Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der C, vertreten durch die Lansky, Ganzger Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Biberstraße 5, der gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 10. August 2015, Zl. LVwG 50.32-1839/2015-8, betreffend Feststellung gemäß § 40 Stmk. BauG (weitere Partei: Gemeiderat der Gemeinde Proleb), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss
gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (LVwG) vom 10. August 2015 wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Proleb vom 26. März 2015, mit dem der rechtmäßige Bestand des im Eigentum der Revisionswerberin befindlichen Stalles auf dem Grst. Nr. .4/5, KG X, im Sinn des § 40 Abs. 1 Steiermärkisches Baugesetz (Stmk. BauG) festgestellt wurde, mangels Beschwer als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin die die vorliegende, zur Zl. Ra 2015/06/0095 anhängige Revision und beantragte, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wurde dieser Antrag damit, dass die Gefahr bestehe, die Revisionswerberin werde aufgrund der Ausführungen im Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Proleb vom 26. März 2015 zur Erstellung eines Immissionsgutachtens verpflichtet. Die Erstellung eines solchen Gutachtens sei nicht nur mit enormen Kosten verbunden, sondern es könnten auch Emissionsgrenzen hinsichtlich des Landwirtschaftsbetriebes der Revisionswerberin festgelegt werden, wozu weder ein Anlass noch eine rechtliche Grundlage bestehe und wodurch in begründet bestehende Rechtspositionen der Revisionswerberin in unverhältnismäßiger Weise eingegriffen werde. Durch die Verpflichtung zur Erstellung eines Immissionsgutachtens würde der Revisionswerberin ein unverhältnismäßiger Nachteil erwachsen; die Kosten würde ihr niemand ersetzen.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Erkenntnis eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Eine Aufhebung einer Feststellung des rechtmäßigen Bestandes gemäß § 40 Stmk. BauG durch das LVwG oder die Nichtstattgebung einer Beschwerde gegen die Abweisung eines entsprechenden Feststellungsantrages ist einem Vollzug zugänglich, weil eine solche Entscheidung die Grundlage für nachfolgende, dem Revisionswerber zum Nachteil gereichende behördliche Verwaltungsakte sein kann (Anordnung des Abbruches der Baulichkeiten, allfällige Durchführung von Strafverfahren; vgl. dazu den hg. Beschluss vom 7. November 2013, Zl. AW 2013/06/0029, mwN).
Im gegenständlichen Fall wurde jedoch von Amts wegen die Rechtmäßigkeit des im Eigentum der Revisionswerberin befindlichen Stalles im Sinn des § 40 Abs. 1 Steiermärkisches Baugesetz (Stmk. BauG) festgestellt. Diese Entscheidung räumt Dritten keine Rechte ein und kann nicht Grundlage für nachfolgende, der Revisionswerberin zum Nachteil gereichende behördliche Verwaltungsakte sein. Entgegen der von der Revisionswerberin vertretenen Rechtsansicht sind die Ausführungen im Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Proleb vom 26. März 2015 nicht dahin gehend zu verstehen, dass die Revisionswerberin verpflichtet werden könnte, ein Immissionsgutachten einzuholen, oder Emissionsgrenzwerte für ihren landwirtschaftlichen Betrieb festgelegt werden könnten. Gegenstand dieses Bescheides ist ausschließlich die Feststellung, dass der landwirtschaftliche Betrieb der Revisionswerberin vor dem 1. Jänner 1969 errichtet wurde und daher als rechtmäßig gilt. Dieser Umstand ermöglicht es der Revisionswerberin, ihr rechtliches Interesse in den Bauverfahren für die Errichtung der Wohnhäuser als Partei gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 4 Stmk. BauG geltend zu machen. Das verfahrensgegenständliche Erkenntnis ist jedoch einem Vollzug nicht zugänglich.
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher schon aus diesem Grund nicht stattzugeben.
Wien, am 1. Dezember 2015
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