Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des L, vertreten durch Dr. Tassilo Wallentin L.L.M., Rechtsanwalt in 1010 Wien, Gonzagagasse 10/14, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 10. Juni 2016, Zl LVwG-S-1415/001-2016, betreffend Übertretung nach dem Waffengesetz 1996 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Baden), erhobenen außerordentliche Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde über den Revisionswerber u a wegen Übertretungen des Waffengesetzes 1996 Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.
2 Die gegen dieses Erkenntnis gerichtete außerordentliche Revision hat der Revisionswerber mit dem Antrag verbunden, dieser die aufschiebende Wirkung gemäß § 30 Abs 2 VwGG zuzuerkennen. Zum Antrag wird insbesondere vorgebracht, dass zwingende öffentliche Interessen einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegenstünden und in Hinblick auf die Höhe der nach dem angefochtenen Erkenntnis zu leistenden Geldleistung es für den Revisionswerber unzumutbar wäre, den geforderten Betrag zu bezahlen, ohne seinen Lebensunterhalt zu gefährden.
3 Nach § 30 Abs 1 VwGG kommt einer Revision eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat jedoch bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers der Revision die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnis oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Bewilligung ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Der Verwaltungsgerichtshof hat im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu prüfen, weil diese Prüfung nicht dem vorliegenden Provisorialverfahren, sondern dem ordentlichen Verfahren vorbehalten ist. Auch sind nach der ständigen Rechtsprechung die Erfolgsaussichten der Revision im vorliegenden Provisorialverfahren nicht zu prüfen (vgl dazu VwGH vom 22. September 2014, Ra 2014/03/0030, mwH).
5 Da gemäß § 54b Abs 3 VStG einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag ein angemessener Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen ist, ist nicht zu erkennen, dass dem Revisionswerber bezüglich der verhängten Geldstrafe ein unverhältnismäßiger Nachteil iSd § 30 Abs 2 VwGG drohen würde. Dass der Revisionswerber sich vergeblich um die Bewilligung eines Zahlungsaufschubes oder die Entrichtung in Teilbeträgen bemüht hätte, hat er nicht behauptet (vgl dazu VwGH vom 26. August 2014, Ra 2014/03/0012, VwGH vom 22. September 2014, Ra 2014/03/0030, sowie ferner VwGH vom 4. März 2016, Ra 2016/03/0028).
6 Bezüglich der Ersatzfreiheitsstrafe ist auf § 53b Abs 2 VStG hinzuweisen, wonach mit dem Vollzug einer Freiheitsstrafe nach dem VStG bis zur Erledigung einer vor dem Verfassungsgerichtshof oder dem Verwaltungsgerichtshof in der Sache anhängigen Revision zuzuwarten ist, sofern keine begründete Sorge besteht, dass sich der Bestrafte durch Flucht dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen würde (vgl dazu VwGH vom 22. September 2014, Ra 2014/03/0030). Für eine Sorge iSd § 53b Abs 2 VStG geben weder die Ausführungen des Revisionswerbers noch die des Verwaltungsgerichtes einen Anhaltspunkt. Soweit die vorliegende Entscheidung im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe in Bezug auf die Ersatzfreiheitsstrafe dennoch zu vollziehen wäre, steht der Gewährung der aufschiebenden Wirkung ein zwingendes öffentliches Interesse entgegen (vgl nochmals VwGH vom 26. August 2014, Ra 2014/03/0012).
7 Damit war dem vorliegenden Aufschiebungsantrag nicht stattzugeben.
Wien, am 5. August 2016