Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz, vertreten durch die Eisenberger Herzog Rechtsanwalts GmbH in 8010 Graz, Hilmgasse 10, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 31. Juli 2018, Zl. LVwG 41.1-423/2018-2, betreffend eine Angelegenheit des Umweltinformationsgesetzes bzw. des Steiermärkischen Umweltinformationsgesetzes erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (mitbeteiligte Partei: Naturschutzbund Steiermark), den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
1 Mit Antrag vom 2. August 2017 begehrte die mitbeteiligte Partei, gestützt auf das Steiermärkische Umweltinformationsgesetz (StUIG) und das Umweltinformationsgesetz (UIG) vor dem Hintergrund der Errichtung des X-Kraftwerks von der Stadt Graz (ua) die Herausgabe der Unterlagen mit einer klaren Darstellung der Kostenaufteilung zwischen umweltrelevanten Kosten für die Stadt Graz und technisch bedingten Kosten für die Kraftwerkserrichter.
2 Der Bürgermeister der Stadt Graz wies mit Bescheid vom 7. November 2017 diesen Antrag als unbegründet ab, weil es sich bei der begehrten Unterlage um keine Umweltinformation handle.
3 Das Steiermärkische Landesverwaltungsgericht gab der dagegen erhobenen Beschwerde der mitbeteiligten Partei statt, stellte fest, dass die "Nichterteilung dieser Umweltinformation zu Unrecht verweigert" worden sei, behob den angefochtenen Bescheid in diesem Umfang und verwies die Angelegenheit an den Bürgermeister der Stadt Graz zurück.
4 Dies wurde damit begründet, dass die begehrte Unterlage eine Umweltinformation darstelle; im fortzuführenden Verfahren werde zu klären sein, ob Mitteilungsschranken oder Ablehnungsgründe im Sinne des § 6 UIG bzw. § 6 StUIG vorlägen und es sei gegebenenfalls nach § 7 UIG bzw. § 7 StUIG vorzugehen.
5 Ihren Antrag, der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Amtsrevision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, begründete der amtsrevisionswerbende Bürgermeister damit, dass der Zuerkennung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden. Solche Interessen stünden der aufschiebenden Wirkung etwa entgegen, wenn der Bescheid konkret die Abwehr von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen bezwecke, was hier offenkundig nicht der Fall sei.
6 Im Gegenteil sprächen gewichtige öffentliche Interessen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. So lägen Indizien für eine missbräuchliche Antragstellung vor, weil die Vertreterin der mitbeteiligten Partei eine Sachverhaltsdarstellung bei der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafrechtssachen und Korruption (WKStA) eingebracht und im Zusammenhang mit dem X-Kraftwerk ua gegenüber dem Revisionswerber den Vorwurf des schweren Betrugs, der Untreue und des Förderungsmissbrauchs erhoben habe. Es bestehe daher das Risiko einer negativen Beeinflussung laufender Untersuchungen strafrechtlicher Art im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 7 UIG bzw. § 6 Abs. 2 Z 7 StUIG.
7 Weiters drohe ohne die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der vom Revisionswerber zu vertretenden öffentlichen Interessen. Der Revisionswerber wäre an die vom Verwaltungsgericht geäußerten Rechtsanschauung gebunden und verpflichtet, die informationspflichtige Stelle anzuhalten, die begehrten Informationen zu erteilen, sofern nicht Mitteilungsschranken oder Ablehnungsgründe dem entgegen stünden. Bei Erteilung der begehrten Umweltinformation wäre die erhobene Revision im Ergebnis nutzlos, denn der durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses drohende Nachteil - die Veröffentlichung der begehrten Information - könnte im Fall eines Erfolgs der Revision nicht mehr rückgängig gemacht werden. Das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils sei daher offenkundig.
8 Mit Schriftsatz vom 14. November 2018 beantragte die mitbeteiligte Partei, dem Aufschiebungsantrag keine Folge zu geben, weil die Beantwortung der Fragen keinen öffentlichen Interessen entgegenstehe; die Umweltinformationserteilung liege vielmehr im öffentlichen Interesse.
9 Nach § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
10 Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stehen vorliegendenfalls keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen; mit dem allgemeinen Hinweis auf die Wichtigkeit der Erteilung einer Umweltinformation wird ein solches Interesse nicht dargetan. Es ist aber nicht auszuschließen, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses der Erfolg des Revisionsverfahrens vereitelt wäre.
11 Die Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses in die Wirklichkeit könnte - nach einer Prüfung nach §§ 6 und 7 UIG bzw. StUIG - letztlich die Erteilung der von der mitbeteiligten Partei begehrten Auskunft bedeuten. Die Frage der Verpflichtung zur Erteilung einer solchen Auskunft ist aber Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens.
12 Der Verwaltungsgerichtshof hat ein einem vergleichbaren Fall, in dem es ebenfalls Ziel der (damaligen) Amtsbeschwerde war, bestimmte Informationen nicht erteilen zu müssen, darauf verwiesen, dass dieses Ziel vereitelt wäre, müsste die Amtsbeschwerdeführerin diese Informationen in Umsetzung des angefochtenen Bescheides noch während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erteilen. Zutreffend habe die damalige Beschwerdeführerin den Gesichtspunkt der Funktionsfähigkeit des Rechtsschutzsystems der Bundesverfassung angesprochen. Zwingende öffentliche Interessen, die gegen den Antrag sprächen, seien nicht hervorgekommen; der allgemein gehaltene Hinweis auf die Wichtigkeit der ungehinderten Zugänglichkeit von Umweltdaten reiche hier nicht aus (VwGH 9.1.2004, AW 2003/05/0049; 6.7.2010, AW 2010/17/0027).
13 Der Verwaltungsgerichtshof hat schließlich auch in den vergleichbaren Fällen der Verpflichtung einer Veröffentlichung über Rechtsverletzungen eines Rundfunkveranstalters Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jeweils stattgegeben (etwa VwGH 2.6.2010, AW 2010/03/0024, mwN), und dies - zusammengefasst - damit begründet, dass die aufgetragene Veröffentlichung, im Fall eines Erfolgs des Antragstellers im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (VwGH 2.11.2015, Ra 2015/03/0087).
14 Diese Überlegungen haben auch im vorliegenden Fall Gewicht. Besondere Umstände des konkreten Falles, die eine andere Beurteilung geböten, haben sich nicht ergeben, und es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass dem Informationsbedürfnis der mitbeteiligten Partei ein solcher Stellenwert zuzumessen wäre, dass dies ungeachtet der Vereitelung des Rechtsschutzzieles der Revisionswerberin zu einer Abweisung ihres Aufschiebungsantrages zu führen hätte.
15 Dem Antrag war daher gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.
Wien, am 19. November 2018
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