Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der H Beteiligungs- und Warenhandelsgmbh, der gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichts Außenstelle Linz vom 14. Mai 2021, Zl. RV/5101303/2017, betreffend Umsatzsteuer 2012 bis 2014, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß § 30 Abs. 2 VwGG davon abhängig, dass zwingende öffentliche Interessen dem begehrten Vollzugsaufschub nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus einer Verpflichtung zu einer Geldleistung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. näher VwGH verstSen 25.2.1981, Slg. 10.381/A) schon im Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung durch zahlenmäßige Angaben über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Revisionswerbers zu konkretisieren.
2 Erst eine ausreichende und zudem glaubhaft gemachte Konkretisierung, die gegenständlich zur Gänze unterblieben ist, erlaubt die durch das Gesetz gebotene Interessenabwägung. Überdies lässt das Vorbringen im Aufschiebungsantrag, wonach der sofortige Vollzug der festgesetzten Beträge für die Revisionswerberin mit einem unverhältnismäßigen Nachteil, nämlich einem weiteren Insolvenzverfahren verbunden sei, darauf schließen, dass die Einbringlichkeit der Abgabenforderung gefährdet ist. Bei Zuerkennung aufschiebender Wirkung könnte die Abgabenbehörde diesfalls weder erforderliche Sicherheiten erwerben noch auf neu auftauchendes Vermögen der Revisionswerberin greifen. Dies könnte zu endgültigen Forderungsverlusten des Bundes führen, was zwingenden öffentlichen Interessen widerspricht (vgl. z.B. VwGH 19.11.2009, AW 2009/15/0039).
3 Dem Antrag konnte daher nicht stattgegeben werden.
Wien, am 27. Juli 2021
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