Rückverweise
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. des Dr. K,
2. der P (in Rechtsnachfolge von M), beide vertreten durch Dr. Gerhard Lebitsch, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Rudolfskai 48, der gegen das Erkenntnis vom 17. März 2017, Zl. 405- 3/120/1/12-2017, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevertretung der Gemeinde Goldegg, vertreten durch die Ebner Aichinger Guggenberger Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Sterneckstraße 35; mitbeteiligte Partei: T, vertreten durch die Berger Daichendt Grobovschek Rechtsanwälte OG in 5020 Salzburg, Sterneckstraße 55), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
1 Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Goldegg vom 6. Mai 2009 wurde den Antragstellern die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses erteilt. Mit weiterem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Goldegg vom 17. Oktober 2012 wurde den Antragstellern die baubehördliche Bewilligung für das Änderungsprojekt zum Bestand des Wohnhauses erteilt. Mit Spruchpunkt 1. des Bescheides der Gemeindevertretung der Gemeinde Goldegg (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht) vom 14. Juli 2016 wurde einer von der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 17. Oktober 2012 erhobenen Berufung Folge gegeben, dieser Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Baubehörde erster Instanz zurückverwiesen. Die dagegen von den Antragstellern und von der mitbeteiligten Partei erhobenen Beschwerden wurden mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg (LVwG) vom 17. März 2017 als unbegründet abgewiesen.
2 Die Antragsteller erhoben gegen das Erkenntnis des LVwG ao. Revision an den Verwaltungsgerichtshof und beantragten mit ergänzendem Schriftsatz die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
3 Begründend führten die Antragsteller zu ihrem Antrag aus, durch die Bestätigung der durch die belangte Behörde erfolgten Aufhebung der Baubewilligung vom 17. Oktober 2012 verfügten die Antragsteller derzeit über keine Baubewilligung für die bereits ausgeführten Maßnahmen. Die durch das Verwaltungsgericht bestätigte Aufhebung der Baubewilligung wäre Grundlage für nachfolgende, den Antragstellern zum Nachteil gereichende behördliche Verwaltungsakte. Mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses seien für die Antragsteller unverhältnismäßige Nachteile dadurch gegeben, dass sie im fortgesetzten Verfahren neue Planunterlagen nachreichen müssten (wozu sie von der Baubehörde bereits aufgefordert worden seien). Das Bauprojekt müsste modifiziert werden, was beträchtliche Kosten und bei einem Erfolg der Revision einen frustrierten Aufwand verursachen würde. Allein der Aufwand für die nunmehr geforderten neuen Planunterlagen sowie die Kosten der Verfahrensführung seien mit EUR 6.000,-- zu beziffern, dazu kämen die mit ca. EUR 25.000,-- bis EUR 30.000,-- zu veranschlagenden Kosten der Umbauarbeiten der Kellererweiterung. Demgegenüber ergäbe sich für die mitbeteiligte Partei, deren Grundstück von jenem der Antragsteller durch ein Straßenstück getrennt sei, bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kein Nachteil. Angesichts der Tatsache, dass die baulichen Maßnahmen, welche der aufgehobenen Baubewilligung zugrunde gelegen seien, bereits seit Jahren vollendet seien, stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision auch zwingende öffentliche Interessen nicht entgegen.
4 Die belangte Behörde äußerte sich in ihrer Stellungnahme zum Aufschiebungsantrag ebenso dahingehend, dass dem Aufschub des Vollzuges des Erkenntnisses des LVwG keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden. Ungeachtet dessen sei ein behaupteter unverhältnismäßiger Nachteil für die Antragsteller zweifelhaft, zumal nach einer Stellungnahme des Architekten der Antragsteller vom 22. Februar 2016 näher genannte Planunterlagen bereits vorliegen sollten und die Kosten der Umbauarbeiten von den Antragstellern nicht bescheinigt worden seien. Die belangte Behörde regte an, dem Aufschiebungsantrag nicht Folge zu geben.
5 Die mitbeteiligte Partei nahm zum Antrag auf aufschiebende Wirkung nicht Stellung.
6 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
7 Das vorliegende, den zurückverweisenden Bescheid (Spruchpunkt 1.) der belangten Behörde vom 14. Juli 2016 bestätigende Erkenntnis des LVwG ist einem Vollzug jedenfalls insofern zugänglich, als es (bzw. der damit bestätigte Zurückverweisungsbescheid der belangten Behörde) die Grundlage für nachfolgende, den Antragstellern zum Nachteil gereichende behördliche Verwaltungsakte sein kann (z.B. baupolizeilicher Auftrag, allfällige Durchführung von Strafverfahren; vgl. etwa VwGH 27.2.2012, AW 2011/05/0108, mwN).
8 Zwingende öffentliche Interessen stehen der Gewährung der aufschiebenden Wirkung im gegenständlichen Fall nicht entgegen. Bei einer Interessenabwägung der Situation der Antragsteller mit den Interessen der mitbeteiligten Partei, die sich zum Aufschiebungsantrag nicht geäußert hat, ist festzustellen, dass der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die Antragsteller mit einem unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG verbunden wäre. Ein von der belangten Behörde erwähnter rechtskräftiger Verbesserungsauftrag betreffend das errichtete Wohnhaus vom 23. Mai 2012 steht der vorliegenden Entscheidung, der gegen das Erkenntnis des LVwG vom 17. März 2017 erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht entgegen. Dem Antrag war daher stattzugeben.
Wien, am 19. Februar 2018