Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Höhl, über die außerordentliche Revision des Mag. HW, vertreten durch Dr. Klaus Plätzer, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Hellbrunner Straße 5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. April 2015, Zl. W214 2012786- 1/3E, betreffend Auskunftsbegehren über Disziplinarverfahren (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Mit E-Mail vom 24. Juni 2014 wurde von der E-Mail-Adresse des Revisionswerbers ein Auskunftsbegehren an die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres übermittelt, in welchem um Mitteilung ersucht wurde, ob von der Landespolizeidirektion S (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof) gegen die beiden Hofräte Dr. BW und Dr. RF Disziplinarverfahren anhängig gemacht wurden und wenn ja, ob allfällige Einleitungsbeschlüsse gefasst wurden.
Diesem Ersuchen hat die Disziplinarkommission nicht entsprochen, daraufhin ersuchte der Revisionswerber mit E-Mail vom 28. Juli 2014 gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz um bescheidmäßige Absprache. Mit Bescheid vom 4. September 2014 gab die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres dem Antrag des Revisionswerbers gemäß § 1 Abs. 1 Auskunftspflichtgesetz iVm § 46 BDG 1979 und §§ 1 Abs. 1, 7 Abs. 2 Z. 3 Datenschutzgesetz (DSG 2000) nicht statt.
Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass unbeschadet der §§ 124 Abs. 3 und 128a BDG 1979, welche eine öffentliche mündliche Verhandlung und eine anonymisierte Veröffentlichung rechtskräftiger Erkenntnisse vorsehen, eine Weitergabe von Informationen über disziplinäre Angelegenheiten an Außenstehende nach dem BDG 1979 nicht zugelassen sei und einer Auskunftserteilung die zwingenden Bestimmungen des § 46 Abs. 1 BDG 1979 sowie § 1 und § 7 Abs. 2 Z. 3 DSG 2000 entgegenstünden. Die Bekanntgabe von Informationen, ob und in welchem Umfange gegen bestimmte Personen Disziplinarverfahren anhängig oder nicht anhängig sind, verletzte jedenfalls schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen. Dem Antrag des Revisionswerbers habe daher aus rechtlichen Gründen nicht stattgegeben werden können.
Dagegen beschwerte sich der Revisionswerber beim Bundesverwaltungsgericht, welches mit dem angefochtenen Erkenntnis seine Beschwerde abwies und eine dagegen gerichtete Revision für nicht zulässig erklärte.
Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen wie folgt aus:
"3.2.2. Im gegenständlichen Fall ist die Frage, ob ein Disziplinarverfahren gegen bestimmte Personen eingeleitet wurden und ob gegebenenfalls Einleitungsbeschlüsse gefasst wurden, Gegenstand des Auskunftsverfahrens. Hiebei handelt es sich um eine Frage nach gesichertem Wissen der belangten Behörde. Die Auskunft ist hiermit zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht. Es ist daher zu prüfen, inwieweit eine derartige Verschwiegenheitspflicht vorliegt und gegebenenfalls inwieweit diese einer Auskunftserteilung entgegensteht.
Zunächst ist - entsprechend der Ansicht des Beschwerdeführers - festzuhalten, dass das im Art. 20 Abs. 4 B-VG und in § 1 Abs. 1 Auskunftspflichtgesetz normierte subjektive öffentliche Recht auf Auskunftserteilung kein über dieses Interesse hinausgehendes aus den besonderen Verwaltungsvorschriften abzuleitendes rechtliches Interesse an der Auskunftserteilung voraussetzt. Dem Anspruch auf Auskunftserteilung steht es daher nicht entgegen, wenn dem Begehren eine kritische Einstellung gegenüber der auskunftspflichtigen Behörde bzw. dem auskunftspflichtigen Selbstverwaltungskörper zugrunde liegt (VwGH 26.05.1998, 97/04/0239).
Der Beschwerdeführer übersieht jedoch bei seiner Argumentation, dass sowohl die die Auskunftspflicht allenfalls einschränkende Bestimmung des Art. 20 Abs. 3 B-VG als auch die §§ 1 und 8 DSG 2000 eine Interessenabwägung vorsehen.
Die in Art. 20 Abs. 3 B-VG normierte Amtsverschwiegenheit verpflichtet die Behörde unter anderem zur Geheimhaltung von Tatsachen, deren Geheimhaltung im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist. Dabei ist der Begriff 'Parteien' im weitesten Sinn zu verstehen und umfasst alle Personen, die aus irgendeinem Anlass mit Behörden in Berührung kommen; als 'Partei' im Sinne des Art. 20 Abs. 3 B-VG (...), auf deren Interessen bei der vorzunehmenden Interessenabwägung Bedacht zu nehmen ist, ist somit auch ein vom Auskunftswerber verschiedener Dritter, der vom Auskunftsverlangen betroffen ist, anzusehen (VwGH 27.02.2009, 2008/17/0151). Auch Beamte sind Parteien gemäß Art. 20 Abs. 3 B-VG, deren Interessensphäre zu schützen ist (VwGH vom 24.01.1996, 95/12/84 uva).
Der Maßstab für die hier vorgegebene Interessensabwägung ist unter Berücksichtigung jener Normen zu finden, die den durch die Fragen angesprochenen Lebensbereich oder zumindestens einen vergleichbaren Sachverhalt regeln. Im Beschwerdefall sind daher jene Bestimmungen in die Überlegungen miteinzubeziehen, die den Umgang mit personenbezogenen Daten von Beamten (speziell) betreffen oder auf Grund ihres allgemeinen Inhaltes auch darauf Anwendung finden (VwSlg 14.029 A/1994).
Bei der begehrten Auskunft handelt es sich um die personenbezogenen Information über die genannten Personen, ob gegen sie ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde (gegebenenfalls ob es einen Einleitungsbeschluss gibt). Diese Daten geben Aufschluss darüber, ob diesen Personen die Verletzung einer Dienstpflicht angelastet wurde oder nicht. Dabei handelt es sich nicht um gleichsam innerhalb der Dienststelle 'freigegebene' Daten, wie Name, Vorrückungsstichtag oder Dienstelle eines Beamten, die aus dem Personalverzeichnis ersichtlich sind. Die Verwendung der gegenständlichen Daten berührt den Betroffenen in seiner Eigenschaft als Dienstnehmer und damit auch in seiner Privatsphäre. Wie der Beschwerdeführer ausführt, hat er selbst keine rechtliche Möglichkeit, eine Disziplinaranzeige gegen andere Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer einzubringen. Damit ist er aber auch in keiner Weise an einem allfälligen Disziplinarverfahren gegen die genannten Personen beteiligt, sondern ist die Kenntnis über die Einleitung oder Nichteinleitung jedenfalls bis zu einer allfälligen öffentlichen Verhandlung den zuständigen Organen der belangten Behörde vorbehalten. Im gegenständlichen Fall besteht ein schutzwürdiges und grundrechtlich legitimiertes Interesse der genannten Personen an der Geheimhaltung der begehrten Auskunft, das gegenüber dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers überwiegt. Nur der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass auch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung die Daten eines im Rahmen eines Disziplinarverfahrens Beschuldigten nicht zu 'allgemein verfügbaren Daten' macht (vgl. dazu OGH vom 24.11.2014, 17 Os 40/14g (17 Os 41/14d)).
Der Beschwerdeführer behauptete in seiner Beschwerde, die belangte Behörde habe § 46 Abs. 5 BDG 'übersehen'. Dies scheint jedoch nicht der Fall gewesen zu sein, weil § 46 Abs. 5 BDG bei der gegenständlichen Auskunftserteilung keine Rolle spielt: Wenn der Beschwerdeführer davon ausgeht, dass die Bestimmung des § 46 Abs. 5 BDG die belangte Behörde von der Amtsverschwiegenheit nach außen oder zumindest gegenüber ihren Dienstnehmern entbindet, so stellt dies einen Irrtum dar. Vielmehr regelt die genannte Bestimmung (lediglich), dass es im Disziplinarverfahren zwischen Beamten, die der Amtsverschwiegenheit unterliegen (z. B. mehrere Mitglieder des Disziplinarsenates oder der Disziplinaranwalt), keine Amtsverschwiegenheit gibt (siehe RV 11 BIgNR 15. GP, Erläuterungen zu § 46 Abs. 5 BDG).
Wie oben ausgeführt, handelt es sich bei der Auskunft, ob gegen eine bestimmte Person ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, zweifelsohne um personenbezogene Daten des der genannten Personen. Derartige Daten fallen grundsätzlich unter das in § 1 DSG 2000 normierte Grundrecht auf Datenschutz.
'Bei der Annahme eines (vom Geheimhaltungsanspruch vorausgesetzten) schutzwürdigen Interesses legen Rechtsprechung und Lehre einen großzügigen Maßstab an: Es wird grundsätzlich angenommen, sofern es nicht im Sinn des § 1 Abs 1 zweiter Satz DSG auszuschließen ist.' (OGH 17 Os 40/14g). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass schon aufgrund der Tatsache, dass sowohl Art. 8 der Europäischen Grundrechtecharta (GRC) als auch die Richtlinie 95/46/EG keine derartige Einschränkung des Schutzes personenbezogener Daten kennen, sondern grundsätzlich alle personenbezogene Daten als schutzwürdig anerkennen (aber in weiterer Folge Ausnahmetatbestände normieren), von einer entsprechenden restriktiven Interpretation des Beisatzes 's oweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht ' auszugehen ist (siehe dazu auch die Materialien zum DSG 2000, ErläutRV 1613 BIgNR 20. GP 35: ' An anderen Daten (worunter nicht allgemein zugängliche Daten verstanden werden), besteht ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse' ) .
Die Information, ob gegen eine bestimmte Person ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde und wenn ja, ob ein Einleitungsbeschluss gefasst wurde, ist ein relevantes und schutzwürdiges personenbezogenes Datum, da es darüber Aufschluss gibt, ob ihm Verletzungen der Dienstpflichten zur Last gelegt werden oder nicht. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers unterliegen Personen auch in ihrer Eigenschaft als Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer dem Grundrecht auf Datenschutz (siehe dazu nur beispielsweise die Empfehlung der Datenschutzbehörde DSB-0213.303/0015-DSB/2014). Es ist daher davon auszugehen, dass die begehrte Auskunft grundsätzlich dem Anspruch auf Geheimhaltung nach § 1 Abs. 1 DSG 2000 unterliegt. Als Eingriffstatbestand gemäß § 1 Abs. 2 DSG 2000 käme im gegenständlichen Fall nur ein überwiegendes berechtigtes Interesse des Beschwerdeführers in Frage. Selbst wenn ein persönliches Interesse des Beschwerdeführers an der gewünschten Information im gegenständlichen Fall nachvollziehbar ist, weil der Beschwerdeführer offenbar die Ansicht vertritt, dass den genannten Personen aufgrund ihrer Disziplinaranzeigen gegen den Beschwerdeführer die Verletzung einer Dienstpflicht vorgeworfen werden könnte oder sogar sollte, so ist hier kein (sich aus der Rechtsordnung ergebendes) berechtigtes und umso weniger ein 'überwiegendes berechtigtes Interesse' des Beschwerdeführers gegeben (zur Relevanz eines berechtigten Interesses siehe auch VwGH vom 26.01.1998, 97/10/0251).
Soweit es sich um eine Beauskunftung automationsunterstützt verarbeiteter Daten handelt, kommen hier auch insbesondere die §§ 7 und 8 DSG 2000 zur Anwendung. Es steht außer Zweifel, dass die belangte Behörde gemäß §§ 7 und 8 grundsätzlich berechtigt ist, Daten, über die allfällige Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen die genannten Personen zu verarbeiten.
Bei Daten über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens kann zunächst nicht per se davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um 'Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen' handelt (siehe dazu die Rechtsprechung des VwGH, vom 14.10.2011, Z1. 2008/09/0125, in dem ausgeführt wird:
' Kein Zweifel kann daran bestehen, dass das vorliegende Disziplinarverfahren als ein Verfahren im Sinne des Art. 6 EMRK zu qualifizieren ist. Mit einer Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe gemäß § 91 ff BDG 1979 wird nach dem derzeitigen Stand der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) in der Regel eine Entscheidung über eine zivilrechtliche Streitigkeit im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK getroffen (zur Anwendung des Art. 6 Abs. 1 EMRK auf das Disziplinarverfahren der Beamten vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 6. November 2006, ZI. 2005/09/0053, vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 29. April 2011, ZI. 2009/09/0132, sowie nunmehr auch mit ausführlichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3. Dezember 2009, B 1008/07). Der Verfassungsgerichtshof vertritt mit Bezug auf den Bereich des Disziplinarrechts der freien Berufe darüber hinaus die Auffassung, dass es sich dort um Verfahren über eine strafrechtliche Anklage handelt (vg. etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 20. Juni 2011, G 2/11) .')
Insbesondere wäre auch bei einer allfälligen Auskunft, dass kein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, die Anwendung von § 8 Abs. 4 DSG 2000 nicht gegeben. Es ist daher davon auszugehen, dass im gegebenen Fall § 8 Abs. 1 DSG 2000 zur Anwendung kommt. Eine Übermittlung der Daten, ob ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde und gegebenenfalls, ob es einen Einleitungsbeschluss gibt (oder eben die Auskunft, dass kein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde), an den Beschwerdeführer wäre gemäß § 8 Abs. 1 Z. 4 DSG 2000 wiederum nur bei Vorliegen eines überwiegenden berechtigten Interesses des Beschwerdeführers zulässig, welches aber - wie oben ausgeführt wurde - hier nicht gegeben ist.
Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass aus dem Hinweis des Beschwerdeführers auf die Entscheidung des OGH 1 Ob 154/08s in der Sache nichts zu gewinnen ist, da auch gemäß dieser Entscheidung die verfassungsrechtliche Verpflichtung und das damit korrespondierende subjektive öffentliche Recht des Einschreiters nur dann besteht, soweit dem nicht eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht . Gerade diese gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten sind im gegenständlichen Fall gegeben."
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 nicht gebunden; er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3) zu überprüfen.
Die vorliegende Revision hängt im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht von der Lösung der Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukäme:
Das Bundesverwaltungsgericht ist von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 11. Mai 1990, 90/18/0040, vom 14. Dezember 1995, 94/19/1174, und vom 23. Oktober 2013, 2013/03/0109, mwN). An der Geheimhaltung von Daten betreffend die Überprüfung der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften durch ein behördliches Organ und betreffend die Durchführung von Aufsichtsmaßnahmen, dazu gehören auch disziplinarrechtliche Maßnahmen, besteht auf dem Boden der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Interesse dieses betroffenen Organs bzw. der betroffenen Person. Es ist nicht rechtswidrig, wenn das Bundesverwaltungsgericht in der wiedergegebenen Begründung zu dem Ergebnis gelangte, dass dieses Interesse der betroffenen Personen das Interesse des Revisionswerbers, über die mögliche Führung und den Stand von Disziplinarverfahren gegen Dr. BW und Dr. RF Auskunft zu erhalten, überwiegt. Dass der Revisionswerber davon ausgeht, dass die beiden Personen rechtswidrig gehandelt haben könnten und damit eine Dienstpflichtverletzung begangen haben könnten, kann daran nichts ändern. Der Revisionswerber vermag nämlich seine fehlende Parteistellung in einem möglichen Disziplinarverfahren nicht im Wege der Ausübung des Rechts auf Auskunftserteilung zu kompensieren (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 2013, 2013/03/0109).
Zutreffend ist auch, dass Einleitungsbeschlüsse nach § 123 BDG 1979 - nach der Rechtslage der Dienstrechts-Novelle 2011 erfüllen diese auch die Funktion des bisherigen Verhandlungsbeschlusses (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. April 2015, Ra 2014/09/0042) - nicht öffentlich sind und in einem nicht öffentlichen Verfahren zustande kommen. Erst mit der Disziplinarverhandlung tritt das Disziplinarverfahren in die Sphäre der Öffentlichkeit (§ 124 Abs. 3 BDG 1979).
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass § 46 Abs. 5 BDG 1979, wonach "im Disziplinarverfahren ... weder der Beschuldigte noch die Disziplinarbehörde oder der Disziplinaranwalt zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit verpflichtet" ist, eine Regelung über die Amtsverschwiegenheit betreffend die Kommunikation zwischen dem Beschuldigten, der Disziplinarbehörde und dem Disziplinaranwalt im Disziplinarverfahren trifft, nicht aber die Amtsverschwiegenheit gegenüber Außenstehenden aufhebt.
Es kann weiters nicht erkannt werden, dass die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses dem im hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076, dargelegten Anforderungen widerspräche.
Der Revisionswerber zeigt auch mit dem Argument, sein Auskunftsbegehren gehe auf Vorwürfe, die er selbst gegen Dr. BW und Dr. RF erhoben habe, zurück und es sei der Eindruck zu vermeiden, dass der Fall "unter den Tisch gekehrt" werde, und weiters damit, dass Dr. BW und Dr. RF als seine Vorgesetzen über Disziplinarverfahren gegen ihn, den Revisionswerber, Bescheid wüssten, und es dem Gleichheitsgrundsatz widerspräche, dass nicht auch er Auskünfte über mögliche Disziplinarverfahren gegen diese Personen erhalte, keine Zulässigkeit oder Begründetheit seiner Revision auf, weil hiefür eine Grundlage im Auskunftspflichtgesetz nicht zu ersehen ist.
Die Disziplinarkommission war - anders als der Revisionswerber meint - gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz als befragtes Organ auch zuständig, den beantragten Bescheid über die Verweigerung der Auskunftserteilung zu erlassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2013, 2009/17/0232), das Auskunftsersuchen richtete sich an die Disziplinarkommission und nicht an dessen Vorsitzenden. Es bestehen daher keine Bedenken, dass die Auskunftserteilung durch den - abstrakt gesehen - für Dr. BW und Dr. RF zuständigen Senat der Disziplinarkommission versagt wurde und nicht durch das monokratische Organ des Vorsitzenden der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres.
Ein Grund für die Zulässigkeit der Revision ist auch im Hinblick auf den Vorwurf des Revisionswerbers nicht zu erkennen, dass das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall zu Unrecht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne Parteiantrag abgesehen hätte, ein Widerspruch zu den hg. Erkenntnissen vom 9. September 2014, Ro 2014/09/0049, und vom 24. Februar 2015, Ra 2014/19/0171, wird nicht aufgezeigt.
Den von der Revision gestellten Rechtsfragen kommt nach dem Gesagten sohin keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 25. November 2015
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