Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Thaler, in der Revisionssache 1. der A A, 2. der A S, und 3. der I S, alle in L, alle vertreten durch Dr. Gustav Eckharter, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Museumstraße 5/15, gegen die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtes Wien jeweils vom 9. Dezember 2019, Zlen. 1. VGW 151/023/13127/2019 7 (betreffend die Erstrevisionswerberin, protokolliert zu hg. Ra 2020/22/0050), 2. VGW 151/023/13128/2019 1 (betreffend die Zweitrevisionswerberin, protokolliert zu hg. Ra 2020/22/0051) und 3. VGW 151/023/13129/2019 1 (betreffend die Drittrevisionswerberin, protokolliert zu hg. Ra 2020/22/0052), jeweils betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1. Mit Bescheiden jeweils vom 31. Juli 2019 wies der Landeshauptmann von Wien (belangte Behörde) die Anträge der revisionswerbenden Parteien (die Erstrevisionswerberin ist die Mutter der beiden weiteren revisionswerbenden Parteien, alle sind pakistanische Staatsangehörige) auf Erteilung jeweils eines Aufenthaltstitels „Rot Weiß Rot Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) gestützt auf § 11 Abs. 2 Z 2 sowie Z 4 in Verbindung mit Abs. 5 NAG ab.
2. Mit den angefochtenen Erkenntnissen wies das Verwaltungsgericht Wien die dagegen erhobenen Beschwerden der revisionswerbenden Parteien als unbegründet ab, wobei die Abweisung hinsichtlich der Erstrevisionswerberin mit der Maßgabe erfolgte, dass die Abweisung auf § 11 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit § 30 Abs. 1 sowie auf § 11 Abs. 2 Z 2 NAG gestützt wurde. Die ordentliche Revision wurde jeweils für unzulässig erklärt.
2.1. Das Verwaltungsgericht legte allen drei Erkenntnissen im Wesentlichen folgenden Sachverhalt zugrunde: Die Erstrevisionswerberin habe am 11. März 2016 den (in Österreich über einen Aufenthaltstitel „Rot Weiß Rot Karte plus“ verfügenden und in den Aufenthaltstitelverfahren als Zusammenführender angegebenen) pakistanischen Staatsangehörigen MS geehelicht. Ein Familienleben zwischen MS und der Erstrevisionswerberin sei zu keinem Zeitpunkt tatsächlich entfaltet worden und die Entfaltung eines solchen in Österreich sei auch nicht beabsichtigt. In den Geburtsurkunden der zweit- und drittrevisionswerbenden Parteien sei MS als Vater ausgewiesen. MS sei unselbständig erwerbstätig und verfüge unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen über ein monatliches Einkommen in der Höhe von € 2.177, . Aus einer „nicht angemeldeten“ selbständigen Erwerbstätigkeit habe er zwischen Juli und September 2019 ein durchschnittliches Bruttoeinkommen in der Höhe von € 414, bezogen. MS verfüge über einen „Heim Nutzungsvertrag“ betreffend ein Zimmer mit einer Fläche von 22,17 m 2 , in dem derzeit zwei Personen lebten. Weiters verfüge er über eine (als solche bezeichnete) „Ortsüblich Unterkunft Bestätigung“ vom 13. November 2019 (im Folgenden: Unterkunftsbestätigung), aus der hervorgehe, dass es MS sowie den revisionswerbenden Parteien erlaubt werde, mietfrei in einem (näher bezeichneten) Haus zu wohnen.
2.2. In seiner Beweiswürdigung legte das Verwaltungsgericht dar, auf Grund welcher Überlegungen es davon ausgehe, dass kein Familienleben entfaltet werde. Dazu verwies es insbesondere auf näher dargestellte, als unglaubwürdig erachtete Aussagen des MS in der mündlichen Verhandlung, insbesondere zum Kennenlernen der Ehegatten, zur Dauer seiner Aufenthalte in Pakistan, zum Verlust seines alten Reisepasses sowie zu den persönlichen Verhältnissen seiner Ehefrau. Auch bestünden nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Zweifel hinsichtlich der Vaterschaft des MS zu den zweit- und drittrevisionswerbenden Parteien, weil ausgehend von seinen Angaben zu seinen Aufenthalten in Pakistan die Zeugung der drittrevisionswerbenden Partei durch MS ausgeschlossen erscheine und die Zeugung der zweitrevisionswerbenden Partei durch MS (in zeitlicher Hinsicht) kaum erklärbar wäre. Im Hinblick auf fehlende laufende Buchungen etwa für Lebenshaltungskosten auf dem Konto des MS sei nicht auszuschließen, dass MS weitere, im Verfahren verschleierte Fixkosten habe.
2.3. In seiner rechtlichen Beurteilung ging das Verwaltungsgericht zunächst hinsichtlich aller revisionswerbenden Parteien auf die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG (Nachweis des Rechtsanspruches auf eine als ortsüblich anzusehende Unterkunft) ein. Das Verwaltungsgericht hielt auf das Relevante zusammengefasst hinsichtlich des Heimzimmers fest, bei diesem stünde bei einer Belegung mit drei Erwachsenen und zwei Kindern pro Person eine Nutzfläche von 4,4 m 2 zur Verfügung, was für eine vergleichbare Familie nicht mehr als ortsübliches Ausmaß angesehen werden könne. Hinsichtlich der Unterkunftsbestätigung könne es so das Verwaltungsgericht dahingestellt bleiben, ob überhaupt ein Effektuierungswille vorliege, weil es sich wenn überhaupt nur um eine reine Absichtserklärung der ausstellenden Personen handle, sich daraus aber kein durchsetzbarer Rechtsanspruch des MS auf Benützung von Räumlichkeiten in dem betreffenden Haus ableiten lasse. Mangels Nachweis eines Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft liege die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG nicht vor.
Anschließend erfolgten wiederum hinsichtlich aller revisionswerbenden Parteien Ausführungen zur Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG (ausreichende Unterhaltsmittel). Das Verwaltungsgericht hielt diesbezüglich fest, dass prima facie ausreichende Unterhaltsmittel vorlägen, äußerte aber erneut Zweifel im Hinblick auf die Offenlegung sämtlicher Belastungen des MS, weshalb „diese Einschätzung lediglich als vorläufig zu betrachten“ sei.
In dem zur Erstrevisionswerberin ergangenen Erkenntnis legte das Verwaltungsgericht sodann dar, dass auch das Erteilungshindernis nach § 11 Abs. 1 Z 4 NAG (Aufenthaltsehe gemäß § 30 Abs. 1 NAG) vorliege und der Aufenthaltstitel somit (auch) aus diesem Grund zu versagen gewesen sei. Die Regelung des § 37 Abs. 4 NAG stehe dem nicht entgegen, weil es dem Verwaltungsgericht nicht verwehrt sei, eigenständig Ermittlungen (insbesondere im Wege der Einvernahme im Zuge einer mündlichen Verhandlung) hinsichtlich der Entfaltung eines Familienlebens durchzuführen.
Hinsichtlich der zweit- und drittrevisionswerbenden Parteien nahm das Verwaltungsgericht eine Interessenabwägung nach § 11 Abs. 3 NAG vor und ging dabei im Hinblick auf näher dargestellte Umstände von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Versagung der beantragten Aufenthaltstitel gegenüber den gegenläufigen privaten Interessen der revisionswerbenden Parteien aus. Da es sich bei der Regelung des § 11 Abs. 1 Z 4 NAG um einen absoluten Versagungsgrund handle, habe eine Abwägung nach § 11 Abs. 3 NAG hinsichtlich der Erstrevisionswerberin entfallen können.
3. Gegen diese Erkenntnisse richtet sich die vorliegende, gemeinsam ausgeführte außerordentliche Revision der drei revisionswerbenden Parteien.
4. Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
5.1. In der Zulässigkeitsbegründung macht die Revision zur Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG geltend, das Verwaltungsgericht habe zwar behauptet, nicht von der „herrschenden Judikatur“ abgewichen zu sein, es habe aber die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als irrelevant bzw. als einem Vollzug nicht zugänglich erachtet und sich somit gegen diese Rechtsprechung ausgesprochen. Weiters wird auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach auch „Wohnrechtsvereinbarungen“ einen „Rechtsanspruch iSd § 11 Abs 2 Z 2 NAG darstellen und nicht als Prekarium iSd § 974 ABGB gewertet werden“ dürften. Davon sei das Verwaltungsgericht abgewichen.
5.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt es dem Fremden, initiativ und untermauert durch entsprechende Bescheinigungsmittel einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nachzuweisen (vgl. VwGH 9.9.2014, Ro 2014/22/0032, mwN). Gemäß § 7 Abs. 1 Z 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz Durchführungsverordnung (NAG DV) kann der Nachweis eines Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft insbesondere durch einen Miet- oder Untermietvertrag, einen bestandrechtlichen Vorvertrag oder einen Eigentumsnachweis erfolgen.
Dem hg. Erkenntnis vom 11. November 2013, 2012/22/0109, lag eine Unterkunftsbestätigung zugrunde, in der bestätigt worden ist, dass der Beschwerdeführer derzeit beim Bestätigenden wohne und keine Miete zahle. Der Verwaltungsgerichtshof hat es als nicht zu beanstanden angesehen, dass die dort belangte Behörde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft damit nicht als nachgewiesen erachtet hat.
5.3.1. Hinsichtlich des vorgelegten Heim Nutzungsvertrages des MS ist Folgendes festzuhalten:
Der Revision ist einzuräumen, dass sich das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis im Zusammenhang mit seinen Ausführungen zur Ortsüblichkeit einer Unterkunft mit näher zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes aus den Jahren 1999 und 2000 auseinandergesetzt, die darin vertretene Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes als einem Vollzug nicht zugänglich erachtet und das Heranziehen von Statistiken als dem Gesetzeswortlaut entsprechend und für die Vollziehung praktikabel bezeichnet hat. Mit dem Hinweis auf diese Ausführungen des Verwaltungsgerichtes wird für sich genommen aber noch keine grundsätzliche Rechtsfrage aufgeworfen, weil nicht dargetan wird und auch nicht ersichtlich ist, dass die kritisierten Ausführungen im vorliegenden Fall entscheidungserheblich gewesen wären. Das Verwaltungsgericht hat hinsichtlich des Heimzimmers (und nur hinsichtlich dieses spielte die Frage der Ortsüblichkeit eine Rolle) die Auffassung vertreten, dass eine Unterkunft (bestehend aus einem Zimmer, einer Kochnische, einem Vorraum sowie einem Sanitärraum) mit einer Nutzfläche von insgesamt ca. 22 m 2 bei einer Belegung mit einem Ehepaar, zwei minderjährigen Kindern und einer weiteren erwachsenen Person nicht als ortsüblich (für eine vergleichbar große Familie) angesehen werden kann. Dass dieses Ergebnis zu beanstanden wäre, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen und wird auch seitens der revisionswerbenden Parteien in ihrem Zulässigkeitsvorbringen nicht aufgezeigt. Ausgehend davon erübrigt es sich aber, auf die dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtes sowie das dazu erstattete Vorbringen der revisionswerbenden Parteien einzugehen.
5.3.2. Hinsichtlich der Unterkunftsbestätigung ist das Verwaltungsgericht (unter Verweis ua. auf das bereits zitierte hg. Erkenntnis 2012/22/0109) davon ausgegangen, dass damit der Nachweis eines Rechtsanspruchs auf eine Unterkunft nicht erbracht worden sei. Die Revision verweist demgegenüber darauf, dass auch eine „Wohnrechtsvereinbarung“ einen Rechtsanspruch begründe.
Soweit die revisionswerbenden Parteien damit offenbar auf das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2009, 2008/22/0409, Bezug nehmen, ist dem entgegenzuhalten, dass diesem Erkenntnis eine zwischen dem Ehemann und dem Schwiegervater (der dortigen Beschwerdeführerin) abgeschlossene Wohnrechtsvereinbarung mit wechselseitig verbindlichen Rechten und Pflichten und somit ein zweiseitig verbindlicher Vertrag zugrunde lag, der eine gerichtliche Kündigung unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist nur aus wichtigen Gründen vorsah. Eine diesbezügliche Vergleichbarkeit der hier vorgelegten Unterkunftsbestätigung mit der dort gegenständlichen zweiseitigen Vereinbarung ist nicht ersichtlich und wird auch nicht aufgezeigt. Auch aus dem Umstand, dass Mitbenützungsrechte auf Grund familienrechtlicher Titel in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als ausreichend angesehen wurden (vgl. VwGH 18.2.2010, 2008/22/0396), lässt sich für den vorliegenden Fall nichts gewinnen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt klargestellt, dass die in vertretbarer Weise vorgenommene einzelfallbezogene Auslegung von Parteierklärungen nicht erfolgreich mit Revision bekämpft werden kann bzw. dass einer vertretbaren Auslegung keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 30.4.2018, Ro 2017/01/0003, Ra 2017/01/0065, Rn. 43, mwN). Eine derartige Unvertretbarkeit der Beurteilung der Unterkunftsbestätigung durch das Verwaltungsgericht vermag die Revision aber nicht aufzuzeigen und ist auch nicht ersichtlich. Dem Verwaltungsgericht kann nicht entgegengetreten werden, wenn es (ua.) auf die - vorliegend nicht nachgewiesene - Durchsetzbarkeit des Rechtsanspruchs abgestellt hat. Schließlich ist in diesem Zusammenhang noch darauf hinzuweisen, dass die in § 7 Abs. 1 Z 5 NAG DV enthaltene wenn auch nur demonstrative Aufzählung von möglichen Nachweismitteln Anhaltspunkte für die an einen derartigen Nachweis zu stellenden Anforderungen liefert und auch eine Vergleichbarkeit der Unterkunftsbestätigung mit den dort genannten Nachweismitteln nicht zu erkennen ist.
5.3.3. Dass ungeachtet des Fehlens der Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG die Erteilung der beantragten Aufenthaltstitel auf Grund des § 11 Abs. 3 NAG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK geboten gewesen wäre, wird im Zulässigkeitsvorbringen nicht dargetan.
6.1. Die revisionswerbenden Parteien monieren in ihrem Zulässigkeitsvorbringen die Ausführungen des Verwaltungsgerichtes im Zusammenhang mit der Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG, wonach „von der herrschenden Judikatur abgewichen werden müsse“. Zudem seien die angefochtenen Erkenntnisse in sich widersprüchlich, weil der Abweisungsgrund der fehlenden Unterhaltsmittel hinsichtlich der Erstrevisionswerberin fallen gelassen worden sei, nicht jedoch hinsichtlich der zweit- und drittrevisionswerbenden Parteien.
6.2. Diesbezüglich genügt folgender Hinweis: Der Revision ist zwar zuzugestehen, dass die Vorgehensweise des Verwaltungsgerichtes im Zusammenhang mit der Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG und die dazu ergangenen rechtlichen Ausführungen für sich genommen nicht nachvollziehbar sind. Insbesondere wäre es unzulässig, einer Entscheidung in tragender Weise eine „vorläufige Einschätzung“ hinsichtlich des (Nicht)Vorliegens einer Erteilungsvoraussetzung zugrunde zu legen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings bereits wiederholt festgehalten, dass sich eine Revision als unzulässig erweist, wenn das angefochtene Erkenntnis auf einer tragfähigen Alternativbegründung beruht und im Zusammenhang damit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG aufgezeigt wird (vgl. VwGH 14.11.2019, Ro 2019/22/0004, Rn. 32, mwN).
Da wie dargelegt hinsichtlich des vom Verwaltungsgericht der Abweisung zugrunde gelegten Fehlens der Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG keine grundsätzliche Rechtsfrage aufgezeigt wurde, erübrigt es sich, zusätzlich auf die in der Revision aufgezeigten Unstimmigkeiten hinsichtlich der Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG einzugehen, weil das rechtliche Schicksal der Revision nicht von der Beantwortung der im Zusammenhang mit den Unterhaltsmitteln stehenden Rechtsfragen abhängt.
7. Gleiches gilt für die im Zusammenhang mit der Abweisung des Antrags der Erstrevisionswerberin erstatteten Rügen betreffend den erstmaligen Vorhalt des Vorliegens einer Aufenthaltsehe durch das Verwaltungsgericht und das in der Folge als gegeben angenommene Erteilungshindernis des § 11 Abs. 1 Z 4 NAG, weshalb auch darauf nicht weiter eingegangen werden muss.
8. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 26. März 2021
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