Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl sowie die Hofräte Mag. Eder und Dr. Pürgy als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, in der Revisionssache des M T in S, vertreten durch Dr. Gerhard Mory, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19/5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2015, G306 2116191-1/2E, betreffend Angelegenheiten nach dem Asylgesetz 2005 und dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger der Republik Serbien und Zugehöriger der Volksgruppe der Roma, stellte im Jänner 2014 nach unrechtmäßiger Einreise am 10. November 2013 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10. September 2015 abgewiesen, ein humanitärer Aufenthaltstitel nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung nach Serbien für zulässig erklärt.
2 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der er unter anderem auf die problematische Lage der Roma in Serbien sowie auf seine eigenen prekären Lebensverhältnisse in Serbien hinwies und außerdem ausführte, mit seiner Ehefrau, einer in Österreich aufenthaltsberechtigen serbischen Staatsangehörigen und den beiden gemeinsamen (2013 und 2014 geborenen) Kindern im gemeinsamen Haushalt zu leben und mit diesen ein intensives Familienleben zu führen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.
3 Diese Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2015 als unbegründet abgewiesen und die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.
Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, das Vorbringen des Revisionswerbers, er werde auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt, sei nicht asylrelevant. Der Revisionswerber sei ein junger gesunder Mann, der im Herkunftsstaat über Angehörige verfüge, und es sei davon auszugehen, dass er sich wenigstens mit Gelegenheitsarbeiten ein Einkommen erwirtschaften könne.
Zur Erlassung der Rückkehrentscheidung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, der Revisionswerber weise ein schützenswertes Privat- und Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK auf. Jedoch habe sich der Revisionswerber im Zeitpunkt der "Überführung" seines Familienlebens in das Bundesgebiet der Unsicherheit seines letztlich einzig auf einen Antrag auf internationalen Schutz gestützten Aufenthalts bewusst sein müssen. Außerdem habe er seinen Aufenthalt in Österreich durch die Begehung von Straftaten (rechtskräftige Verurteilung zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe wegen der Vergehen der schweren Körperverletzung und Nötigung sowie des Verbrechens des versuchten Raubes; bedingte Haftentlassung am 21. März 2015 unter Setzung einer Probezeit und Anordnung der Bewährungshilfe) belastet und seine Beziehungen hätten durch Anhaltung in Strafhaft und der damit bedungenen Unmöglichkeit der Aufrechterhaltung einer intensiven Beziehung eine weitere Abschwächung erfahren müssen. Eine besondere Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sei auf Grund der kurzen Dauer seines bisherigen Aufenthalts nicht erkennbar. Die Verwaltungsbehörde sei somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Revisionswerbers dessen persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiege und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliege. Eine Rückkehr des Revisionswerbers nach Serbien würde nicht unweigerlich den absoluten Abbruch der Beziehungen in Österreich bedeuten, es bleibe dem Revisionswerber unter anderem unbenommen, unter Beachtung der fremdenrechtlichen Bestimmungen seine Familie im Bundesgebiet zu besuchen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung habe unterbleiben können, es sei dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren vorausgegangen, der Sachverhalt sei unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt worden und in der Beschwerde sei auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet worden.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
5 Der Revisionswerber bringt zur Begründung der Zulässigkeit der Revision im Wesentlichen vor, das Bundesverwaltungsgericht sei von der hg. Rechtsprechung abgewichen, indem es die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterlassen habe, obwohl der Sachverhalt nicht geklärt gewesen sei.
6 Er habe in der Beschwerde substantiiert aufgezeigt, dass Diskriminierung aus ethnischen Gründen, wenn sie zu einer Existenzgefährdung und zu einer massiven Bedrohung der sozioökonomischen und materiellen Lebensgrundlage führe, als asylrelevante Bedrohung eingestuft werden könne. Auch hinsichtlich der Entscheidung nach § 8 AsylG 2005 könne keine Rede davon sein, dass der maßgebliche Sachverhalt durch die Verwaltungsbehörde geklärt worden wäre, die getroffenen Feststellungen würden keine abschließende Beurteilung zulassen, ob der Revisionswerber im Fall der Abschiebung nach Serbien dort einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung wegen einer extremen, sozio-ökonomischen Notsituation bzw. fehlender Existenzgrundlage in Verbindung mit einer Gefährdung durch "gesellschaftliche Gewalt" ausgesetzt wäre. Hinsichtlich dieses Punktes seien in der Beschwerdeschrift substantiierte Behauptungen aufgestellt worden.
7 Dem ist entgegenzuhalten, dass der Revisionswerber in seiner Beschwerde überwiegend sein schon im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstattetes Vorbringen, streckenweise sogar wortwörtlich, wiederholt. Bloßes Wiederholen und Bekräftigen des eigenen Vorbringens kann nicht als substantiiertes Bestreiten angesehen werden (vgl. den hg. Beschluss vom 27. Mai 2015, Ra 2015/18/0021). Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher hinsichtlich der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz zu Recht von einem geklärten Sachverhalt ausgehen und somit von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand nehmen.
8 Weiters führt der Revisionswerber aus, es hätten in einer mündlichen Verhandlung die Intensität der familiären Bindung des Revisionswerbers zu seiner Frau und seinen Kindern, die Dauer der Beziehung sowie Alternativen zu einem gemeinsamen Wohnort in Österreich geklärt werden müssen. Der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks komme bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen besondere Bedeutung zu. Auch auf Grund der substantiierten Beschwerde bezüglich der Rückkehrentscheidung hätte eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden müssen.
9 Richtig ist, dass der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt darauf hingewiesen hat, der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks komme bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen insbesondere auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände besondere Bedeutung zu (vgl. etwa aus der letzten Zeit das Erkenntnis vom 12. November 2015, Ra 2015/21/0101, mwN). Allerdings kann gemäß dem auch im vorliegenden Fall in Betracht zu ziehenden § 21 Abs. 7 BFA-VG - trotz Vorliegen eines diesbezüglichen Antrages - (ausnahmsweise) von der Durchführung einer Verhandlung unter anderem dann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (vgl. zu dieser Voraussetzung das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2015, Ra 2014/21/0052).
Diese Voraussetzung war im vorliegenden Fall gegeben. Die in diesem Zusammenhang vom Revisionswerber ins Treffen geführten Umstände hätten nämlich - wie die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung zeigt - im vorliegenden, auf Grund des gravierenden strafrechtlich geahndeten Fehlverhaltens eindeutigen Fall zu keinem anderen Ergebnis führen können; ihnen fehlt daher die Relevanz, sodass diesbezüglich kein entscheidungswesentlicher klärungsbedürftiger Sachverhalt vorlag. (vgl. den hg. Beschluss vom 25. Februar 2016, Ra 2016/21/0022).
10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 15. März 2016
Rückverweise