Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Schick und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des Dr. P Z, vertreten durch Dr. Erwin Bajc, Dr. Peter Zach, Mag. Dr. Reinhard Teubl und Mag. Harald Terler, Rechtsanwälte in 8600 Bruck an der Mur, Mittergasse 28, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 9. Jänner 2018, Zlen. LVwG 42.33-3449/2017-3, LVwG 40.33-13/2018-3, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde - in Bestätigung eines entsprechenden Bescheids der belangten Behörde - dem Revisionswerber gemäß § 24 Abs. 4 FSG die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 11. Oktober 2017 erteilten Anordnung, einen aktuellen CDT-Befund vorzulegen, entzogen; die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG wurde für unzulässig erklärt.
2 Dem legte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen Folgendes zu Grunde: Der Revisionswerber habe der mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 11. Oktober 2017 erteilten Anordnung, innerhalb eines Monats einen aktuellen CDT-Befund vorzulegen, bislang nicht Folge geleistet. Dieses Erkenntnis sei dem Revisionswerber am 18. Oktober 2017 zugestellt worden, die Behandlung einer dagegen an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde nach Art. 144 B-VG sei von diesem mit Beschluss vom 13. Dezember 2017 abgelehnt worden. Da das genannte Erkenntnis mit seiner Zustellung in Rechtskraft erwachsen sei, könne im Entziehungsverfahren nach § 24 Abs. 4 letzter Satz FSG seine Rechtmäßigkeit nicht mehr überprüft und auf die diesbezüglichen Einwände nicht eingegangen werden; die Entziehung der Lenkberechtigung bis zur Befolgung der rechtskräftig erteilten Aufforderung sei zwingende Folge des § 24 Abs. 4 FSG.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die gemeinsam mit den Verfahrensakten vorgelegte - außerordentliche - Revision.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 In der danach für die Beurteilung der Zulässigkeit allein maßgebenden Zulässigkeitsbegründung der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:
8 Mit der Bezugnahme auf die Begründungsanforderungen für Ermessensentscheidungen wendet sich die Revision der Sache nach gegen die Aufforderung zur Vorlage des in Rede stehenden Befunds und insbesondere die dafür festgesetzte Frist. Sie verkennt dabei, dass mit Rechtskraft des entsprechenden Erkenntnisses (woran die allfällige Einbringung einer Revision nichts ändert; vgl. VwGH 29.1.2018, Ra 2017/11/0285, mwN) im Entziehungsverfahren nach § 24 Abs. 4 FSG nur mehr zu prüfen ist, ob der in Rechtskraft erwachsenen Anordnung Folge geleistet wurde. Falls nicht, ist die Lenkberechtigung "bis zur Befolgung der Anordnung" zu entziehen (§ 24 Abs. 4 letzter Satz FSG), womit das Gesetz keinen Raum für eine andere Festlegung der Entziehungsdauer lässt.
9 Die Revision war daher zurückzuweisen. Damit erübrigt sich eine gesonderte Entscheidung - des Berichters - über den Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 11. April 2018
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