Rückverweise
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der M Gesellschaft m.b.H., der gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 25. November 2015, betreffend vergaberechtliche Nachprüfung (mitbeteiligte Parteien:
1. N, vertreten durch Heid Schiefer Rechtsanwälte OG in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 88/24, 2. Bietergemeinschaft H GesmbH/ B KG, vertreten durch KWR Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Fleischmarkt 1, 3. Stock), erhobenen und zur hg. Zl. Ra 2016/04/0005 protokollierten Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Nach dem durch Vorlage des Zuschlagsschreibens belegten Vorbringen der erstmitbeteiligten Partei wurde im gegenständlichen Vergabeverfahren der Zuschlag bereits erteilt. Der angefochtene Beschluss ist daher keinem "Vollzug" im Sinn von § 30 Abs. 2 VwGG mehr zugänglich.
Wien, 18. März 2016