Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofräte Mag. Berger und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des O N (alias M, alias MA), geboren am 12. August 1981, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. September 2021, W242 13050404/18E, betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005, Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen und eines Einreiseverbots sowie Versagung einer weiteren Karte für Geduldete (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1.1. Der Revisionswerber, ein im Jahr 1981 geborener georgischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise erstmals im Juli 2005 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde im September 2007 im Instanzenzug abgewiesen und unter einem die Ausweisung des Revisionswerbers nach Georgien ausgesprochen. Im Februar 2009 stellte der Revisionswerber einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, der im Juni 2009 im Instanzenzug zurückgewiesen wurde, wobei (neuerlich) die Ausweisung nach Georgien ausgesprochen wurde. Ein im Oktober 2014 gestellter weiterer Folgeantrag auf internationalen Schutz wurde im Jänner 2015 im Instanzenzug zurückgewiesen.
1.2. Der Revisionswerber kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach.
Im November 2006 wurde gegen ihn ein Rückkehrverbot in der Dauer von zehn Jahren erlassen, das sich mit seiner asylrechtlichen Ausweisung in ein Aufenthaltsverbot wandelte.
Im Jahr 2008 wurde gegen ihn die Schubhaft angeordnet, jedoch mangels Erlangung eines Heimreisezertifikats nicht in Vollzug gesetzt. Im Jänner und im Juli 2009 wurde er jeweils in Schubhaft genommen, jedoch wenig später wegen Hungerstreiks wieder enthaftet.
1.3. Der Revisionswerber wurde während seines Aufenthalts in Österreich bisher neunmal strafgerichtlich verurteilt, und zwar im Juli 2006 wegen des Verbrechens des teilweise versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls (Freiheitsstrafe von neun Monaten, zunächst bedingt nachgesehen), im Juni 2007 wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch (Freiheitsstrafe von 18 Monaten, Widerruf der bedingten Strafnachsicht), im April 2008 wegen des Vergehens der Körperverletzung (Freiheitsstrafe von zwei Monaten), im Juli 2010 wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren und gewerbsmäßigen räuberischen Diebstahls sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel (Freiheitsstrafe von zwei Jahren), im Dezember 2013 wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls teilweise durch Einbruch sowie der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, der Urkundenunterdrückung und des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden (Freiheitsstrafe von zwei Jahren), im Februar 2014 wegen des Verbrechens der schweren Nötigung und des Vergehens gemäß § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG (Zusatzfreiheitsstrafe von einem Jahr), im Mai 2016 wegen der Vergehen der Körperverletzung und des versuchten Diebstahls (Freiheitsstrafe von acht Monaten), im Jänner 2017 wegen des Vergehens des Diebstahls (Freiheitsstrafe von sechs Monaten) sowie im Mai 2017 wegen des Verbrechens des versuchten räuberischen Diebstahls (Freiheitsstrafe von drei Jahren).
1.4. Im Juli 2015 beantragte der Revisionswerber erstmals die Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG, wobei er zuletzt vorbrachte, er habe sich im Zuge eines Strafaufschubs gemäß § 39 SMG einer gesundheitsbezogenen Maßnahme zu unterziehen. Die Karte wurde ihm mit Gültigkeit von 18. November 2015 bis 17. November 2016 ausgestellt.
Am 10. November 2016 beantragte der Revisionswerber die Ausstellung einer weiteren Karte für Geduldete gemäß § 41a Abs. 1 Z 3 FPG, wobei er vorbrachte, er habe sich im Zuge einer bedingten Strafnachsicht gemäß § 40 SMG weiterhin einer gesundheitsbezogenen Maßnahme zu unterziehen.
2.1. Mit Bescheid vom 12. November 2020 sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass dem Revisionswerber ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt werde, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen werde, die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Georgien festgestellt werde, eine Frist für seine freiwillige Ausreise nicht gewährt werde, einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt werde, gegen ihn ein Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren verhängt werde sowie sein Antrag auf Verlängerung der Karte für Geduldete abgewiesen werde.
2.2. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers gab das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: Verwaltungsgericht) zunächst mit Teilerkenntnis vom 27. Dezember 2020 insoweit Folge, als es der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannte.
3.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 7. September 2021 gab das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Beschwerde (zudem) insoweit statt, als es dem Revisionswerber eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise einräumte. In Ansehung der übrigen Spruchpunkte wies es die Beschwerde als unbegründet ab. Ferner sprach es aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
3.2. Das Verwaltungsgericht stellte (soweit nicht bereits oben in Pkt. 1. wiedergegeben) fest, der Revisionswerber habe bis zu seiner Ausreise in Georgien gelebt, wo er unter anderem drei Semester studiert habe. Er spreche Georgisch als Muttersprache. Im Herkunftsstaat habe er noch einen Bruder und einen Sohn.
In Österreich lebe der Revisionswerber seit dem Jahr 2009 in einer Lebensgemeinschaft mit einer georgischen Staatsangehörigen, mit der er auch eine im Juli 2013 geborene gemeinsame Tochter habe. Weiters lebe seine Mutter im Bundesgebiet. Er sei an deren Anschrift gemeldet, wohne aber großteils bei der Lebensgefährtin und der Tochter. Er zahle keine Miete, weiters leiste er keinen Unterhalt für die Tochter. Er werde von der Mutter mit € 100, bis € 150, monatlich sowie von der Lebensgefährtin durch den Kauf von Zigaretten und Lebensmitteln unterstützt. Die Lebensgefährtin habe ein Einkommen von rund € 1.200, monatlich.
Der Revisionswerber leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung und an Hepatitis C, er nehme deshalb Medikamente ein. Er sei grundsätzlich arbeitsfähig, gehe aber keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach. Er arbeite freiwillig (über die Caritas) in einem Lebensmittelgeschäft und in einem Museum.
Der Aufenthalt des Revisionswerbers in Österreich stelle (mit Blick auf seine zahlreichen strafgerichtlichen Verurteilungen) eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Es sei auch von einer negativen Zukunftsprognose auszugehen.
Das Verwaltungsgericht traf ferner ausführliche Länderfeststellungen zu Georgien. Es hielt ferner fest, Georgien gelte als sicherer Herkunftsstaat. Es lägen keine einer Rückführung entgegenstehenden Anhaltspunkte vor.
3.3. Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht, die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 lägen nicht vor. Der Aufenthalt des Revisionswerbers sei weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPGgeduldet, noch zur Gewährleistung der Verfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung damit im Zusammenhang stehender zivilrechtlicher Ansprüche notwendig; der Revisionswerber sei auch nicht Opfer von Gewalt im Sinn des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 geworden. Auch sonst sei das Vorliegen eines der Gründe des § 57 AsylG 2005 nicht behauptet worden bzw. ein diesbezüglicher Sachverhalt nicht hervorgekommen.
Eine Rückkehrentscheidung sei zu erlassen (gewesen), weil sich der Revisionswerber nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Er lebe zwar mit seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter im gemeinsamen Haushalt, sodass ein schützenswertes Familienleben bestehe, in das durch die bekämpfte Entscheidung eingegriffen werde. Weiters halte er sich bereits seit ungefähr 16 Jahren durchgehend im Bundesgebiet auf, lasse Bemühungen zum Erlernen der deutschen Sprache erkennen und arbeite freiwillig (über die Caritas) in einem Lebensmittelgeschäft und in einem Museum, sodass auch ein schützenswertes Privatleben vorliege. Dem stehe jedoch gegenüber, dass er bislang nur ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht aufgrund seiner letztlich erfolglosen Asylanträge aufgewiesen habe, sodass er nicht von einem Verbleib im Bundesgebiet habe ausgehen können. Auch seine Integration sei dadurch maßgeblich relativiert, dass er sich bei deren Erlangung seines unsicheren Aufenthaltsstatus habe bewusst sein müssen. Seinem langen Aufenthalt komme wenngleich bei einer mehr als zehnjährigen Dauer regelmäßig vom Überwiegen der persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet auszugehen seiebenso keine entscheidende Bedeutung zu, da ihm ein massives strafrechtliches Fehlverhalten anzulasten sei und auf Grund seiner gravierenden Kriminalität von einer hohen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit auszugehen sei. Seine Wiedereingliederung in Georgien sei möglich, da er dort den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht habe, sozialisiert worden sei, seine Schulausbildung erhalten habe und weiterhin Familienangehörige habe, zudem beherrsche er die Landessprache. Seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat stehe auch das Wohl seiner achtjährigen Tochter nicht entgegen. Da er dieser keinen Unterhalt leiste und da er auch die Lebensgefährtin nicht finanziell unterstütze (sondern im Gegenteil von dieser und seiner Mutter unterstützt werde) sowie ferner keine Miete für die Wohnung zahle, sei im Fall seiner Ausreise eine Gefährdung der wirtschaftlichen Lage und der Wohnsituation der Tochter nicht zu befürchten. Der persönliche Kontakt könne durch Besuche der Tochter in Georgien sowie im Wege moderner Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden. Was die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Revisionswerbers betreffe, so schlössen auch diese eine Rückkehrentscheidung nicht aus. Nach den Länderfeststellungen bestehe in Georgien ein staatliches Programm zur Eliminierung von Hepatitis C (mit näher erörterten kostenfreien Leistungen), zu dem alle erkrankten georgischen Staatsangehörigen Zugang hätten; für die Behandlung psychischer Erkrankungen stünden ebenso näher erörterte Dienste zur Verfügung. Insgesamt stelle daher bei Abwägung der berührten Interessen aufgrund des fallbezogen gewichtigeren öffentlichen Interesses die Erlassung einer Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Recht des Revisionswerbers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK dar.
Die Zulässigkeit der Abschiebung nach Georgien sei auszusprechen (gewesen), da das Vorliegen eines die Abschiebung ausschließenden Sachverhalts im Sinn des § 50 FPG zu verneinen sei.
Für die freiwillige Ausreise sei eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung zu gewähren (gewesen), da gegenteilige besondere Umstände nicht behauptet worden und auch nicht hervorgekommen seien.
Ein Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren sei zu erlassen (gewesen), da der Revisionswerber in der Zeit von Juli 2006 bis Mai 2017 insgesamt neunmal strafgerichtlich verurteilt worden sei und über ihn jeweils Freiheitsstrafen (von zuletzt drei Jahren) verhängt worden seien. Die Strafurteile hätten eine erhebliche kriminelle Energie und eine sich verstärkende Gefährlichkeit erkennen lassen. Es sei auch noch kein wesentlicher Sinneswandel durch den Strafvollzug, aus dem der Revisionswerber erst wenige Monate vor Ergehen des bekämpften Bescheids entlassen worden sei, erkennbar. Somit könne derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass er sich in Hinkunft wohlverhalten und die Gesetze achten werde.
Ferner sei der Antrag des Revisionswerbers auf Ausstellung einer weiteren Karte für Geduldete abzuweisen (gewesen). Es seien keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die seine Abschiebung in den Herkunftsstaat aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheinen ließen. Bei Georgien handle es sich um einen sicheren Herkunftsstaat; dass dieser keine Heimreisezertifikate ausstelle, sei nicht hervorgekommen.
4.1. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 16. Dezember 2021, E 4441/2021 5, ablehnte und sie über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 3. Jänner 2022 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
4.2. In der Folge erhob der Revisionswerber die gegenständliche Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende außerordentliche Revision, in deren Zulässigkeitsbegründung ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs in den nachstehend näher erörterten Punkten behauptet wird.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG wird jedoch nicht aufgezeigt.
5. Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.
An den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat jedoch die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
6.1. Der Revisionswerber macht in dem Zusammenhang zunächst geltend, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er nicht geduldet sei. Da er rechtzeitig vor Ablauf seiner Karte für Geduldete einen Verlängerungsantrag gestellt habe, sei er jedenfalls bis zum rechtskräftigen Abspruch über diesen Antrag geduldet (gewesen).
6.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof schon ausgesprochen hat, soll die grundsätzlich durch die Ausfolgung der Karte konstitutiv begründete Duldung für ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum gelten und bei Fortbestehen der Voraussetzungen auf Antrag für jeweils ein weiteres Jahr verlängert werden (§ 46a Abs. 5 FPG; vgl. VwGH 27.2.2020, Ra 2017/22/0073, Pkt. 8.2. ff, mwN).
Wurde daher eine Karte in der Vergangenheit ausgestellt und ist ihr begrenzter zeitlicher Geltungsbereich (von einem Jahr) bereits abgelaufen, so liegt eine durch sie begründete Duldung nicht mehr vor (vgl. in dem Sinn VwGH 31.8.2017, Ro 2016/21/0019, Rn. 30). Der zeitliche Geltungsbereich ist also auf ein Jahr begrenzt (vgl. erneut VwGH 27.2.2020, Ra 2017/22/0073, Pkt. 8.4.).
6.3. Vorliegend wurde dem Revisionswerber aufgrund seines Antrags vom 23. Juli 2015 eine Karte für Geduldete für den Gültigkeitszeitraum von 18. November 2015 bis 17. November 2016 ausgestellt. Nach dem Vorgesagten war daher der zeitliche Geltungsbereich dieser Karte und der durch sie begründeten Duldung mit einem Jahr (dem ausgewiesenen Gültigkeitszeitraum) beschränkt.
Nicht gefolgt werden kann der in dem Zusammenhang vertretenen Rechtsansicht des Revisionswerbers, er sei da er vor Ablauf seiner Karte für Geduldete die Verlängerung beantragt habe jedenfalls bis zum rechtskräftigen Abspruch über diesen Antrag weiterhin geduldet (gewesen). Eine dahingehende gesetzliche Regelungwie sie etwa § 24 Abs. 1 dritter Satz NAGfür Verlängerungsanträge betreffend Aufenthaltstitel vorsiehtliegt in Ansehung der Duldung von Fremden gemäß § 46a FPG nicht vor. Dass dem Gesetzgeber insofern eine planwidrige (durch Analogie zu schließende) Lücke unterlaufen wäre, wird vom Revisionswerber nicht dargelegt und ist auch nicht zu sehen.
Da die Rechtsansicht des Revisionswerbers schon nach dem Vorgesagten jedenfalls unzutreffend ist, kann dahinstehen, inwiefern sie sich überhaupt auf das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung hätte auswirken können.
7.1. Der Revisionswerber moniert weiters, es lägen Feststellungsmängel bzw. eine grob mangelhafte (überwiegend nicht tragfähige) Begründung vor. Ferner sei er bei seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung nicht durch einen Rechtsberater unterstützt worden, worauf das Verwaltungsgericht hätte hinwirken müssen.
7.2. Mit diesem Vorbringen werden Verfahrensmängel nur ganz allgemein bzw. pauschal behauptet, ohne auf das gegenständliche Verfahren konkret Bezug zu nehmen, sodass damit schon von Vornherein kein erheblicher Mangel aufgezeigt wird (vgl. etwa VwGH 1.3.2022, Ra 2020/21/0201, Rn. 12).
Insbesondere fehlt es an einem bereits in der Zulässigkeitsbegründung zu erstattenden konkreten Relevanzvorbringen, inwiefern das Verwaltungsgericht bei Vermeidung der behaupteten Mängel in der Sache zu einem anderen für den Rechtsmittelwerber günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (vgl. zu einem nicht konkret behaupteten Begründungsmangel etwa VwGH 27.1.2021, Ra 2020/22/0262, Rn. 14, mwN; vgl. zu einer nicht konkret vorgebrachten fehlenden Unterstützung durch einen Rechtsberater etwa VwGH 25.9.2019, Ra 2018/19/0643, Rn. 11 f, mwN).
8.1. Der Revisionswerber releviert des Weiteren, das Verwaltungsgericht habe unrichtig festgestellt, dass eine kostenfreie Behandlung seiner Hepatitis C Erkrankung in Georgien möglich sei. Tatsächlich entscheide eine Kommission, ob und für welche Behandlungsart eine Person zugelassen werde. Das Verwaltungsgericht habe keine Erhebungen durchgeführt, in welchen Fällen die Kommission für oder gegen eine kostenfreie Behandlung entscheide. Würde eine solche versagt, könnte er sich die Behandlung nicht leisten und würde den Tod finden. Folglich sei seine Abschiebung unzulässig bzw. wäre ihm zumindest eine weitere Karte für Geduldete auszustellen (gewesen).
8.2. Mit diesen Ausführungen wendet sich der Revisionswerber in erster Linie gegen die der bekämpften Feststellung (wonach eine kostenfreie Behandlung seiner Hepatitis C Erkrankung in Georgien möglich sei) zugrunde liegende Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts.
Der Verwaltungsgerichtshof ist freilich zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Die Beweiswürdigung ist einer Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nur insofern zugänglich, als es um die Beurteilung geht, ob die Beweisergebnisse in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt wurden und ob die angestellten Erwägungen schlüssig sind. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG läge nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. etwa VwGH 29.5.2024, Ra 2023/22/0011, Pkt. 7.2., mwN).
8.3. Vorliegend hält die Beweiswürdigung einer nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nach den dargestellten Kriterien stand.
Zutreffend ist, dass laut den vom Verwaltungsgericht getroffenen Länderfeststellungen zu den Behandlungsmöglichkeiten von Hepatitis C in Georgien letztlich eine beim Gesundheitsministerium eingerichtete Kommission entscheide, ob und für welche Behandlungsart eine Person zugelassen werde (zuvor habe ein an Hepatitis C Erkrankter eine Klinik aufzusuchen, ein Arztzeugnis zu erwirken und dieses sodann mit dem Antragsformular an das Ministerium zu richten). Aus der aufgezeigten Mitwirkung der Kommission kann freilich nicht abgeleitet werden, dass dem Revisionswerber deshalb eine kostenfreie Behandlung seiner Hepatitis C Erkrankung in Georgien nicht offenstünde.
In dem Zusammenhang ist auf die vom Verwaltungsgericht getroffenen weiteren Länderfeststellungen hinzuweisen, wonach in Georgien bereits seit Februar 2015 ein staatliches Programm zur Eliminierung von Hepatitis C bestehe, das zunächst darauf abgezielt habe, bis 2020 90 % aller Infektionen zu heilen, wobei bis April 2019 bereits 60.000 Personen eine Behandlung erhalten hätten und mit Stand 2020 noch 16.000 Personen an Hepatitis C erkrankt seien. In den Länderfeststellungen ist ferner ausdrücklich festgehalten, dass alle georgischen Staatsbürger mit einer Hepatitis C Erkrankung Zugang zu dem betreffenden staatlichen Programm hätten und näher erörterte kostenfreie Leistungen in Anspruch nehmen könnten.
Im Hinblick darauf ist davon auszugehen, dass der georgische Staat der Bekämpfung von Hepatitis C einen sehr hohen Stellenwert beimisst und bestrebt ist, durch das aufgezeigte staatliche Programm die Krankheit zeitnahe und effektiv zu bekämpfen. Vor diesem Hintergrund kann aber die Mitwirkung der Kommission an dem staatlichen Programm (durch Entscheidung, ob und für welche Behandlungsart eine Person zugelassen werde) nur so verstanden werden, dass dadurch eine gewisse Kontrolle (vor allem in Bezug auf die Erfüllung der sachlichen Voraussetzungen für eine Teilnahme) ausgeübt und eine entsprechende Abwicklung bzw. Koordinierung (insbesondere durch Zuweisung zu den Behandlungsarten) sichergestellt werden soll. Hingegen kann nicht angenommen werden, dass die Mitwirkung der Kommission darauf abziele, erkrankte Personen, die die sachlichen Voraussetzungen erfüllten, von dem staatlichen Programm fernzuhalten bzw. auszuschließen.
8.4. Nach dem Vorgesagten ist somit das Verwaltungsgericht aus nicht unschlüssigen Erwägungen von einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Würdigung kann jedenfalls keine Rede sein zum Ergebnis gelangt, dass für den Revisionswerber eine kostenfreie Behandlung seiner Hepatitis C Erkrankung in Georgien (bei Erfüllung der sachlichen Voraussetzungen) grundsätzlich möglich ist.
Das Verwaltungsgericht hat die bezughabenden Beweisergebnisse auch in einem ordnungsgemäßen Verfahren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in deren Verlauf sich der Revisionswerber unter anderem zu den Länderfeststellungen äußern konnte (wovon er in Bezug auf andere Punkte auch Gebrauch machte), ermittelt.
8.5. Soweit der Revisionswerber in dem Zusammenhang das Unterbleiben amtswegiger Erhebungen bemängelt, ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht zwar grundsätzlich verpflichtet ist, von Amts wegen für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Beweisaufnahmen zu sorgen (vgl. etwa VwGH 3.4.2024, Ra 2020/22/0144, Pkt. 8., mwN).
Dass gegenständlich das Verwaltungsgericht nicht von einem geklärten Sachverhalt in Bezug auf die mögliche kostenfreie Behandlung der Hepatitis C Erkrankung des Revisionswerbers in Georgien habe ausgehen können, zeigt das Zulässigkeitsvorbringen der Revision jedoch nicht auf. In Anbetracht dessen war das Verwaltungsgericht auch nicht gehalten, weitergehende diesbezügliche Erhebungen (etwa zur Entscheidungspraxis der Kommission) von Amts wegen durchzuführen.
8.6. Damit ist auch der Ansicht des Revisionswerbers, seine Abschiebung sei (wegen Fehlens einer derartigen Behandlungsmöglichkeit) unzulässig bzw. es wäre ihm zumindest eine weitere Karte für Geduldete auszustellen, der Boden entzogen.
9.1. Der Revisionswerber wendet sich ferner gegen die vom Verwaltungsgericht durchgeführte Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK. Er führt dazu aus, das Verwaltungsgericht habe insbesondere das Interesse seiner Tochter an der Aufrechterhaltung des persönlichen Kontakts mit ihm vor allem im Hinblick darauf, dass er sich um das Kind kümmere, für dieses die einzige männliche Bezugsperson sei, und auch die Tochter sehr an ihm hänge falsch beurteilt. Das Verwaltungsgericht hätte zudem ein kinderpsychologisches Gutachten einholen müssen, um beurteilen zu können, ob eine Trennung zumutbar sei oder die Tochter traumatisieren würde.
9.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die im Rahmen der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG. Eine derartige Interessenabwägung ist vom Verwaltungsgerichtshof also nur dann aufzugreifen, wenn das Verwaltungsgericht im Einzelfall die in der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien und Grundsätze nicht beachtet und damit seinen Anwendungsspielraum überschritten oder eine krasse und unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalls vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 27.5.2024, Ra 2023/17/0140, Pkt. 7.2., mwN).
9.3. Vorliegend hat das Verwaltungsgericht die fallbezogen maßgeblichen Umstände in verfahrensrechtlich einwandfreier Weise nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung festgestellt und in seine in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK einbezogen. Dass es bei seinen diesbezüglichen Erwägungen (vgl. dazu im Einzelnen bereits oben Pkt. 3.3.) die in der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien und Grundsätze in unvertretbarer Weise außer Acht gelassen bzw. eine krasse und unvertretbare Fehlbeurteilung vorgenommen hätte, wird in der Revision nicht begründet dargelegt und ist auch nicht zu sehen.
Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers hat sich das Verwaltungsgericht insbesondere auch mit dem Kindeswohl hinreichend auseinandergesetzt. Es ist dabei jedenfalls nicht unvertretbar zur Überzeugung gelangt, dass ein angemessener persönlicher Kontakt zwischen der im Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts bereits acht Jahre alten Tochter und dem Revisionswerber durchaus auch im Wege von Besuchen der Tochter im Heimatstaat (oder allenfalls in Drittstaaten) sowie im Wege der modernen Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden kann. Auf diese Weise sollte es dem Revisionswerber wenngleich mit Einschränkungen, die jedoch aufgrund seiner massiven Straffälligkeit und der damit verbundenen hohen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit hinzunehmen sind möglich sein, mit seiner Tochter auch weiterhin eine angemessene Nahebeziehung zu unterhalten, für sie ein gewisses Maß an Fürsorge auszuüben und ihr als männliche Bezugsperson zur Seite zu stehen.
9.4. Soweit der Revisionswerber schließlich noch als Verfahrensmangel geltend macht, das Verwaltungsgericht hätte zudem ein kinderpsychologisches Gutachten einholen müssen, um beurteilen zu können, ob seiner Tochter eine Trennung von ihm zumutbar sei oder ob sie dadurch traumatisiert würde, ist die Anfechtung nicht gesetzmäßig ausgeführt, legt doch der Revisionswerber auch insofern (vgl. bereits oben Pkt. 7.2.) die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels für den Verfahrensausgang nicht dar. Er verabsäumt es insbesondere, konkret aufzuzeigen, zu welchen anderen Feststellungen die Einholung eines Sachverständigengutachtens geführt hätte und inwieweit diese Feststellungen das Verfahrensergebnis zu seinen Gunsten beeinflusst hätten (vgl. etwa VwGH 11.5.2017, Ro 2014/08/0021, Pkt. 7.2., mwN).
10. Insgesamt werden daher in der maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen iSd Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Die Revision war deshalb zurückzuweisen.
Wien, am 27. August 2024
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