Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Harrer, in der Revisionssache der M in M, Frankreich, vertreten durch die Heller Gahler Rechtsanwaltspartnerschaft in 1030 Wien, Marokkanergasse 21, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 29. Jänner 2015, Zl. LVwG- 2014/28/1186-11, betreffend Übertretung des FSG (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z. 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Der von der Revisionswerberin unter dem Gesichtspunkt einer erheblichen Rechtsfrage zunächst aufgezeigte Umstand, dass das Landesverwaltungsgericht seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG lediglich durch die verneinende Wiedergabe dieser Gesetzesbestimmung begründet habe, wirft keine Rechtsfrage von der Qualität des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf, von deren Lösung die Entscheidung über die Revision abhinge. Auch wenn das Verwaltungsgericht nach § 25a Abs. 1 letzter Satz VwGG seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG kurz - und in der Regel fallbezogen - zu begründen hat, ist der Verwaltungsgerichtshof entsprechend § 34 Abs. 1a VwGG bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an diesen Ausspruch des Verwaltungsgerichts nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof vielmehr im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. An der gesonderten Darlegung von in § 28 Abs. 3 VwGG geforderten Gründen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, war die Revisionswerberin nicht gehindert (vgl. den hg. Beschluss vom 1. Oktober 2014, Zl. Ra 2014/09/0022).
Inhaltlich bringt die Revisionswerberin als Grund für die Zulässigkeit der Revision Folgendes vor:
"Für den hier vorliegenden Sachverhalt, Abnahme eines österreichischen Führerscheins, wobei diesem eine französische Lenkerberechtigung zu Grunde liegt, deren Inhaberin eine französische Staatsangehörige ist, die ihren ordentlichen Wohnsitz in Frankreich hat und die daher mangels Aufenthaltes im Bundesgebiet den Führerschein nicht an die Behörde abzuliefern hätte, existiert keine Judikatur."
Die Revisionswerberin bezieht sich damit auf § 29 Abs. 3 FSG. Demnach ist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkerberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern. Dies gilt auch für die Fälle des § 30, sofern sich der Lenker noch in Österreich aufhält.
Ob die von der revisionswerbenden Partei vertretene Rechtsansicht zutrifft, kann aus folgenden Gründen dahinstehen:
Soweit nicht Rechtwidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes oder infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliegt, hat der Verwaltungsgerichtshof nach § 41 VwGG das angefochtene Erkenntnis oder den angefochtenen Beschluss aufgrund des vom Verwaltungsgericht angenommenen Sachverhalts im Rahmen der geltend gemachten Revisionspunkte bzw. der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.
Dem von der Revision erstatteten Vorbringen des mangelnden Aufenthaltes im Bundesgebiet, könnte im Rahmen des Neuerungsverbotes des § 41 VwGG nur dann Relevanz zukommen, wenn die Revisionswerberin eine solche Behauptung spätestens vor dem Verwaltungsgericht erhoben hätte. Solches hat sie jedoch unterlassen.
Die revisionswerbende Partei behauptete in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 15. Juli 2014 vielmehr "seit ca. 3 Jahren" ihren Hauptwohnsitz an einer näher angeführten Adresse in Frankreich zu haben. Ihr wurde daraufhin vorgehalten, dass sie auf Grund des aktuellen Auszuges aus dem Zentralen Melderegister ihren Hauptwohnsitz seit 14. Juli 2001 an einer näher angeführten Adresse in Tirol habe.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 10. Dezember 2014 brachte der rechtsfreundliche Vertreter der revisionswerbenden Partei daraufhin vor, dass am 22. Juli 2014
eine "Abmeldung ... hinsichtlich des Hauptwohnortes" erfolgt sei.
Der "Wohnsitzwechsel" sei im Jahre 2011 erfolgt.
Auf Grund der Indizwirkung der Meldung für das Bestehen eines inländischen Hauptwohnsitzes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2013, Zl. 2010/10/0004, mwN), konnte das Verwaltungsgericht in einer im Einzelfall nicht als grob fehlerhaft erkennbaren Beweiswürdigung (vgl. den hg. Beschluss vom 21. September 2015, Zl. Ra 2015/02/0170, mwN) davon ausgehen, dass sich die revisionswerbende Partei im Sinne des § 29 Abs. 3 FSG "noch in Österreich aufhält".
Angesichts dessen hätte es spätestens vor dem Verwaltungsgericht eines spezifizierten Vorbringens der revisionswerbenden Partei hinsichtlich eines mangelnden Aufenthaltes in Österreich - und nicht lediglich einer nicht näher belegten Behauptung des Wohnsitzwechsels - bedurft. Da die revisionswerbende Partei dies nicht getan hat, hängt die Revision nicht von der dem Neuerungsverbot unterworfenen Frage ab (vgl. den hg. Beschluss vom 19. Mai 2015, Zl. Ra 2015/16/0035).
Als weiteren Zulässigkeitsgrund der Revision bringt die revisionswerbende Partei vor, es existiere "auch keine Judikatur dahingehend, wie § 1 Abs. 4 FSG in diesem konkreten Fall verfassungskonform auszulegen ist."
In diesem Zusammenhang vermeint die revisionswerbende Partei offenbar, es hätte ihr die Lenkberechtigung nicht entzogen, sondern lediglich ein Lenkverbot ausgesprochen werden dürfen.
Der Entzug der Lenkberechtigung ist indessen nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Der Entzug der Lenkberechtigung betrifft das Verfahren, welches dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 28. Oktober 2014, Zl. LVwG-2014/13/2030-5, zugrunde lag.
Damit jedoch von einer Rechtsfrage gesprochen werden kann, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, muss sie sich inhaltlich auf eine durch die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichtes mögliche Rechtsverletzung beziehen und sich daher innerhalb der Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht bewegen (vgl. den hg. Beschluss vom 24. März 2015, Zl. Ro 2014/05/0089, mwN). Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG nicht zuständig (vgl. den hg. Beschluss vom 12. August 2014, Zl. Ra 2014/06/0015, mwN).
In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 13. Oktober 2015
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