Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge des 1. A, geboren 2003, des 2. I, geboren 2010, des 3. L, geboren 2001 und des 4. N, geboren 1999 und der 5. H, geboren 1978, alle vertreten durch Mag. Marion Lindinger in 1040 Wien, Rechte Wienzeile 31/7, den gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 2019, 1. W212 2206963-1/3E, 2. W212 2206965-1/3E,
3. W212 2206966-1/3E, 4. W212 2206969-1/3E und 5. W212 2206971- 1/2E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Botschaft in Ankara), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen nicht stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerber gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Ankara vom 17. Juli 2018, mit dem die Anträge der Revisionswerber auf Erteilung von Einreisetitel gemäß § 26 Fremdenpolizeigesetz in Verbindung mit § 35 Asylgesetz 2005 abgewiesen worden waren, ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.
2 Eine solche Entscheidung bewirkt - nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. etwa VwGH 5.8.2017, Ra 2017/22/0056) - keine Änderung der Rechtsposition der Revisionswerber und ist einem Vollzug im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG nicht zugänglich.
3 Den Anträgen auf aufschiebende Wirkung war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 25. Juni 2019
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