Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der S GmbH, vertreten durch die Anzböck Brait Rechtsanwälte GmbH in 3430 Tulln, Stiegengasse 8, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 8. Februar 2021, Zl. LVwG AV 40/001 2021, betreffend wasserpolizeilichen Auftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt; mitbeteiligte Parteien: 1. H und 2. W, beide vertreten durch die Singer Fössl Rechtsanwälte OG in 1040 Wien, Prinz Eugen Straße 30), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Der Antrag der mitbeteiligten Parteien auf Zuerkennung von Schriftsatzaufwand im Provisorialverfahren gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird zurückgewiesen.
1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 8. Februar 2021 wurde der revisionswerbenden Partei im Beschwerdeverfahren als Wasserberechtigter gemäß § 138 Abs. 1a und 6 iVm § 50 Wasserrechtsgesetz 1959 aufgetragen, aus einem bestimmten Gerinne abgebrochenes Erdreich und Mauerwerk inklusive einem Geotextil binnen drei Tagen zu entfernen und die linksseitige Ufermauer in diesem Bereich auf näher bestimmte Weise bis 10. April 2021 zu sanieren.
2 2. Ihre außerordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis verband die revisionswerbende Partei mit dem Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3 Dazu brachte die revisionswerbende Partei vor, ihre Revision sei „ganz sicherlich nicht aussichtslos“; mit Blick auf ein vorgelegtes Gutachten „wäre es grob unbillig, die Revisionswerberin zur Durchführung dieser Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufgaben zu verpflichten“.
4 Im Fall des Vollzuges des angefochtenen Erkenntnisses würde die revisionswerbende Partei „mit unverhältnismäßig hohen Kosten, aber auch mit einem unverhältnismäßig hohen Zeitaufwand und mit Risiken belegt“, bedenke man etwa, dass „bei nicht ordnungsgemäßer Ausführung durch ein zu beauftragendes Unternehmen möglicherweise Folgehaftungen“ greifen könnten.
5 Auch zufolge der Überprüfung durch den wasserbautechnischen Amtssachverständigen bestehe „kein zwingender Bedarf an einer Sanierung bzw. Neuanlage der linksufrigen Mauer“.
6 3. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG ist der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
7 4. Soweit im Vorbringen des gegenständlichen Aufschiebungsauftrages die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses in Zweifel gezogen wird, werden damit die Voraussetzungen des für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung allein maßgebenden § 30 Abs. 2 VwGG nicht angesprochen.
8 Mit Blick auf diese Voraussetzungen ist es nach gefestigter hg. Rechtsprechung erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete „unverhältnismäßige Nachteil“ ergibt. In diesem Sinn erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Kostenbelastung auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der revisionswerbenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. etwa VwGH 2.6.2009, AW 2009/09/0047, oder 21.7.2010, AW 2010/07/0019, jeweils mwN).
9 Diesen Anforderungen wird das wiedergegebene Vorbringen der revisionswerbenden Partei zu „unverhältnismäßig hohen Kosten“ und „einem unverhältnismäßig hohen Zeitaufwand“ ebenso wenig gerecht wie das bloß spekulative Vorbringen zu „möglicherweise“ eintretenden „Folgehaftungen“ (vgl. zum Konkretisierungsgebot betreffend behauptete Schadenersatzforderungen von Dritten etwa VwGH 31.8.2011, AW 2011/07/0035).
10 5. Dem Aufschiebungsantrag war somit schon mangels konkreten Vorbringens zu dem drohenden „unverhältnismäßigen Nachteil“ iSd § 30 Abs. 2 VwGG nicht statt zu geben.
11 Auf Fragen allenfalls entgegenstehender „zwingender öffentlicher Interessen“, welche in der Stellungnahme der belangten Behörde vom 26. April 2021, der Stellungnahme der Mitbeteiligten vom 4. Mai 2021 sowie in weiteren Schriftsätzen der revisionswerbenden Partei thematisiert werden, kommt es daher nicht an.
12 6. Der Antrag der Mitbeteiligten auf Zuerkennung von Aufwandersatz für die gerade erwähnte, im Provisorialverfahren über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erstattete Stellungnahme ist unzulässig, hat doch gemäß § 47 Abs. 1 VwGG nur eine obsiegende Partei Anspruch auf Aufwandersatz durch die unterlegene Partei. Im vorliegenden Provisorialverfahren gibt es weder eine obsiegende Partei, noch ist für dieses Verfahren in den §§ 47 bis 56 VwGG Aufwandersatz vorgesehen, sodass gemäß § 58 VwGG jede Partei den ihr im Provisorialverfahren erwachsenden Aufwandersatz selbst zu tragen hat (vgl. etwa VwGH 18.3.2015, Ra 2015/04/0013, mwN).
13 Der Aufwandersatzantrag war somit zurückzuweisen.
Wien, am 25. Mai 2021
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