Rückverweise
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag von 1. Z, geboren 1983, und 2. M, geboren 2006, beide vertreten durch Mag. Manuel Wegrostek als bestellter Verfahrenshelfer, dieser vertreten durch Mag. a Alexandra Cervinka, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Mahlerstraße 13/1B, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. September 2021, W155 2204754 3/11E, W155 2204751 3/10E, betreffend Asylangelegenheiten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der revisionswerbenden Parteien die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für die revisionswerbenden Parteien ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2 Im vorliegenden Fall wurde den revisionswerbenden Parteien bereits mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9. Dezember 2020 subsidiärer Schutz zuerkannt und Aufenthaltsberechtigungen erteilt. Die Revision wendet sich daher nur gegen die Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten.
3 Die Revision führt aus, den Antrag nur aus anwaltlicher Vorsicht zu stellen. Sie legt nicht dar, weshalb den revisionswerbenden Parteien im Hinblick auf den aufrechten subsidiären Schutz ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ein unverhältnismäßiger Nachteil drohen sollte.
4 Dem Antrag war deshalb nicht stattzugeben.
Wien, am 24. Jänner 2022