Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Engel, in den Rechtssachen der Revisionen 1. der N N, 2. der F M, 3. des K M, und 4. des A M, alle vertreten durch Dr. Farid Rifaat, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schmerlingplatz 3, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts je vom 29. Jänner 2021, 1. I406 2200394 4/7E, 2. I406 2200390 4/7E, 3. I406 2200397 4/7E und 4. I406 2200387 4/7E, jeweils betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
1 Die Erstrevisionswerberin ist die Mutter der weiteren in den Jahren 2002, 2005 und 2008 geborenen revisionswerbenden Parteien. Sie alle sind ägyptische Staatsangehörige und stellten nach ihrer mit für sie ausgestellten Visa C erfolgten Einreise in Österreich im Jahr 2017 Anträge auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005. Diese Anträge blieben erfolglos. Es wurden im Jahr 2018 im Instanzenzug auch Rückkehrentscheidungen erlassen.
2 Die revisionswerbenden Parteien blieben unrechtmäßig im Bundesgebiet. Am 28. Juni 2019 stellten sie neuerlich Anträge auf internationalen Schutz.
3 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diese Anträge mit den Bescheiden je vom 14. Februar 2020 wegen entschiedener Sache zurück.
4 Diese Bescheide wurden aufgrund von Beschwerden der revisionswerbenden Parteien vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 3 BFA Verfahrensgesetz (BFA VG) mit den Erkenntnissen vom 15. April 2020 aufgehoben.
5 In der Folge wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Folgeanträge der revisionswerbenden Parteien mit den Bescheiden vom 22. Oktober 2020 ab, erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen und stellte jeweils fest, dass die Abschiebung nach Ägypten zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde jeweils mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
6 Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit den Erkenntnissen je vom 29. Jänner 2021 als unbegründet ab. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG jeweils nicht zulässig sei.
7 Gegen diese Erkenntnisse erhoben die revisionswerbenden Parteien Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 29. April 2021, E 930 933/2021 7, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Behandlung abtrat. In der Folge wurden die gegenständlichen Revisionen eingebracht.
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
11 Die revisionswerbenden Parteien bringen zur Zulässigkeit der Revisionen vor, das Bundesverwaltungsgericht habe nicht begründet, weshalb die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten und für die Erteilung von Aufenthaltstiteln nach den „Bestimmungen des § 55 57 AsylG 2005“ nicht vorlägen.
12 Das trifft indes nicht zu, weil das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung von Asyl nach näher dargelegten beweiswürdigenden Erwägungen ausgeführt hat, dass dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien die Glaubwürdigkeit zu versagen war. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch fallbezogen begründet, weshalb es davon ausgegangen ist, die Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 für die Erteilung von Aufenthaltstiteln an die revisionswerbenden Parteien lägen nicht vor. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 55 und § 56 AsylG 2005 war hingegen in den vorliegenden Fällen gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 AsylG 2005 nicht zu prüfen. Gemäß § 58 Abs. 1 AsylG 2005, der (nur) auf eine amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 abstellt, war im Rahmen der gegenständlichen von der Z 2 des § 58 Abs. 1 AsylG 2005 erfassten Verfahren nicht auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005 zu prüfen. Das ergibt sich zudem auch aus der letztgenannten Bestimmung, nach der ein solcher Aufenthaltstitel nur auf Antrag zu erteilen ist (vgl. VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0034). Nach dem klaren Wortlaut des § 58 Abs. 2 AsylG 2005 (vgl. dazu etwa VwGH 21.5.2019, Ra 2018/19/0528, 0529; 11.2.2019, Ra 2019/20/0031 bis 0034, mwN) ist wiederum die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 nur dann von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
13 Weiters wenden sich die revisionswerbenden Parteien unter dem Aspekt von Ermittlungs- und Begründungsmängeln gegen die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts.
14 Werden wie hier Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensmangels als erwiesen ergeben hätten. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen (vgl. VwGH 21.6.2021, Ra 2021/20/0024, mwN). Diesen Anforderungen wird die Revision mit ihren bloß allgemeinen Ausführungen in der Zulassungsbegründung nicht gerecht. Lediglich der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass sich eine hinreichende Relevanzdarstellung auch den Revisionsgründen nicht entnehmen lässt.
15 Soweit von den revisionswerbenden Parteien das Unterbleiben einer Verhandlung gerügt wird, zeigen sie nicht auf, dass die Voraussetzungen nach dem hier maßgeblichen § 21 Abs. 7 BFA VG (vgl. dazu ausführlich VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, 0018) für die Abstandnahme von der Durchführung einer Verhandlung nicht gegeben gewesen wären.
16 Von den revisionswerbenden Parteien werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revisionen waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 5. August 2021
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