Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofräte Dr. Strohmayer und Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision des P S in Wien, vertreten durch Jirovec Partner Rechtsanwalts GesmbH in 1010 Wien, Bauernmarkt 24, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 5. Juli 2016, W209 2107535-1/5E, betreffend Beitragshaftung nach § 67 Abs. 10 ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Wiener Gebietskrankenkasse), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis verpflichtete das Bundesverwaltungsgericht den Revisionswerber als ehemaligen Geschäftsführer der BH GmbH gemäß § 67 Abs. 10 ASVG, offene Beiträge von EUR 6.433,02 zuzüglich Verzugszinsen zu zahlen.
In näher bezeichneten Zeiträumen im Jahr 2011 sei von der BH GmbH eine Dienstnehmerin unterkollektivvertraglich entlohnt worden und habe der Revisionswerber gegenüber dieser Gesellschaft auf die Auszahlung eines Arbeitsentgeltes verzichtet. In Hinblick auf die Maßgeblichkeit des Entgeltes, auf dessen Bezahlung bei Fälligkeit des Beitrages ein Rechtsanspruch bestanden habe (Anspruchslohn), seien die für diese Entgelte zu entrichtenden Beiträge offen. Die Beiträge seien bei der BH GmbH uneinbringlich. Der Revisionswerber habe es trotz Aufforderung unterlassen, sein Vorbringen, die Begleichung der Beiträge sei nicht möglich gewesen, zu konkretisieren bzw. dazu Nachweise vorzulegen.
5 Der Revisionswerber bringt unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit der Revision vor, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil "seinen Beweisanträgen" jedenfalls zu entsprechen gewesen wäre.
6 Die Zulässigkeit der Revision setzt im Fall der Behauptung eines - eine grundsätzliche Rechtsfrage aufwerfenden - Verfahrensmangels voraus, dass die Revision auch von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt. Davon kann aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang - im Sinn seiner Eignung, bei einem mängelfreien Verfahren zu einer anderen für den Revisionswerber günstigeren Sachverhaltsgrundlage zu führen - dargetan wird. Die Partei hat daher die Entscheidungswesentlichkeit des Mangels konkret zu behaupten; im Fall einer unterbliebenen Vernehmung hat sie darzulegen, was die betreffende Person ausgesagt hätte bzw. welche anderen Feststellungen auf Grund dessen zu treffen gewesen wären (vgl. zum Ganzen den hg. Beschluss vom 24. November 2016, Ra 2015/08/0194, mwN).
7 Diesen Anforderungen wird die Revision, die nicht darlegt, konkret welche Feststellungen aufgrund der Aufnahme welcher Beweise zu treffen gewesen wären, nicht gerecht.
8 Soweit der Revisionswerber zur Zulässigkeit der Revision weiters vorbringt, das Bundesverwaltungsgericht habe den Inhalt der "gegenständlich relevanten Behauptungs- und Beweispflicht" verkannt, zeigt er nicht konkret auf die vorliegende Revisionssache bezogen auf, von welcher Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung das rechtliche Schicksal der Revision abhängt bzw. welche derartige Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte.
9 Damit wird dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG, wonach die Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht entsprochen (vgl. die hg. Beschlüsse vom 15. April 2015, Ra 2015/08/0030, und vom 5. April 2016, Ra 2016/08/0063).
10 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 8. Juni 2017
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