Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und den Hofrat Dr. Schick sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision der Mag. S B in G, vertreten durch Dr. Stefan Krenn, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Glacisstraße 67, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 8. Juni 2018, Zl. LVwG 42.26-1229/2018-2, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Steiermark), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte das Verwaltungsgericht den Bescheid der belangten Behörde vom 19. März 2018, mit dem der Revisionswerberin die Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs. 4 FSG "jedenfalls bis zur Beibringung einer nervenfachärztlichen Stellungnahme zum Lenken von KFZ unter Vorlage der entsprechenden Krankenunterlagen entzogen" wurde. Gleichzeitig erklärte es eine ordentliche Revision gemäß § 25a VwGG für unzulässig.
Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, die Revisionswerberin sei mit Bescheid der belangten Behörde vom 11. Jänner 2018 gemäß § 24 Abs. 4 FSG aufgefordert worden, innerhalb von vier Wochen ab Rechtskraft des Bescheides die zur Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens erforderliche nervenfachärztliche Stellungnahme zum Lenken von KFZ unter Vorlage der entsprechenden Krankenunterlagen vorzulegen, widrigenfalls ihr die Lenkberechtigung bis zu dieser Vorlage entzogen werde. Nachdem dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen sei, habe die Revisionswerberin innerhalb der auf ihren Antrag bis 16. März 2018 erstreckten Frist lediglich einen EEG-Befund vorgelegt (welcher lautet: "Das EEG ist hinsichtlich der Allgemeinveränderungen im Bereich der Norm. Es finden sich keine herdförmigen Veränderungen, keine epileptischen oder epilepsieverdächtigen Potentiale."). Da es sich bei diesem Befund nicht um eine "nervenfachärztliche Stellungnahme zum Lenken von KFZ" handle, weil eine derartige Stellungnahme "viel weiter" sei als der vorgelegte Befund und dieser außerdem keine Bezugnahme auf das Lenken von KFZ enthalte, habe die Revisionswerberin dem Aufforderungsbescheid nicht entsprochen. Die Entziehung der Lenkberechtigung sei daher zu Recht erfolgt.
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. etwa die Beschlüsse VwGH 23.3.2017, Ra 2017/11/0014, und VwGH 1.9.2017, Ra 2017/11/0225, jeweils mwN).
4 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
5 Soweit in der Zulässigkeitsbegründung vorgebracht wird, die Revisionswerberin habe der Aufforderung durch die Vorlage des (oben wiedergegebenen) EEG-Befundes entsprochen, kann dem Verwaltungsgericht nicht entgegengetreten werden, wenn es entgegen dieser Ansicht davon ausging, eine "nervenfachärztliche Stellungnahme zum Lenken von KFZ" sei etwas anderes als eine knappe Beschreibung eines EEG ohne Bezugnahme auf das Lenken von KFZ.
6 In der Zulässigkeitsbegründung wird überdies die Frage aufgeworfen, ob bei "ungenügender Entsprechung einer Anordnung gemäß § 24 Abs. 4 FSG" ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG zu erlassen sei. Damit wird verkannt, dass im Entziehungsverfahren nach § 24 Abs. 4 FSG nur mehr zu prüfen ist, ob der in Rechtskraft erwachsenen Anordnung Folge geleistet wurde. Ist das nicht der Fall, so ist die Lenkberechtigung nach § 24 Abs. 4 letzter Satz FSG "bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen" (vgl. VwGH 11.4.2018, Ra 2018/11/0067). Diese materiellrechtliche Konsequenz lässt keinen Raum für Verbesserungsaufträge (vgl. auch die bei Hengstschläger/Leeb , AVG I2 § 13, Rz 25 ff, zitierte Judikatur).
7 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 12. November 2018
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