Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Dr. A E in W, vertreten durch Prof.Dipl.Ing.Mag. Andreas O. Rippel, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 34, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 1. August 2017, Zl. LVwG-AV-1104/001-2016, betreffend Waffenpass (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat Waidhofen an der Ybbs), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Beschwerde des Revisionswerbers gegen einen Bescheid des Magistrats Waidhofen an der Ybbs, mit dem sein Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses für zwei Stück genehmigungspflichtiger Schusswaffen der Kategorie B abgewiesen worden war, keine Folge gegeben. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.
2 Das Verwaltungsgericht gab zunächst die Begründung des in Beschwerde gezogenen Bescheids wieder, in der auf die Tätigkeit des Revisionswerbers als Facharzt und Sachverständiger und die von ihm behauptete Gefährdung eingegangen wurde; der Revisionswerber fühle sich demnach aufgrund der Einnahme von Barbeträgen bis zu einigen tausend Euro pro Tag, der Erstellung von Gutachten, die auch für Angeklagte zum Nachteil ausfallen und zu einer Bestrafung führen, sowie der Mitführung von als Suchtgift verwendbaren Arzneimitteln bei der Tätigkeit als Notarzt einer überdurchschnittlichen Gefährdung ausgesetzt. In der Beschwerde gegen diesen Bescheid habe der Revisionswerber im Wesentlichen ausgeführt, dass der Einzelfall zu prüfen sei; der Umstand, dass erhebliche Bargeldbeträge in der Praxis seien und auch zur Bank transportiert würden, sei nicht der einzige bedarfsbegründende Umstand, sondern man müsse die Umstände in ihrer Gesamtheit würdigen. Der Revisionswerber habe auch mit gewaltbereiten Straftätern zu tun, für die jedenfalls ersichtlich sei, dass er als Notarzt Ersatzdrogen mitführe.
3 Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass der Revisionswerber als Arzt und medizinischer Sachverständiger tätig sei und dass er über eine Waffenbesitzkarte verfüge. Eine besondere Gefährdung des Revisionswerbers habe nicht festgestellt werden können. Beweiswürdigend führte das Verwaltungsgericht unter anderem aus, dass der Revisionswerber in der Verhandlung selbst angegeben habe, dass es bisher noch keine konkrete Gefahrenlage gegeben habe. Die Bargeldtransporte seien nach der Schilderung des Revisionswerbers unregelmäßig und für Dritte nicht vorhersehbar. Zum Vorbringen einer besonderen Gefährdung durch Straftäter habe der Revisionswerber angegeben, dass er bisher noch keine konkreten Probleme gehabt habe; er habe "allgemein Angst vor Racheaktionen aufgrund eines negativen Gutachtens." Auch in der Tätigkeit als Notarzt habe es bisher keine konkrete Situation (einer Gefährdung) gegeben.
4 In der gegen dieses Erkenntnis erhobenen außerordentlichen Revision führt der Revisionswerber aus, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliege, da das Verwaltungsgericht keine Feststellungen getroffen habe, die über die verba legalia hinausgingen. Es widerspreche der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wenn die Lösung der Rechtsfrage durch das Verwaltungsgericht vom Verwaltungsgerichtshof nicht überprüft werden könne.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 Die Revision ist nicht zulässig:
7 Gemäß § 22 Abs. 2 Z 1 WaffG ist ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 WaffG - der Voraussetzung für die Ausstellung eines Waffenpasses ist - jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 22 Abs. 2 WaffG 1996 die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen (vgl. zuletzt etwa VwGH 28.8.2017, Ra 2016/03/0078).
8 Im vorliegenden Fall ist das Verwaltungsgericht zum Ergebnis gekommen, dass eine besondere Gefährdung des Revisionswerbers nicht gegeben sei. Auf die Umstände, die das Verwaltungsgericht zu dieser Beurteilung führten, wonach der Revisionswerber eine bedarfsbegründende besondere Gefahrenlage nicht glaubhaft gemacht habe, ist das Verwaltungsgericht im Rahmen der Beweiswürdigung eingegangen. Dabei ist nicht zu erkennen, dass das Verwaltungsgericht von den Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre (vgl. zu Bargeldtransporten z.B. VwGH 11.8.2016, Ra 2016/03/0082; zur Tätigkeit als Notarzt VwGH 22.10.2012, 2012/03/0073). Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung des Bedarfes im Sinne des § 22 Abs. 2 WaffG entscheidend von den Umständen des Einzelfalls abhängt und eine solche einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel ist (vgl. etwa VwGH 13.10.2015, Ra 2015/03/0078).
9 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 25. Oktober 2017
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