Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant sowie die Hofräte Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Eraslan, über die Revision des A K, vertreten durch Mag. Alexander Fuchs, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Lüfteneggerstraße 4, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 2. Dezember 2020, G307 2236816 1/4E, betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen und eines befristeten Einreiseverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der im März 2001 geborene Revisionswerber, ein Staatsangehöriger der Republik Bosnien und Herzegowina, kam Anfang Jänner 2014 zusammen mit seiner (mit einem österreichischen Staatsbürger verheirateten) Mutter und seinem älteren Bruder (geboren 1997) nach Österreich, wo die Genannten bis zuletzt im gemeinsamen Haushalt lebten. Der Revisionswerber verfügte ab 19. Februar 2014 über Aufenthaltstitel, zuletzt gültig bis 5. September 2019. Ein diesbezüglicher Verlängerungsantrag wurde erst am 3. Juli 2020 gestellt. Der Revisionswerber war nach dem Schulbesuch in Österreich ab Mitte September 2017 als Lehrling in einem Bauunternehmen beschäftigt.
2 Der am 5. Juli 2019 festgenommene Revisionswerber wurde mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 5. März 2020 wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 2 SMG (Überlassen von Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge als Mitglied einer kriminellen Vereinigung) und gemäß § 28a Abs. 1 vierter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG (Anbieten von Suchtgift in einer das 25 fache der Grenzmenge übersteigenden Menge) sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG (Erwerb und Besitz von Suchtgift ausschließlich zum persönlichen Gebrauch) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten rechtskräftig verurteilt.
3 Im Hinblick darauf erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 17. September 2020 gegen den Revisionswerber verbunden mit dem Ausspruch, dass ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (von Amts wegen) nicht erteilt werde gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG. Unter einem erging ein auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gestütztes, auf die Dauer von neun Jahren befristetes Einreiseverbot. Des Weiteren stellte das BFA gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei. Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und demgemäß eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt.
4 Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 2. Dezember 2020 teilweise dahin Folge, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf fünf Jahre herabgesetzt wurde. Im Übrigen wies es die Beschwerde als unbegründet ab. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG aus, die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich als unzulässig erweist.
6 Gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
8 In dieser Hinsicht wird in der Revision zunächst gerügt, das BVwG sei ohne weitere Ermittlungen davon ausgegangen, die bedingte Entlassung des Revisionswerbers im Jänner 2021 sei „nicht belegt“. Tatsächlich habe das Landesgericht Linz jedoch die bedingte Entlassung des Revisionswerbers am 5. Jänner 2021 in der Verhandlung vom 25. November 2020 beschlossen und eine Ausfertigung dieser Entscheidung dem Vertreter am 1. Dezember 2020 zugestellt, sodass eine rechtzeitige Verständigung des BVwG vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses nicht mehr möglich gewesen sei. Das BVwG hätte aber aufgrund des entsprechenden Hinweises in der Beschwerde zur Frage der bedingten Entlassung auch von Amts wegen Nachforschungen beim Vollzugsgericht oder beim Rechtsvertreter vornehmen müssen, weil es sich diesbezüglich in Verbindung mit den zwei Einstellungszusagen um einen wesentlichen Umstand für die Erstellung der Zukunftsprognose handle.
9 Bei diesem Vorbringen lässt der Revisionswerber allerdings die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes außer Acht, wonach der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich nach dem Vollzug einer Haftstrafe in Freiheit wohlverhalten hat und dass demnach für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden in erster Linie das hier beim Revisionswerber zum Entscheidungszeitpunkt des BVwG noch gar nicht gegebene Verhalten in Freiheit maßgeblich ist. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (siehe etwa VwGH 4.3.2020, Ra 2020/21/0035, Rn. 11, mwN).
10 Von einer solchen nachdrücklichen Manifestierung der Gefährlichkeit des Revisionswerbers ist angesichts der ihm zur Last liegenden Straftaten im vorliegenden Fall auszugehen, sodass der in der Revision ins Treffen geführten bedingten Entlassung nach Verbüßung von zwei Drittel der verhängten Freiheitsstrafe keine entscheidungswesentliche Relevanz zukommt und daher mit den diesbezüglichen Einwänden kein zur Aufhebung führender Ermittlungs und Begründungsmangel aufgezeigt wird.
11 Den fallbezogen ausreichenden, dem Schuldspruch des Strafurteils folgenden Feststellungen des BVwG lässt sich nämlich entnehmen, dass dem Revisionswerber zur Last gelegt wurde, im Zeitraum Februar 2018 bis zur Festnahme Anfang Juli 2019 als Mitglied einer des Weiteren noch aus seinem Bruder und seiner Mutter bestehenden kriminellen Vereinigung im bewussten und gewollten, arbeitsteiligen Zusammenwirken mit den Genannten Suchtgift in einem insgesamt die Grenzmenge mehrfach übersteigenden Umfang (ca. 900 Gramm von seiner Mutter von Bosnien nach Österreich geschmuggeltes Cannabiskraut, 62 Gramm [zum Großteil] von seinem Bruder beschafftes Heroin und 50 Stück Ecstasy Tabletten sowie im geringen Umfang Speed) näher angeführten Abnehmern überwiegend gewinnbringend überlassen zu haben. Außerdem habe er zu näher angeführten Zeitpunkten zwischen November 2018 und Mai 2019 Suchtgift in einem insgesamt die Grenzmenge um das 25 fache übersteigenden Umfang (3.100 Gramm Speed, 120 Gramm Kokain, 86 Stück Ecstasy Tabletten und eine unbekannte Menge Cannabiskraut) anderen Personen angeboten. Überdies habe er im Zeitraum Februar 2018 bis zur Festnahme Anfang Juli 2019 geringe Mengen von Cannabiskraut für den Eigenkonsum ein bis zwei Joints jedes Wochenende erworben und besessen. Mit demselben Urteil seien über die Mutter des Revisionswerbers eine teilbedingte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und über seinen Bruder eine unbedingte, noch in Vollzug befindliche Freiheitsstrafe von drei Jahren verhängt worden, und zwar unter anderem wegen des als Mitglieder derselben kriminellen Vereinigung begangenen Suchtgifthandels, wobei der Mutter des Revisionswerbers insbesondere zur Last gelegt worden sei, bei deren Mutter in Bosnien und Herzegowina angebautes Cannabiskraut in einem die Grenzmenge mehrfach übersteigenden Umfang ausgeführt und nach Österreich eingeführt zu haben.
12 Der Verwaltungsgerichtshof hat aber bereits wiederholt ausgesprochen, dass grenzüberschreitender Suchtgiftschmuggel ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht und bei dem auch ein längeres Wohlverhalten in Freiheit noch nicht für die Annahme eines Wegfalls der daraus ableitbaren Gefährdung ausreicht (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, Rn. 11, mit dem Hinweis auf VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0060, Rn. 12, mwN). Der Revisionswerber wurde zwar nicht wegen dieses Deliktes verurteilt, es stellt aber auch der dem Revisionswerber in seiner konkreten Ausprägung angelastete, über einen relativ langen Zeitraum in Bezug auf vielfältige Suchtmittel teilweise im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangene und erst durch die Festnehme beendete Suchtgifthandel ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 29.5.2018, Ra 2018/20/0259, Rn. 7, mwN). Die Annahme des BVwG zum Vorliegen einer Gefährdung im Sinne des § 53 Abs. 3 FPG war daher jedenfalls gerechtfertigt und im Hinblick auf die dargestellte Suchtgiftdelinquenz des Revisionswerbers derart evident, dass es dazu keiner mündlichen Verhandlung zur Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bedurfte und somit deren nur in diesem Zusammenhang gerügte Unterlassung keinen relevanten Verfahrensmangel begründete. Entgegen der Meinung in der (fristgerechten) Revisionsergänzung liegt daher insoweit kein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, weil danach in eindeutigen Fällen von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA VG, auf den sich auch das BVwG bezog, ausgegangen und von einer Beschwerdeverhandlung trotz eines diesbezüglichen Antrags abgesehen werden darf (vgl. dazu etwa nur VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0275, Rn. 13, mwN).
13 Soweit in der Revision in diesem Zusammenhang noch behauptet wird, er habe sich zu den Straftaten „hinreißen lassen“, um den eigenen Drogenkonsum zu finanzieren, so wird dies einerseits den beschriebenen Tathandlungen in keiner Weise gerecht. Andererseits hat die wiederholte Unterstellung in der Revision, die (seinerzeitige) Drogenabhängigkeit des Revisionswerbers sei für das strafrechtliche Fehlverhalten allein kausal gewesen, keine Deckung in der Aktenlage. So ergibt sich schon aus dem Strafurteil, dass die Suchtgiftverkäufe überwiegend gewinnbringend getätigt wurden und sich der Eigenkonsum des Revisionswerbers auf ein bis zwei Joints Cannabiskraut am Wochenende beschränkte. Darauf gründet sich auch die jedenfalls nicht unschlüssige Beweiswürdigung des BVwG (Seite 8 unten/9 oben) zur im angefochtenen Erkenntnis getroffenen negativen Annahme, es könne nicht festgestellt werden, der Revisionswerber habe die „besagten Straftaten“ einzig dazu begangen, um sich seinen Suchtmitteleigenkonsum zu finanzieren (Seite 7 Mitte). Dieser Negativfeststellung und der diesbezüglichen Beweiswürdigung tritt die Revision aber nicht konkret entgegen. Aus der in der Beschwerde behaupteten und in der Revision ins Treffen geführten Überwindung der Drogensucht musste daher nicht auf einen Wegfall der Gefährdung geschlossen werden, standen doch nach den Annahmen des BVwG Gewinnerzielungsmotive im Vordergrund.
14 In der Begründung der Zulässigkeit der Revision wird dann noch darauf hingewiesen, dass Bosnien und Herzegowina „stark von der Corona Pandemie befallen“ sei, und es wird daraus mangels Bestehens eines Krankenversicherungsschutzes eine gesundheitliche Gefährdung des Revisionswerbers und wegen der große Arbeitslosigkeit in Verbindung mit keinem ausreichenden familiären Rückhalt im Herkunftsstaat das Fehlen einer Existenzgrundlage abgeleitet.
15 Dazu genügt es auf die Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis (Seite 25 unten) zu verweisen, wonach (zusammengefasst) für den keiner Risikogruppe angehörenden Revisionswerber in seinem Heimatland keine höhere Wahrscheinlichkeit als in Österreich bestehe, „an Covid 19 zu erkranken“, und für alle bosnischen Staatsangehörigen ein Zugang zu den erforderlichen medizinischen Leistungen bestehe. Diesen Annahmen und der diesbezüglichen Beweiswürdigung (Seite 10 unten/11 oben) tritt die Revision aber nicht argumentativ entgegen, sondern es wird insoweit im Wesentlichen lediglich das Beschwerdevorbringen wiederholt, ohne auf die Konstatierungen des BVwG näher einzugehen. Im Übrigen entfernt sich die Revision zur Frage des Bestehens eines familiären Anschlusses in Bosnien und Herzegowina von den insoweit ebenfalls nicht konkret bekämpften Feststellungen des BVwG, wonach die Großeltern des Revisionswerbers (mütterlicherseits) im Herkunftsstaat leben (siehe dazu auch noch VwGH 7.9.2020, Ra 2020/18/0273, Rn. 12 und 13, wo ebenfalls auf das Bestehen eines Familienanschlusses im Heimatland und in Bezug auf Covid 19 auf die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe abgestellt wurde; vgl. auch VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0338, Rn. 11).
16 Außerdem ging das BVwG in der Revision unbekämpft noch davon aus, dass der Revisionswerber neben einer ausreichenden wirtschaftlichen und sozialen Unterstützung durch die in Bosnien und Herzegowina aufhältigen Familienangehörigen bei einer Rückkehr dorthin auch durch seinen Stiefvater finanziell unterstützt werden könne. Auch auf die weitere Annahme des BVwG, für den erwachsenen, gesunden und arbeitsfähigen Revisionswerber, der über eine Schulbildung und bosnische Sprachkenntnisse verfüge und den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsland verbracht habe, bestehe eine grundsätzliche Möglichkeit zur Teilnahme am Erwerbsleben und zur Schaffung einer Lebensgrundlage, geht die Revision nicht konkret ein.
17 Vor diesem Hintergrund war es entgegen dem erkennbaren Standpunkt in der Revision insgesamt auch nicht zu beanstanden, dass das BVwG bei seiner Abwägung dem Interesse des Revisionswerbers an einem Verbleib in Österreich kein höheres Gewicht beimaß als dem öffentlichen Interesse (insbesondere) an der Verhinderung von Suchtmitteldelikten der genannten Art und dass es der Sache nach die Auffassung vertrat, der Revisionswerber habe deshalb den Verlust der Bindungen zu Österreich und Schwierigkeiten bei der Existenzgründung in Bosnien und Herzegowina im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen. Maßgebliche konkrete Umstände, aufgrund derer das BVwG diesbezüglich zu einem anderen Ergebnis hätte kommen müssen, werden in der Revision nicht aufgezeigt. Soweit in diesem Zusammenhang vor allem Heiratspläne mit einer österreichischen Staatsbürgerin ins Treffen geführt werden, bleiben die Feststellungen des BVwG unberücksichtigt, wonach bisher keine Lebensgemeinschaft bestanden habe und die Genannte derzeit wegen eines Suchtmitteldeliktes eine fünfjährige Freiheitsstrafe verbüße. Dem Interesse des Revisionswerbers wurde im Übrigen bei der auf fünf Jahre angemessen herabgesetzten Dauer des Einreiseverbotes ausreichend Rechnung getragen. Auch insoweit ist die Revision mit ihrem gegenteiligen Standpunkt nicht im Recht.
18 Der Revision gelingt es somit nicht, eine für die Lösung des vorliegenden Falles wesentliche grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG aufzuzeigen, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen war.
Wien, am 22. Februar 2021
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