Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, vertreten durch MMMag. Dr. Michael Hasenöhrl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schottenbastei 6/6, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 8. April 2021, Zl. W203 2234508 1/12E, betreffend Abweisung eines Antrages auf Befreiung vom Schulbesuch (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bildungsdirektion Wien), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 8. April 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren einen Antrag auf Befreiung des Revisionswerbers vom Schulbesuch aus medizinischen Gründen gemäß § 15 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) ab sowie einen Eventualantrag auf Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht für das Schuljahr 2019/2020 gemäß § 9 Abs. 6 SchPflG zurück, wobei es die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zuließ.
2 Dem legte das Verwaltungsgericht - gestützt insbesondere auf schulpsychologische Stellungnahmen und auf Ausführungen der Leiterin eines Kompetenzzentrums für Schülerinnen und Schüler im Autismus-Spektrum - im Kern zugrunde, beim Revisionswerber liege zwar eine Störung im Autismus-Spektrum vor, welche aber einen Schulbesuch für diesen nicht unmöglich mache und auch nicht dazu führe, dass ein Schulbesuch eine unzumutbare Belastung für den Revisionswerber darstellen würde (vgl. § 15 Abs. 1 SchPflG); so hätten auch inzwischen Schulbesuche durch den Revisionswerber - wenn auch „für alle Beteiligten“ herausfordernd und nur an einzelnen Tagen für jeweils kurze Dauer - stattgefunden.
3 2. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG ist der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Nach ständiger hg. Rechtsprechung hat der Antragsteller bereits in seinem Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil liegt, wobei der Verwaltungsgerichtshof an diese Konkretisierungspflicht strenge Anforderungen stellt. Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt entscheidend von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben über den eintretenden Nachteil ab (vgl. etwa VwGH 7.4.2017, Ra 2017/10/0047, mwN).
5 3. Der Revisionswerber beantragt, seiner außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen; zur Begründung dieses Antrags bringt er lediglich vor, es bestehe die „Gefahr, den psychisch behinderten Revisionswerber zu quälen, wenn während des Revisionsverfahrens seine erneute Beschulung versucht würde“.
6 Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu beurteilen. Ist daher das in der Revision erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen, ist bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls zunächst von den Annahmen des Verwaltungsgerichts auszugehen. Unter den „Annahmen des Verwaltungsgerichts“ sind die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis zu verstehen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind bzw. die ins Auge springende Mängel nicht erkennen lassen (vgl. etwa VwGH 8.10.2019, Ro 2019/04/0021, mwN).
7 4. Mit Blick auf die oben wiedergegebenen (Rz 2), vom Verwaltungsgericht auf fachlicher Grundlage getroffenen und nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennenden Feststellungen vermag der Revisionswerber mit seiner bloßen Behauptung, er würde durch erneute Versuche der Beschulung gequält, einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG nicht darzulegen.
8 Dem Aufschiebungsantrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 31. August 2021
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