Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Gnilsen, über die Revision der M V in F, vertreten durch die DDr. Karl Scholz Rechtsanwalts GmbH in 8501 Lieboch, Am Mühlbach 2, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 6. Juli 2021, Zl. KLVwG 2279/15/2020, betreffend Wiederaufnahme eines Verfahrens nach dem WRG 1959, den Beschluss gefasst:
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
1 Die Revisionswerberin begehrte mit Antrag vom 22. Dezember 2020 (neuerlich) die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 20. März 2020, Zl. KLVwG 2229/6/2019 (Spruchpunkte I. und II.), abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 32 VwGVG. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 6. Juli 2021 wies das Verwaltungsgericht diesen Antrag als unbegründet ab. Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
2 Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom heutigen Tag zu Ra 2020/07/0121 die Spruchpunkte I. und II. des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 20. März 2020, Zl. KLVwG 2229/6/2019, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bzw. Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 VwGG aufgehoben. Damit tritt diese Rechtssache gemäß § 42 Abs. 3 VwGG in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses befunden hat.
3 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Revision als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist diese Regelung nicht auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt und führt auch der Wegfall des Rechtsschutzinteresses im Zuge eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu dessen Einstellung.
Durch die Aufhebung eines Erkenntnisses, mit dem ein Verfahren abgeschlossen wurde, dessen Wiederaufnahme vom Wiederaufnahmewerber erfolglos begehrt wurde, durch den Verwaltungsgerichtshof tritt im Hinblick auf § 42 Abs. 3 VwGG die Gegenstandslosigkeit des Revisionsverfahrens betreffend den die Wiederaufnahme ablehnenden Beschluss ein (vgl. insoweit auf die Rechtslage nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits Novelle 2012 übertragbar VwGH 18.9.2015, Ro 2014/05/0068, mwN).
4 Somit war die vorliegende Revision als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
5 Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch an die Revisionswerberin gemäß § 55 VwGG nicht vor. Die Zuerkennung von Aufwandersatz nach § 58 Abs. 2 VwGG setzt voraus, dass die Entscheidung hierüber keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Dies ist im Revisionsfall nicht gegeben, sodass im Sinn der freien Überzeugung nach § 58 Abs. 2 VwGG kein Aufwandersatz zuerkannt wird.
Wien, am 9. März 2023
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