Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge 1. des J, und
2. der W GmbH, beide vertreten durch Dr. Bernhard Fink, Dr. Peter Bernhart, Mag. Klaus Haslinglehner, Dr. Bernd Peck und Mag. Kornelia Kaltenhauser, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Bahnhofstraße 5, der gegen die Erkenntnisse vom 25. Oktober 2018,
1) Zl. VGW-002/022/9607/2018 und 2) Zl. VGW-002/V/022/9608/2018, des Verwaltungsgerichts Wien, betreffend Übertretung des Wiener Wettengesetzes, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen nicht stattgegeben.
1 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2 Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A) erforderlich, dass eine revisionswerbende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt.
3 Im vorliegenden Fall enthalten die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Begründung, sodass mangels Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH 12.4.2018, Ra 2018/02/0121, mwN).
Wien, am 11. Februar 2019
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