Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und Senatspräsident Dr. Rosenmayr und den Hofrat Dr. Bachler als Richter, in Anwesenheit der Schriftführerin Dr. Gruber, in der Revisionssache der Salzburger Landesregierung gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 22. September 2015, Zl. LVwG-10/349/3-2015, betreffend Aufhebung eines Aussetzungsbescheides in einer Personalvertretungsangelegenheit (mitbeteiligte Partei: SG in A, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5), den Beschluss gefasst:
Der als "Anregung auf Entscheidungsergänzung, Antrag auf Entscheidungsergänzung, Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens" bezeichnete Antrag der mitbeteiligten Partei vom 14. März 2016 wird zurückgewiesen.
Der im Spruch bezeichnete, mit rechtlichen Erwägungen näher begründete Antrag auf Zuspruch von Kosten für die Erstattung einer Gegenschrift beruht auf der irrigen Annahme, in dem mit dem hg. Beschluss vom 24. Februar 2016, Ra 2015/09/0128, abgeschlossenen Revisionsverfahren hätte der Antragsteller eine Gegenschrift erstattet. Dies trifft jedoch - wie sich nach Anhörung der mitbeteiligten Partei herausstellt - nicht zu, weshalb der Antrag zurückzuweisen war.
Wien, am 24. Mai 2016
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