Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Revision der *****, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 19. Juni 2015, Zl. VGW- 131/054/6253/2015, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung nach § 24 Abs. 4 FSG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1.1. Mit Bescheid vom 13. März 2015 entzog die belangte Behörde der Revisionswerberin die für die Klassen AM und B erteilte Lenkberechtigung und verfügte, dass der Revisionswerberin ab Zustellung des Bescheides bis zur Befolgung der Anordnung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, keine neue Lenkberechtigung erteilt werden dürfe. Unter einem wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde aberkannt.
1.2. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Wien mit dem angefochtenen Erkenntnis abgewiesen und der Bescheid der belangten Behörde mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch dahin zu lauten hätte, dass der Revisionswerberin gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 letzter Satz FSG die für die Klassen AM und B erteilte Lenkberechtigung ab Zustellung des Bescheides, mithin ab 17. März 2015, bis zur Befolgung der bescheidmäßigen Anordnung vom 13. August 2014, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, entzogen werde.
Unter einem wurde ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.
Begründend führte das Verwaltungsgericht - soweit im Folgenden von Interesse - aus, die Revisionswerberin sei mit Bescheid der belangten Behörde vom 13. August 2014 gemäß § 24 Abs. 4 FSG aufgefordert worden, sich einer amtsärztlichen Untersuchung bei der Behörde zu unterziehen. Eine dagegen erhobene Beschwerde sei vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 3. Februar 2015 als verspätet zurückgewiesen worden, einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumnis der Beschwerdefrist sei nicht stattgegeben worden. Der Aufforderungsbescheid vom 13. August 2014 sei folglich rechtskräftig geworden. Die Revisionswerberin sei der Aufforderung jedoch nicht nachgekommen. Damit seien die Voraussetzungen für eine Entziehung der Lenkberechtigung nach § 24 Abs. 4 letzter Satz FSG erfüllt. Im Ergebnis habe die belangte Behörde auch zurecht die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG wegen Gefahr im Verzug ausgesprochen, weil begründete Bedenken ob der gesundheitlichen (psychischen) Eignung der Revisionswerberin zum Lenken von Kraftfahrzeugen bestanden.
1.3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision.
2.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
2.2.1. In der Revision werden die Feststellungen des Verwaltungsgerichtes zum Vorliegen eines rechtskräftigen Aufforderungsbescheides nicht bestritten und insbesondere auch nicht vorgebracht, dass sich die Revisionswerberin noch vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses, der Aufforderung entsprechend, untersuchen habe lassen. Die Revision wendet sich vielmehr gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Bestätigung der von der belangten Behörde ausgesprochenen Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde und hält die Revision für zulässig, weil Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehle, wie § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG bei einer Entscheidung über einen behördlichen Ausspruch nach § 13 Abs. 2 VwGVG zu verstehen ist.
2.2.2. Voraussetzung der sogenannten "Formalentziehung" gemäß § 24 Abs. 4 letzter Satz FSG ist ausschließlich, dass der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist u.a. der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen oder die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen, keine Folge leistet. Zweck dieser Bestimmung ist es, die notwendige Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens gemäß § 8 FSG zu gewährleisten, wenn Bedenken bestehen, ob die gesundheitliche Eignung des Betreffenden im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 3 FSG noch gegeben ist. In einem solchen Fall ist nämlich gemäß § 24 Abs. 4 erster Satz FSG ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten - durch die Behörde - gemäß § 8 FSG einzuholen (vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2007, Zl. 2006/11/0233, mwN.). Diese Voraussetzung ist, wie vom Verwaltungsgericht erkannt, im Revisionsfall erfüllt.
Angesichts des Bestehens von Bedenken an der gesundheitlichen Eignung der Revisionswerberin zum Lenken von Kraftfahrzeugen - diese Bedenken liegen bereits dem rechtskräftig gewordenen Aufforderungsbescheid zugrunde und waren vom Verwaltungsgericht aus Anlass der Beschwerde gegen die von der belangten Behörde ausgesprochene "Formalentziehung" nicht mehr zu überprüfen (vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2007, Zl. 2006/11/0272, mwN.) - ist die Einschätzung des Verwaltungsgerichtes, es habe bei Erlassung des Entziehungsbescheids Gefahr im Verzug bestanden, nicht als rechtswidrig zu erkennen. Ebensowenig ist erkennbar, dass der Anwendung des § 13 Abs. 2 VwGVG durch die belangte Behörde Unionsrecht entgegengestanden wäre. Vor diesem Hintergrund wurde die Revisionswerberin durch den mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde nicht in Rechten verletzt.
2.3. In der Revision werden somit jedenfalls keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der erkennende Senat hat daher beschlossen, die Revision schon deshalb zurückzuweisen, ohne auf die Frage ihrer Rechtzeitigkeit näher einzugehen.
Wien, am 3. November 2015
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