Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher und den Hofrat Dr. Pfiel als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Eraslan, über die Revision des D O, vertreten durch Mag. Susanne Singer, Rechtsanwältin in 4600 Wels, Ringstraße 9, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Jänner 2021, G311 2196401 1/24E, betreffend Aufenthaltsverbot (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl),
1. den Beschluss gefasst:
Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung richtet, zurückgewiesen.
2. zu Recht erkannt:
Im Übrigen wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Dem Revisionswerber, einem kroatischen Staatsangehörigen, wurde am 13. Dezember 2016 eine Anmeldebescheinigung als Familienangehöriger (abgeleitet von seinem seit 1990 in Österreich lebenden und hier arbeitenden Vater) ausgestellt. Spätestens seit diesem Zeitpunkt hält er sich durchgehend in Österreich auf.
2 Mit rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts Wels als Jugendschöffengericht vom 12. März 2018 wurde der Revisionswerber gemäß § 21 Abs. 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Dem lag laut der Urteilsbegründung im Wesentlichen zugrunde, dass er am 14. September 2017 unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruhte, nämlich einer hebephrenen Schizophrenie, mit Gewalt versucht habe, vier Beamte, die im Begriff gestanden seien, ihn nach dem Unterbringungsgesetz der Amtsärztin vorzuführen und zu diesem Zwecke festzunehmen, an dieser Amtshandlung zu hindern. So habe der Revisionswerber mit Armen und Beinen auf die Beamten eingeschlagen und mit beiden Füßen gegen den beteiligten Gruppeninspektor getreten, sodass dieser gegen einen Kleiderschrank geschleudert worden sei, sich unter heftigster körperlicher Gegenwehr gedreht habe und auf der rechten Schulter eines beteiligten Kollegen zu liegen gekommen sei, welcher eine Luxation der rechten Schulter erlitten habe. Der stürzende Gruppeninspektor habe sich eine Rippenprellung, sowie ein Hämatom an der linken Beckenschaufel zugezogen. Dadurch habe der Revisionswerber Taten begangen, die ihm außer diesem Zustand als das Vergehen des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs. 1, 269 Abs. 1 erster Fall StGB und die Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB zuzurechnen gewesen wären, wobei zu befürchten sei, dass der Revisionswerber ohne Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher unter Einfluss seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit weitere mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen begehen werde.
3 Im Hinblick auf dieses Urteil erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 23. April 2018 gegen den Revisionswerber gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot. Unter einem sprach es aus, dass gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub gewährt und gemäß § 18 Abs. 3 BFA VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt werde.
4 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 20. Jänner 2021 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens insbesondere zur Beziehungsintensität zwischen dem Revisionswerber und seinem Vater als unbegründet ab. Den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wies es als unzulässig zurück.
5 Das Bundesverwaltungsgericht führte zur Begründung des Aufenthaltsverbots in der rechtlichen Beurteilung im Wesentlichen aus, dass der Revisionswerber wegen strafbarer Handlungen gegen die körperliche Unversehrtheit von Menschen, konkret wegen schwerer Körperverletzung, sowie darüber hinaus wegen des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt verurteilt worden sei. Auf Grund der seinem aggressiven Verhalten zugrunde liegenden schweren psychiatrischen, seine Zurechnungsfähigkeit völlig ausschließenden Erkrankung sei er in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen worden. Sein Zustand verschlechtere sich rapide und stetig. Eine adäquate Behandlung, um eine nachhaltige Stabilisierung seines Zustandes zu ermöglichen, stehe nicht zur Verfügung. Die bedingte Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug sei deswegen sowie aufgrund des Umstandes, dass keine Prognose über die Gefährlichkeit des Revisionswerbers möglich gewesen sei, abgelehnt worden. In Anbetracht all dessen sei im gegenständlichen Fall anzunehmen, dass vom Revisionswerber eine erhebliche Gefahr ausgehe, die auf seine Erkrankung zurückzuführen sei. Zudem lasse sich den Feststellungen im Urteil des Strafgerichts und auch dem im Strafverfahren eingeholten Sachverständigengutachten (vom 21. Oktober 2017) entnehmen, dass schon aufgrund der Eigenart der Erkrankung keinerlei Krankheitseinsicht bestehe. Das Vorliegen einer vom Revisionswerber ausgehenden erheblichen, tatsächlichen und gegenwärtigen Gefahr im Sinn des § 67 (Satz 1 bis 4) FPG sei demnach zu bejahen gewesen.
6 Im Rahmen der Interessenabwägung ging das Bundesverwaltungsgericht (offenbar vor dem Hintergrund des § 42 Abs. 1 Z 1 lit. c EU JZG) davon aus, dass auf Grund des Aufenthaltsverbots der Vollzug der nach § 21 Abs. 1 StGB verhängten Maßnahme in Kroatien in einer entsprechenden Einrichtung fortzusetzen sein werde. Der Vater des Revisionswerbers, der ebenfalls kroatischer Staatsangehöriger sei, sei der einzige Familienangehörige, der sich um den Revisionswerber kümmere. Allerdings ergebe sich aus dem konkreten Krankheitsbild bzw. verlauf sowie aus dem aktuellen, vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten vom 27. September 2020, dass die Erkrankung bereits so weit fortgeschritten sei, dass seitens des Revisionswerbers emotional kein besonderer Wunsch bestehe, vom Vater besucht zu werden, sodass eine durch eine Überstellung des Revisionswerbers bedingte Reduzierung der Besuche durch den in Österreich lebenden Vater bezogen auf den Zustand des Revisionswerbers und seinen Erkrankungsverlauf „keinerlei (positiven wie negativen) Einfluss“ haben würde, da die Krankheit nach den Ausführungen im Sachverständigengutachten „eigengesetzlich“ verlaufe und weder durch Therapien noch Medikamente nachhaltig beeinflussbar sei. In Anbetracht der Gesamtumstände im konkreten Einzelfall, insbesondere etwa auch des Umstands, dass sich der Revisionswerber in dauerhafter, engmaschiger und stationärer Behandlung befinden werde müssen und er bereits mehrmals in Kroatien stationär behandelt worden sei sowie die Maßnahmen dort weiter vollzogen würden, sei gegenständlich nicht von einem Überwiegen der persönlichen Interessen des Revisionswerbers an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung auszugehen.
7 Die Bemessung des Aufenthaltsverbotes mit einer Dauer von acht Jahren erscheine in Anbetracht des psychischen Zustandes, der sich zunehmend verschlechtert habe und hinsichtlich dessen eine Heilung oder Verbesserung nicht erreicht werden könne, nicht zu beanstanden.
8 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
9 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende nach Ablehnung der Behandlung der an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde (VfGH 29.4.2021, E 803/2021 5) und ihrer Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof (VfGH 31.5.2021, E 803/2021 8) fristgerecht ausgeführte außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Durchführung eines Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, erwogen hat:
10 Hat das Verwaltungsgericht so wie hier in seinem Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig ist, hat die Revision zufolge § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision). Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof dann im Rahmen der dafür vorgebrachten Gründe zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
11 In Bezug auf die Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung fehlt es gänzlich an einem entsprechenden Vorbringen in der vorliegenden Revision. Insoweit war sie daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG iVm § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a VwGG in einem Dreiersenat als unzulässig zurückzuweisen.
12 Im Übrigen also das Aufenthaltsverbot und den damit in Zusammenhang stehenden Ausspruch nach § 70 Abs. 3 FPG betreffend macht die Revision im Ergebnis zutreffend geltend, dass das Bundesverwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist.
13 Zum einen hat das Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer Gefährdung im Sinn des § 67 Abs. 1 Satz 1 bis 4 FPG (der Anwendung dieses einen noch nicht fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalt zugrundelegenden Gefährdungsmaßstabs wird in der Revision nicht entgegen getreten) nicht schlüssig begründet. Im Akt befinden sich das (allerdings nicht vollständig kopierte) von der Staatsanwaltschaft eingeholte psychiatrische Sachverständigengutachten vom 21. Oktober 2017, das zusammenfassend die Zurechnungsunfähigkeit des Revisionswerbers und die hohe Wahrscheinlichkeit weiterer Taten mit schweren Folgen feststellte, und die forensische Stellungnahme zu einer allfälligen bedingten Entlassung vom 27. Dezember 2019, mit der zusammenfassend eine bedingte Entlassung nicht befürwortet wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hat ein ergänzendes psychiatrisches Sachverständigengutachten zu den Fragen eingeholt, ob bei einer Einschränkung der Besuchsmöglichkeiten des Vaters mit einer Verschlechterung der Symptomatik zu rechnen sei, inwieweit der Krankheitsverlauf durch Besuche des Vaters verlangsamt werden könne und ob und unter welchen Umständen eine völlige Genesung des Revisionswerbers möglich sei. Im auf Basis der Aktenlage erstellten Gutachten vom 27. September 2020 wurde dazu u.a. ausgeführt, dass die Erkrankung des Revisionswerbers ihren eigengesetzlichen Verlauf nehme und davon auszugehen sei, dass sich die Symptomatik laufend weiter verschlechtern werde. Daraus und aus der mangelnden Krankheitseinsicht des Revisionswerbers hat das Bundesverwaltungsgericht geschlossen, dass vom Revisionswerber nach wie vor und auch zum Zeitpunkt einer allfälligen Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug (vgl. zur Maßgeblichkeit dieses Zeitpunkts etwa VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0297, Rn. 9, mwN) eine erhebliche Gefahr ausgehe bzw. ausgehen werde.
14 Dabei hat es aber ausgeblendet, worin sich laut Gutachten vom 27. September 2020 der fortschreitende Krankheitsverlauf äußert: Die Krankheit führt demnach zu einer völligen „Verflachung der Persönlichkeit mit weitreichendem Verlust aller bis dato aquirierten Fähigkeiten, emotionaler Gleichgültigkeit und auch kognitivem Abbau“; die Bedürfnisse eines Erkrankten würden sich in der Regel „auf einige wenige basale wie beispielsweise die Nahrungsaufnahme oder den Schlaf“ konzentrieren. In Bezug auf den Revisionswerber sei davon auszugehen, dass es innerhalb relativ kurzer Zeit zu einer „völligen Interesse und Antriebslosigkeit bzw. auch Kontaktarmut und Desinteresse an zwischenmenschlichen Beziehungen“ kommen werde.
15 Aus einem derartigen Krankheitsbild konnte die vom Bundesverwaltungsgericht erstellte, ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von acht Jahren rechtfertigende Gefährdungsprognose nicht schlüssig abgeleitet werden, zumal die Gutachterin selbst auf ein nicht im Akt liegendes eigenes Gutachten vom 24. Juni 2020 Bezug genommen hatte, laut dem die Erkrankung einen „maximal negativen Verlauf inklusive Persönlichkeitsdestruktion“ genommen habe und sich an den zur Einweisung vorliegenden Verhältnissen keine Veränderung ergeben habe, eine denkbare Veränderung aber in einer „zunehmenden Residualentwicklung mit Verflachung und Antriebsminderung und damit auch Reduktion der Spontanaggression“ bestehe. Um im Hinblick auf diese Besonderheiten des Krankheitsverlaufs die fremdenpolizeiliche Gefährdungsprognose erstellen zu können, wäre eine ergänzende gutachtliche Stellungnahme einzuholen gewesen.
16 Aber auch die vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführte Interessenabwägung erweist sich als nicht tragfähig. Das Bundesverwaltungsgericht ist dabei wie dargestellt davon ausgegangen, dass der Revisionswerber im Hinblick auf das Aufenthaltsverbot gemäß dem (in Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates 2008/909/JI erlassenen) § 42 Abs. 1 Z 1 lit. c EU JZG zum weiteren Vollzug der gemäß § 21 Abs. 1 StGB verhängten Maßnahme nach Kroatien zu überstellen sein werde und sich auch nach einer allfälligen Entlassung infolge seiner rechtsgeschäftlichen Handlungsunfähigkeit in dauerhafter, engmaschiger und stationärer Behandlung befinden müsse. Da auf Grund seiner Erkrankung kaum emotionale Bindungen zu Personen vorhanden seien, er in Kroatien bereits mehrmals stationär behandelt worden sei und die Maßnahmen dort weiter vollzogen würden, sei nicht von einem Überwiegen seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Das Bundesverwaltungsgericht ist also offenbar der Meinung, dass es für den Revisionswerber keinen wesentlichen Unterschied macht, ob er sich in Österreich oder in Kroatien im Maßnahmenvollzug bzw. in stationärer Behandlung befindet. Das greift jedoch zu kurz.
17 Richtig ist zwar, dass die Krankheit des Revisionswerbers laut psychiatrischem Sachverständigengutachten vom 27. September 2020 zum Abnehmen bzw. Verlust emotionaler Verbundenheit führt; es wurde im Gutachten aber auch darauf Bezug genommen, dass der Revisionswerber während der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht laufend (durch Hände halten) die körperliche Nähe seines Vaters gesucht hatte. Auch wenn dazu weiter erläutert wurde, dass dieses Verhalten eher durch „Habituierung, also Gewöhnung an eine bestimmte Person“, als durch eine gefühlte emotionale Verbindung bewirkt worden sei, drückt sich darin doch ein Bedürfnis aus, das bei der Interessenabwägung nicht ausgeblendet werden hätte dürfen. Es wäre also zu berücksichtigen gewesen, dass der Revisionswerber von seinem Vater laut dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung ein bis dreimal wöchentlich besucht wurde und diese regelmäßigen Besuche des Vaters als einer für ihn „gewohnten“ Person in Kroatien nicht mehr möglich wären, dies auch vor dem Hintergrund, dass zu den in Kroatien lebenden Verwandten des Revisionswerbers (insbesondere zu seiner ebenfalls an hebephrener Schizophrenie erkrankten Mutter) nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts kein Kontakt mehr bestand.
18 Im Hinblick auf die aufgezeigten Begründungsmängel war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat aufzuheben.
19 Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
20 Von der in der Revision beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 9. Juni 2022
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