Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Dr. H, vertreten durch Dr. Berthold Garstenauer, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Münchner Bundesstraße 8, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 6. Juni 2018, Zl. 405- 13/248/1/5-2018, betreffend besondere Ortstaxe nach dem Salzburger Ortstaxengesetz 2012, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG setzt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung u.a. voraus, dass für den Antragsteller mit dem Vollzug ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus der Verpflichtung zu einer Geldleistung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch zahlenmäßige Angaben über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu konkretisieren (vgl. in diesem Sinn schon den Beschluss VwGH (verstärkter Senat) 25.2.1981, VwSlg 10.381/A).
2 Im vorliegenden Fall bringt der Antragsteller nur ohne weitere Konkretisierung vor, die "Zahlung der Ortstaxe für einen derart langen Zeitraum" (strittig ist ein Gesamtbetrag von nicht ganz EUR 2.000,--) würde für ihn "einen unverhältnismäßigen Nachteil darstellen".
3 Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 20. August 2018
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