Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, geboren 2001, vertreten durch Mag. Alexander Fuchs, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Lüfteneggerstraße 4, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 2. Dezember 2020, G307 2236816 1/4E, betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen und eines befristeten Eireiseverbotes, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Eine Antragsstattgebung kam gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG schon deshalb nicht in Betracht, weil ihr angesichts der massiven Straffälligkeit des Revisionswerbers zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen.
Im Übrigen ist wegen des Bestehens von familiären Anknüpfungspunkten für den Antragsteller im Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina in Form der Großeltern nicht ersichtlich, dass mit dem Abwarten der Entscheidung über die gegenständliche Revision in dem genannten Staat ein „unverhältnismäßiger Nachteil“ im Sinne der genannten Bestimmung verbunden wäre.
In Bezug auf eine im gegenständlichen Antrag noch relevierte „gesundheitlich gefährliche Lage“ genügt es aber, auf die Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis Seite 25, letzter Absatz, zu verweisen, wonach (zusammengefasst) für den keiner Risikogruppe angehörenden Antragsteller dort keine höhere Wahrscheinlichkeit als in Österreich besteht, „an Covid 19 zu erkranken“, und für alle bosnischen Staatsangehörigen ein Zugang zu den erforderlichen medizinischen Leistungen besteht.
Wien, am 7. Jänner 2021
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