Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und die Hofrätin Mag. Hainz Sator und den Hofrat Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision des I Ö in W, vertreten durch Mag. Ulrich Seamus Hiob, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Lazarettgasse 29/12, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 23. Juli 2021, Zl. VGW 131/054/13403/2020 9, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 24. April 2020 wurde dem Revisionswerber gemäß §§ 24 Abs. 1 Z 1 iVm. § 26 Abs. 1 erster Satz Führerscheingesetz (FSG) die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, entzogen. Die belangte Behörde sprach aus, der Revisionswerber habe gemäß § 29 Abs. 3 FSG, „den am 24.04.1992 unter der Zahl 921648/92 von der BPD Wien für die Klasse(n) B ausgestellten Führerschein“ unverzüglich abzugeben. Unter einem wurde gemäß § 24 Abs. 3 dritter Satz FSG angeordnet, dass sich der Revisionswerber binnen vier Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, einem Verkehrscoaching unterziehen müsse.
2 Dagegen erhob der Revisionswerber Vorstellung. Die belangte Behörde leitete das Ermittlungsverfahren ein.
3 Mit Bescheid vom 14. September 2020 entzog die belangte Behörde dem Revisionswerber gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 FSG die Lenkberechtigung und sprach aus, dass dem Revisionswerber gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides bis zur Befolgung der Anordnung, sich einem Verkehrscoaching zu unterziehen, keine neue Lenkberechtigung erteilt werden dürfe. Unter einem sprach die belangte Behörde aus, dass der Revisionswerber gemäß § 29 Abs. 3 FSG „den am 24.04.1992 unter der Zahl 921648/92 von der BPD Wien für die Klasse(n) B ausgestellten Führerschein“ unverzüglich abzugeben habe.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
5 Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, der Revisionswerber habe gegen den Mandatsbescheid vom 24. April 2020 zwar rechtzeitig Vorstellung erhoben, welcher gemäß § 57 Abs. 2 AVG jedoch keine aufschiebende Wirkung zukomme, weswegen der Bescheid vollstreckbar sei. Der Revisionswerber sei daher verpflichtet gewesen, das Verkehrscoaching innerhalb der festgesetzten Frist von vier Monaten ab Zustellung des Bescheides, sohin bis zum 30. August 2020, zu absolvieren. Der Revisionswerber habe das Verkehrscoaching jedoch erst am 21. September 2020 absolviert. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 14. September 2020, mit welchem nicht über die Vorstellung gegen den Bescheid vom 24. April 2020 entschieden worden sei, habe der Revisionswerber daher der vollstreckbaren Anordnung zur Absolvierung des Verkehrscoachings keine Folge geleistet gehabt, weswegen die Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs. 3 letzter Satz FSG zu entziehen gewesen sei.
6 Dem Einwand, der Bescheid vom 14. September 2020 leide „an faktischer und rechtlicher Unmöglichkeit“, weil die mit dem Bescheid genannte Nummer des Führescheins nicht jener Nummer entspreche, zu welcher dem Revisionswerber sein Führerschein ausgestellt worden sei, lasse sich „mit der dargestellten Aktenlage (s. den im Verwaltungsakt einliegenden Auszug aus dem Führerscheinregister)“ nicht in Einklang bringen.
7 Mit Beschluss vom 5. Oktober 2021, E 3468/2021 5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
8 Gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision.
9 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
12 In der demnach für die Zulässigkeit allein maßgebenden Zulässigkeitsbegründung wird vorgebracht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „zu einer faktischen und rechtlichen Unmöglichkeit einer Entziehung einer Lenkberechtigung wie im gegenständlichen Fall“. Es müsste nämlich die mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 24. April 1992 „zu Nr. 92164 9 /92 dem Revisionswerber erlassene Lenkberechtigung“ von Amts wegen aufgehoben und „im Sinne des Führerscheinregisters mit der Nr. 92164 8 /92“ neuerlich erteilt werden, damit der Revisionswerber den behördlichen Anordnungen entsprechen könne. Es handle sich auch nicht um einen berichtigungsfähigen Schreibfehler iSd. § 62 Abs. 4 AVG.
13 Nach dem Führerscheingesetz ist zwischen der Lenkberechtigung und dem Führerschein, also der Urkunde, in der die Lenkberechtigung dokumentiert wird (§ 13 Abs. 4 dritter Satz FSG), zu unterscheiden (vgl. etwa VwGH 16.11.2015, Ra 2015/11/0091). Gemäß § 24 Abs. 1 und 3 FSG entzogen wird die Lenkberechtigung, nicht der Führerschein. Vor diesem Hintergrund wird mit dem Zulässigkeitsvorbringen der Revision, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer „faktischen und rechtlichen Unmöglichkeit einer Entziehung der Lenkberechtigung“, keine Rechtsfrage iSd. Art. 133 Abs. 4 B VG dargelegt, von welcher die Entscheidung über die Revision abhängt. Im Übrigen bringt die Revision gar nicht vor, das Zweifel darüber bestünden, auf welche Lenkberechtigung sich die bekämpfte Entscheidung bezieht.
14 Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. VwGH 8.2.2021, Ra 2020/11/0150, mwN).
15 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 27. Juni 2022
Rückverweise