Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Höhl, über die außerordentliche Revision 1) der A M in W,
2) der Q GmbH, beide vertreten durch Mag. Johannes Schmidt, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Nibelungengasse 8/1/1-3, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juli 2016,
1) Zl. W156 2129204-1/3E (hg. protokolliert unter Ra 2016/09/0094), 2) Zl. W156 2129031-1/4E (hg. protokolliert unter Ra 2016/09/0095), betreffend "Rot-Weiß-Rot-Karte" - sonstige Schlüsselkraft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: regionale Geschäftsstelle Wien Esteplatz des Arbeitsmarktservice), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Schreiben vom 10. Dezember 2015 stellte die Erstrevisionswerberin den Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte gem. § 41 Abs. 2 Z. 2 NAG (Sonstige Schlüsselkraft). Im Formular der Arbeitgebererklärung der Zweitrevisionswerberin wurde die Vermittlung von Ersatzkräften als nicht erwünscht angekreuzt, "weil (die Erstrevisionswerberin) Ukrainisch, Rumänisch, Russisch und Serbo-Kroatisch spricht. Natürlich kann sie auch hinreichend Deutsch. Wir brauchen sie dringend für unseren Kundenstock. Wir sind auf Gäste aus diesen Ländern angewiesen."
2 Mit Vorhalt vom 26. Jänner 2016 wurden der Zweitrevisionswerberin die Zulassungsvoraussetzungen vorgehalten, u. a. die erforderliche Arbeitsmarktprüfung. Mit Stellungnahme vom 22. Februar 2016 wurden Dokumente der Erstrevisionswerberin vorgelegt. Inhaltlich wurden die Gründe für die nicht erwünschte Vermittlung von Ersatzkräften wiederholt und hinzugefügt: "Dieser Umstand macht sie für die (Zweitrevisionswerberin) unverzichtbar."
3 Mit Bescheid der Behörde erster Instanz vom 26. Februar 2016 wurde der Antrag abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet mit der wesentlichen Begründung (und unter Hinweis auf zahlreiche Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) abgewiesen, dass die Ersatzarbeitskräftestellung durch die Zweitrevisionswerberin dezidiert abgelehnt worden sei.
4 Die Revision sei im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung nicht zulässig.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Die Revisionswerber bringen zur Zulässigkeit vor:
9 "Das Bundesverwaltungsgericht vertritt die Ansicht, dass der Antrag auf Zulassung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z. 1 AuslBG im Unternehmen des zukünftigen Arbeitgebers immer abzuweisen sei, wenn der Arbeitgeber die Vermittlung von Ersatzkräften im Sinne des § 4b Abs. 1 AuslBG ablehnt. Der VwGH hat jedoch ausgesprochen, dass sich die Prüfung der Arbeitsmarktlage (nur) dann erübrigt, wenn seitens des Arbeitgebers die Stellung jeder Ersatzkraft begründungslos abgelehnt wird (VwGH 15. Mai 2008, 2005/09/0106, 22. April 1993, 93/09/0118, 19. Mai 1993, 93/09/0130)."
10 Die Revisionswerber behaupten damit einen Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
11 Diesen Erkenntnissen lag jeweils zu Grunde, dass die dortigen Beschwerdeführer die Stellung von Ersatzkräften aus Gründen, die persönliche Umstände oder Fähigkeiten der jeweils beantragten Arbeitskraft betrafen, abgelehnt hatten. Sie zeigten damit nicht auf, dass etwaige Ersatzarbeitskräfte mit den geforderten Qualifikationen für die zu besetzende Stelle nicht hätten vermittelt werden können. Dies wurde rechtlich als Ablehnung der Stellung von Ersatzkräften ohne zureichende Gründe gewertet (vgl. über die bereits zitierten Erkenntnisse hinaus z.B. auch das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 2009, 2008/09/0349, mwN).
12 Im konkreten Fall liegt nach den unbestrittenen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes eine gleichartige Situation vor: Die Zweitrevisionswerberin hat nur Gründe vorgebracht, warum sie aufgrund behaupteter Qualifikationen der Erstrevisionswerberin ausschließlich (vgl. "macht sie für die (Zweitrevisionswerberin) unverzichtbar") an der Einstellung der Erstrevisionswerberin interessiert ist, jedoch keine zureichende Begründung, aus welchen objektiven, den Arbeitsmarkt betreffenden Gründen das Ersatzkraftverfahren aussichtslos wäre.
13 Das gegenständliche angefochtene Erkenntnis steht daher nicht im Widerspruch zur hg. Rechtsprechung.
14 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 14. Oktober 2016
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