Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag von 1. M (geboren 1982), 2. L (geboren 2015), beide vertreten durch Dr. Michael Vallender, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Paulanergasse 10, der gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Oktober 2017, Zlen. G308 1412150- 3/2E und G308 2147961-2/2E, betreffend Asylangelegenheiten, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Beschluss stellte das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 22 Abs. 1 BFA-VG fest, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes der Antragstellerinnen durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl rechtmäßig gewesen sei.
2 Dagegen erhoben die Antragstellerinnen Revision an den Verwaltungsgerichtshof und beantragten die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Zur Begründung verwiesen sie auf einen Vorfall vom 4. November 2017 in Wien, bei dem die Antragstellerinnen von einer näher genannten Person gewaltsam bedroht worden sein sollen. Neben dieser Bedrohungslage fehle ihnen bei Rückkehr in den Kosovo die Lebensgrundlage.
3 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug der angefochtenen Entscheidung oder mit der Ausübung der durch die angefochtene Entscheidung eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Einen unverhältnismäßigen Nachteil im obigen Sinne legen die Antragstellerinnen nicht dar. Der angesprochene gewaltsame Übergriff vom November 2017 ist eine Neuerung, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof keine Beachtung finden kann (§ 41 VwGG). Die unsubstantiierte Behauptung, im Kosovo keine Lebensgrundlage vorzufinden, steht im Widerspruch zu den Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung, die nicht von vornherein als unzutreffend angesehen werden können und von denen daher im gegenständlichen Provisorialverfahren auszugehen ist.
5 Dem Antrag kommt daher keine Berechtigung zu. Wien, am 5. Dezember 2017
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