Rückverweise
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger sowie den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Derfler, über die Revision des L W in R, vertreten durch Dr. Alois Zehetner, Rechtsanwalt in 3300 Amstetten, Ybbsstraße 66/II/1, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 10. August 2021, Zlen. 1. LVwG S 1512/001 2021, 2. LVwG S 1514/001 2021 und 3. LVwG S 1516/001 2021, betreffend Zurückweisung von Beschwerden in Bezug auf Übertretungen nach dem Forstgesetz 1975 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Scheibbs), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber hat bereits mit Schriftsatz vom 29. November 2021 (verbessert mit Schriftsatz vom 19. Jänner 2022) Revision gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich (Verwaltungsgericht) vom 10. August 2021, Zlen. 1. LVwG S 1512/001 2021, 2. LVwG S 1514/001 2021 und 3. LVwG S 1516/001 2021, erhoben, welche mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Februar 2022, Zl. Ra 2021/10/0160 12, mangels Darlegung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zurückgewiesen wurde.
2 Die gegenständliche, mit Schriftsatz vom 20. April 2022 eingebrachte außerordentliche Revision ist ebenfalls gegen den genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts gerichtet.
3 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist, Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
4 Durch die mit Schriftsatz vom 29. November 2021 (verbessert mit Schriftsatz vom 19. Jänner 2022) erfolgte Erhebung der Revision hat der Revisionswerber in der vorliegenden Rechtssache sein Revisionsrecht bereits verbraucht, sodass die später erhobene hier gegenständliche Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen war (vgl. bereits den Revisionswerber betreffend VwGH 27.10.2021, Ra 2020/10/0166, mwN).
Wien, am 20. Juni 2022