verweis auf VwGH 28.5.2015 [offenbar gemeint: 2014], Ra 2014/20/0017, 0018) abgewichen, weil das BVwG auf die in dieser Rechtsprechung aufgestellten Kriterien inhaltlich nicht eingegangen sei. „Auch auf diese im Hinblick auf die BF neu vorgebrachten Fakten hätte im Rahmen einer mündlichen Beschwerdeverhandlung inhaltlich eingegangen werden müssen“. Jedenfalls hätten nähere Ermittlungen sowie eine mündliche Verhandlung zur Anhörung der Diakonie, des Sohnes der Revisionswerberin und der Revisionswerberin selbst erfolgen müssen.
10 Zu diesem Vorbringen ist darauf hinzuweisen, dass das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen ist, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird. Den Antragsteller trifft somit die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat. Auf nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist geltend gemachte Wiedereinsetzungsgründe und neue, den Wiedereinsetzungsgrund untermauernde Argumente ist daher nicht einzugehen. Vor dem Hintergrund, dass die Antragsbehauptungen den Rahmen für die Untersuchung der Frage, ob ein Wiedereinsetzungsgrund gegeben ist, abstecken, bedurfte es auch der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht (vgl. zum Ganzen VwGH 22.6.2022, Ra 2022/08/0074, mwN).
11 In der Revision werden vor diesem Hintergrund keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 3. August 2022
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