Rückverweise
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger sowie den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Derfler, über das vom 11. Juli 2022 datierende Anbringen des L W in R, betreffend 1. das mit hg. Beschluss vom 8. Juni 2022, Ra 2021/10/0164 28, erledigte Verfahren betreffend Wiederaufnahme des mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Jänner 2022, Ra 2021/10/0164 10, abgeschlossenen Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Behebung der dem Wiederaufnahmeantrag anhaftenden Mängel, 2. die mit hg. Beschluss vom 8. Juni 2022, Ra 2021/10/0164 31, erfolgte Zurückweisung der Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 13. September 2021, Zl. LVwG M 20/002 2021, betreffend Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in einer Angelegenheit des Strafvollzugs in Verfahren nach dem ForstG 1975, sowie 3. das mit hg. Beschluss vom 16. Mai 2022, Ra 2021/10/0164 32, erledigte Verfahren über die Verfahrenshilfeanträge zu den unter Pkt. 1. und 2. genannten Angelegenheiten, den Beschluss gefasst:
Die Anträge werden zurückgewiesen.
1 Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Juni 2022, Ra 2021/10/0164 28, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Behebung der dem Antrag auf Wiederaufnahme des mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Jänner 2022, Ra 2021/10/0164 10, abgeschlossenen Verfahrens anhaftenden Mängel abgewiesen und das Verfahren über den Wiederaufnahmeantrag eingestellt.
2 Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Juni 2022, Ra 2021/10/0164 31, wurde die Revision des Antragstellers gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 13. September 2021, Zl. LVwG M 20/002 2021, betreffend Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in einer Angelegenheit des Strafvollzugs in Verfahren nach dem ForstG 1975, zurückgewiesen.
3 Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Mai 2022, Ra 2021/10/0164 32, wurden die Verfahrenshilfeanträge zu den oben angeführten Verfahren in Bezug auf den eingebrachten Wiederaufnahmeantrag und die Revision zurückgewiesen und hinsichtlich des Wiedereinsetzungsantrages abgewiesen.
4 Ausdrücklich gegen diese Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs richtet sich das vorliegende Anbringen vom 11. Juli 2022, das zwar mit „Anträge auf Wiedereinsetzungen in die vorigen Stände gem. § 46 VwGG, zu Einbringungen von Anträgen auf Wiederaufnahmen der Verfahren, gem. § 45 Abs. 1 Z 1 und Z 4 VwGG. bzw. auf Wiederaufnahmen der Verfahren gem. § 45 Abs. 1 Z 1 und Z 4 VwGG. bzw. Außerordentliche Revisionen. bzw. auf Zuerkennungen der aufschiebenden Wirkungen.“ betitelt ist, inhaltlich jedoch ausschließlich die genannten Beschlüsse als rechtsverweigernd, rechtswidrig und unzulässig darstellt und aus dem „Anspruch auf Rechtsschutz“ deren Revidierung fordert.
5 Dieses Anbringen stellt sich daher als Rechtsmittel gegen die zuvor genannten Beschlüsse vom 8. Juni 2022 und vom 16. Mai 2022 dar. Ein Rechtsmittel gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs sieht das Gesetz allerdings nicht vor (vgl. etwa VwGH 14.3.2022, Ra 2019/10/0044; 28.7.2021, Ra 2021/10/0088; 27.2.2020, Ra 2019/10/0165).
6 Die gegenständlichen Anträge waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen.
7 Abschließend wird der Einschreiter darauf hingewiesen, dass in Hinkunft allfällige vergleichbare Eingaben prinzipiell als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert und ohne weitere Bearbeitung und ohne weitere Verständigung des Einschreiters zu den Akten genommen werden. Gegenüber dem Einschreiter ist nämlich klargestellt, dass für Eingaben wie die vorliegende kein gesetzlicher Raum besteht. Außerdem wird der Einschreiter darauf aufmerksam gemacht, dass vom Verwaltungsgerichtshof Mutwillensstrafen verhängt werden können, womit er rechtsmissbräuchlichen Behelligungen entgegentreten kann (vgl. wiederum VwGH Ra 2021/10/0088, mwN).
Wien, am 16. September 2022