Rückverweise
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der gegen Punkt A.II. des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 2015, Zl. W140 2116569-1/5E, betreffend § 22a Abs. 3 BFA-VG erhobenen Revision (mitbeteiligte Partei: A, geboren 1961, im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vertreten durch Mag. Kevin Fredy Hinterberger, per Adresse Deserteurs- und Flüchtlingsberatung in 1010 Wien, Schottengasse 3a/1/59) die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Mit Erkenntnis vom 9. November 2015 erkannte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über eine Schubhaftbeschwerde des aus Pakistan stammenden und dorthin ausgewiesenen Mitbeteiligten. Dabei sprach es unter Spruchpunkt A.II aus, gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG werde festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorlägen. Dem lag der Sache nach die Annahme zugrunde, die pakistanischen Behörden würden eine Abschiebung des Mitbeteiligten nach Pakistan nicht gestatten. Eine Revision gegen diesen Spruchpunkt erklärte das BVwG gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig.
Mit der dagegen vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erhobenen außerordentlichen Revision wird der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden. Dazu macht das BFA geltend, dass es an den angefochtenen Ausspruch gebunden sei und den Mitbeteiligten ohne Änderung der Sach- und Rechtslage aktuell weder festnehmen noch in Schubhaft nehmen dürfe. Das stelle eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der vom BFA wahrzunehmenden Interessen dar, weil sich der Mitbeteiligte unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und erhebliche Fluchtgefahr bestehe; insofern bestehe ein massives öffentliches Interesse, ihn zum Zweck der - entgegen der Ansicht des BVwG möglichen - Abschiebung festzunehmen und anzuhalten.
Das BFA räumt in diesem Zusammenhang allerdings selbst ein, dass ein im September 2015 für den Mitbeteiligten eingeholtes pakistanisches Ersatzreisedokument mittlerweile ungültig geworden ist. Insoweit ist eine kurzfristige Abschiebung des Mitbeteiligten daher ohnehin nicht möglich, weshalb schon deshalb im - hier allein zur Debatte stehenden vorläufigen - Unterbleiben seiner Festnahme entgegen der Ansicht des BFA kein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG erblickt werden kann. Wenn das BFA aber weiter vorbringt, es werde in Zukunft zur neuerlichen Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes für den Mitbeteiligten kommen, so läge vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles jedenfalls hierin (der Neuausstellung) eine wesentliche Sachverhaltsänderung, sodass der nunmehr angefochtene Spruchpunkt einer neuerlichen Festnahme oder Inschubhaftnahme des Mitbeteiligten nicht entgegen stünde.
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 28. Dezember 2015