Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten sowie die Hofräte Dr. Strohmayer und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Gruber, über die Revision des H F in S, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2015, Zl. L513 2114886-1/3E, betreffend Beitragshaftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:
Salzburger Gebietskrankenkasse; weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 15. Oktober 2015 die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 10. Juli 2015 betreffend Haftung für Beitragsschulden der H GmbH gemäß § 67 Abs. 10 iVm. § 58 Abs. 5 ASVG als unbegründet ab. Weiters sprach es aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
Dieses Erkenntnis wurde dem Revisionswerber am 22. Oktober 2015 zugestellt, welcher daraufhin mit Antrag vom 2. Dezember 2015 die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang begehrte. Der Antrag wurde mit hg. Beschluss vom 27. Dezember 2015 abgewiesen, die Entscheidung dem Revisionswerber am 12. Jänner 2016 zugestellt.
1.2. Der Revisionswerber erhob am 22. Februar 2016 (zugleich Datum der Postaufgabe) eine außerordentliche Revision, brachte den Schriftsatz jedoch unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof ein, wo die Sendung am 24. Februar 2016 einlangte. Der Verwaltungsgerichtshof veranlasste mit Verfügung vom 26. Februar 2016, abgefertigt am 29. Februar 2016, im Hinblick auf § 25a Abs. 5 VwGG die Übermittlung der Revision an das zuständige Bundesverwaltungsgericht, wo die Sendung am 1. März 2016 einlangte. Das Verwaltungsgericht legte nach Veranlassung der notwendigen Zustellungen die Revision unter Anschluss der Akten dem Verwaltungsgerichtshof vor.
2. Die Revision ist als verspätet zurückzuweisen:
2.1. Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts sechs Wochen. Nach Z 1 leg. cit. beginnt die Frist in einem Fall des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B VG mit der Zustellung an den Revisionswerber zu laufen. Hat die Partei - wie hier - innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt und wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Revisionsfrist (erst) mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen.
Gemäß § 25a Abs. 5 VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/10/0068, und vom 20. November 2014, Zl. Ra 2014/07/0050).
§ 34 Abs. 1 VwGG ordnet an, dass Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist nicht zur Behandlung eignen, vom Verwaltungsgerichtshof ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen sind. Im Hinblick auf § 30a Abs. 1 und 7 VwGG ist bei einer außerordentlichen Revision eine diesbezügliche Entscheidung durch das Verwaltungsgericht ausgeschlossen.
2.2. Vorliegend endete die sechswöchige Revisionsfrist am 23. Februar 2016, einem Dienstag. Die Revision wurde erst nach Ablauf der Frist am 24. Februar 2016 beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, dieser war für die weitere Behandlung nicht zuständig. Das Rechtsmittel war daher an das zuständige Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten, wobei die Abfertigung beim Verwaltungsgerichtshof (am 29. Februar 2016) und das Einlangen beim Bundesverwaltungsgericht (am 1. März 2016) nach Ablauf der Revisionsfrist erfolgten.
3. Demnach wurde die außerordentliche Revision verspätet erhoben. Sie war daher vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen
Wien, am 21. März 2016
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