Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des F (geboren 1996), vertreten durch Ing. Dr. Werner Schostal, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Dr.-Karl-Lueger-Platz 5, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. August 2019, Zl. G307 2181178- 1/7E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
1 Mit Erkenntnis vom 12. August 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 4. Dezember 2017, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und ausgesprochen wurde, dass die Abschiebung in den Irak zulässig sei, sowie eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt wurde, als unbegründet ab.
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Dazu wird vorgebracht, dass dem Revisionswerber im Fall einer Abschiebung in den Irak massive Nachteile und Lebensgefahr drohen würden, weil er sich dort der Rekrutierung zu einer bewaffneten Miliz durch Flucht entzogen habe.
3 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzog des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich zum vorliegenden Antrag innerhalb der gesetzten Frist nicht geäußert.
5 Der Revisionswerber hat unverhältnismäßige Nachteile dargelegt, die mit dem sofortigen Vollzug des Abschiebetitels verbunden wären. Dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden, ist nicht ersichtlich, weshalb dem Antrag stattzugeben war.
Wien, am 7. Februar 2020
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