Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie den Hofrat Dr. Hofbauer und die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, über den Fristsetzungsantrag der J B in S, vertreten durch Dr. Christian Lang, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Ballgasse 6, gegen das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, den Beschluss gefasst:
Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt K vom 20. April 2015 wurde der auf § 42 Personenstandsgesetz 2013 gestützte Antrag der nunmehrigen Antragstellerin vom 21. Oktober 2014 auf Berichtigung des Familiennamens abgewiesen.
Dagegen wurde von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 5. Mai 2015 Beschwerde erhoben.
Mit an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gerichteter, als "Säumnisbeschwerde" bezeichneter Eingabe vom 18. Jänner 2016 brachte die Antragstellerin einen Fristsetzungsantrag ein. Dieser Antrag langte am 18. Jänner 2016 beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ein.
Mit Schreiben vom 17. Februar 2016 legte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dem Verwaltungsgerichtshof den Fristsetzungsantrag samt dem vom Bürgermeister der Stadt K vorgelegten Verwaltungsakt vor. Gleichzeitig wies es darauf hin, dass der Behördenakt mit einer Kopie der Beschwerde vom 5. Mai 2015 erstmals mit Schriftsatz des Bürgermeisters der Stadt K vom 21. Jänner 2016 übermittelt worden sei. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich habe mangels Kenntnis von der Beschwerdeerhebung seine Entscheidungspflicht nicht verletzt.
Dem genannten Vorlageschreiben des Bürgermeisters der Stadt K vom 21. Jänner 2016, eingelangt beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 22. Jänner 2016, ist (u.a.) zu entnehmen, dass das Original der Beschwerde vom 5. Mai 2015 "scheinbar in Verstoß geraten" sei, die Beschwerde "auch nicht protokolliert" worden sei und es "bisher irrtümlicherweise zu keiner Aktenvorlage an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich" gekommen sei.
Der Fristsetzungsantrag ist nicht zulässig:
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG ist das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, verpflichtet, über verfahrenseinleitende Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Im Verfahren über Beschwerden (u.a.) gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG beginnt die Entscheidungsfrist "mit der Vorlage der Beschwerde".
Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits, ausgehend vom Wortlaut des § 34 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG, klargestellt, dass im Verfahren über eine Beschwerde gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde die Entscheidungsfrist mit der Vorlage der Beschwerde beginnt (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 10. September 2014, Zl. Fr 2014/20/0027, und vom 23. September 2014, Zl. Fr 2014/01/0033; siehe auch die hg. Beschlüsse vom 27. November 2014, Zl. Fr 2014/03/0001, und vom 24. Juni 2015, Zl. Fr 2015/10/0005).
Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde vom 5. Mai 2015 erst nach Einlangen des Fristsetzungsantrages am 18. Jänner 2016 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt, sodass die Entscheidungsfrist - im allein maßgeblichen Zeitpunkt des Einlangens des Fristsetzungsantrages beim zuständigen Verwaltungsgericht (vgl. den hg. Beschluss vom 10. September 2014, Zl. Fr 2014/20/0022) - noch nicht abgelaufen war.
Der Fristsetzungsantrag war somit gemäß § 38 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit § 34 Abs. 1 VwGG wegen mangelnder Berechtigung zu seiner Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 15. März 2016
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