Rückverweise
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger sowie den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Derfler, über die Revision des L W in R, vertreten durch Dr. Alois Zehetner, Rechtsanwalt in 3300 Amstetten, Ybbsstraße 66/II/1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 13. September 2021, Zl. LVwG M 20/002 2021, betreffend Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls und Zwangsgewalt in einer Angelegenheit des Strafvollzugs in Verfahren nach dem ForstG 1975 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Scheibbs), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber hat bereits mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2021 Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich (Verwaltungsgericht) vom 13. September 2021, Zl.LVwG M 20/002 2021, erhoben, welche mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Jänner 2022, Zl. Ra 2021/10/0164 10, mangels Darlegung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zurückgewiesen wurde.
2 Die gegenständliche, im Schriftsatz vom 27. April 2022 erhobene außerordentliche Revision ist ebenfalls gegen das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts gerichtet.
3 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist, Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
4 Durch die mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2021 erfolgte Erhebung der Revision hat der Revisionswerber in der vorliegenden Rechtssache sein Revisionsrecht bereits verbraucht, sodass die später erhobene hier gegenständliche Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen war (vgl. bereits den Revisionswerber betreffend VwGH 27.10.2021, Ra 2020/10/0166, mwN).
Wien, am 8. Juni 2022