Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Magistrats der Stadt Wien der gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 20. Oktober 2020, Zl. VGW 242/081/12751/2020/VOR 2, betreffend Zuerkennung eines Zuschlags nach § 8 Abs. 5 Wiener Mindestsicherungsgesetz (mitbeteiligte Partei: M, vertreten durch Mag. Margot Artner, Rechtsanwältin in 1060 Wien, Luftbadgasse 4/3), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien wurde dem Mitbeteiligten in der Sache auf Grund seines Antrags vom 5. Mai 2020 „für das Jahr 2020 ein Zuschlag nach § 8 Abs. 5 Wiener Mindestsicherungsgesetz ... in der Höhe von € 146,74 zuerkannt“.
2 Mit der gegen dieses Erkenntnis an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen außerordentlichen Amtsrevision ist der Antrag verbunden, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird dieser Antrag damit, dass der Mitbeteiligte eine Pension samt Ausgleichszulage in der Höhe von monatlich € 917,35 sowie zwei Sonderzahlungen beziehe, weshalb davon auszugehen sei, dass damit seine Existenz gesichert sei. Selbst im Falle des Erfolges der Revision würden bereits ausbezahlte Leistungen nicht mehr einbringlich gemacht werden können, zumal dringend zu befürchten sei, dass diese verbraucht würden; es drohe daher der Verlust öffentlicher Mittel.
3 Der Mitbeteiligte sprach sich in seiner Äußerung vom 24. März 2021 mit näherer Begründung, in der er insbesondere auf seinen behinderungsbedingten höheren Lebensbedarf hinwies, gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus.
4 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch bei Amtsrevisionen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG zulässig. Als „unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber“ ist dabei eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung der angefochtenen Entscheidung in die Wirklichkeit zu verstehen. Insoweit treten diese öffentlichen Interessen im Falle einer Amtsrevision bei der vorzunehmenden Interessenabwägung an die Stelle jener Interessenlage, die sonst bei einem „privaten“ Revisionswerber als Interesse an dem Aufschub des sofortigen Vollzugs der angefochtenen Entscheidung in die Abwägung einfließt (vgl. VwGH 24.10.2017, Ro 2017/10/0032, mwN).
6 Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu beurteilen und haben Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des Verfahrens des Verwaltungsgerichtshofes bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Bedacht zu bleiben. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (vgl. etwa VwGH 30.10.2018, Ra 2018/07/0377, mwN).
7 Nach der eindeutigen Formulierung des Spruchs des angefochtenen Erkenntnisses (sowie unter Berücksichtigung der Begründung, wonach der zuerkannte Betrag „im Jahr 2020“ unter Zugrundelegung des jährlichen Einkommens des Mitbeteiligten berechnet wurde), wurde dem Mitbeteiligten für das Jahr 2020 einmalig ein Zuschlag für Menschen mit Behinderung gemäß § 8 Abs. 5 Wiener Mindestsicherungsgesetz in Höhe von € 146,74 zuerkannt.
8 Davon ausgehend ist zum Einen die vom Revisionswerber ins Treffen geführte Rechtsprechung (VwGH 1.2.2018, Ra 2017/10/0202, betreffend Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Fall rückwirkender Gewährung monatlicher Leistungen) im vorliegenden Fall nicht einschlägig und wird zum Anderen mit dem vom Revisionswerber geltend gemachten Interesse, die Zahlung im Hinblick auf die mutmaßliche Uneinbringlichkeit einer allfälligen Rückforderung vorerst nicht leisten zu müssen, unter Bedachtnahme auf die Ausführungen des Mitbeteiligten eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung öffentlicher Interessen nicht dargelegt.
9 Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 6. April 2021
Rückverweise