Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des V, geboren 1980, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Jordangasse 7/4, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juli 2020, I419 2230353 1/4E, I419 2230353 2/2E, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Zurückweisung einer Beschwerde in einer Angelegenheit betreffend Aufenthaltsverbot (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
1 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2 Auch mit der (in der angefochtenen Entscheidung ausgesprochenen) Zurückweisung einer Beschwerde kann ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs 2 VwGG verbunden sein, weil damit der zugrundeliegende, über die materielle Rechtslage absprechende Bescheid hier betreffend ein Aufenthaltsverbot rechtskräftig geworden und vollstreckbar ist (vgl. idS VwGH 4.2.2011, AW 2010/05/0072).
3 Im vorliegenden Fall hat der Revisionswerber seinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung damit begründet, dass eine sofortige Vollziehung des über ihn verhängten Aufenthaltsverbots, verbunden mit dem Abwarten der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Herkunftsland Nigeria, die Trennung von seiner Familie, insbesondere seinen beiden Kindern, zur Folge hätte.
4 Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äußern, ob zwingende öffentliche Interessen dem Aufschub des Vollzugs des Aufenthaltsverbots entgegenstehen. In der Stellungnahme vom 9. Dezember 2020 hat das BFA aber nur auf das strafrechtliche Fehlverhalten des Revisionswerbers hingewiesen, ohne darzulegen, inwieweit sich daraus ein zwingendes öffentliches Interesse an der sofortigen Aufenthaltsbeendigung noch vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Revision ergibt. Soweit das BFA damit argumentiert, der Revisionswerber habe das „wohlwollende Entgegenkommen“ der Behörde „ausgeschlagen“, indem er die Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise (auf Grund des ihm gewährten Durchsetzungsaufschubs) nicht genutzt habe, verkennt es abgesehen davon, dass der Durchsetzungsaufschub kein „wohlwollendes Entgegenkommen“ darstellt, sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zwingend zu gewähren ist , dass die Ausreiseverpflichtung die Rechtskraft des erstinstanzlichen Bescheides vorausgesetzt hätte, die aber im vorliegenden Verfahren gerade strittig ist.
5 Da die Trennung von der Familie infolge einer Abschiebung nach Nigeria fallbezogen einen unverhältnismäßigen Nachteil für den Revisionswerber darstellt, war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stattzugeben.
Wien, am 15. Dezember 2020
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