Rückverweise
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25. Juni 2015, Zl. L508 2107020- 1/5E, betreffend eine Angelegenheit nach dem Asylgesetz 2005 (mitbeteiligte Partei: A), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Mit dem angefochtenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25. Juni 2015 wurde in Erledigung der Beschwerde der mitbeteiligten Partei der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16. April 2015, mit dem der Antrag der mitbeteiligten Partei auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z. 13 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan gemäß §§ 8 Abs. 3a iVm 9 Abs. 2 AsylG 2005 abgewiesen und überdies festgestellt worden war, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan gemäß §§ 8 Abs. 3a iVm 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig sei und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt werde, behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, mit der der Antrag verbunden ist, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird dieser Antrag im Wesentlichen damit, dass der Vollzug des angefochtenen Beschlusses für den Bund einen unverhältnismäßigen Nachteil darstellen würde, weil durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Prozessfähigkeit der mitbeteiligten Partei neben dem Personalaufwand auch weitere Kosten für Sachverständige und Dolmetscher entstünden. In Summe sei jedenfalls von zusätzlichen Kosten in der Höhe von EUR 500,-- bis 1.000,-- auszugehen.
Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde der Bescheid der Verwaltungsbehörde gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen. Durch einen solchen Beschluss werden subjektive Rechte, etwa auf Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde, an welche die Sache verwiesen wurde, oder auf Beachtung der im Beschluss des Verwaltungsgerichtes ausgesprochenen Rechtsansicht gestaltet; auch ein solcher Beschluss ist daher einem Vollzug im Sinne einer Umsetzung in die Wirklichkeit zugänglich und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. den hg. Beschluss vom 30. Juni 2015, Zl. Ra 2015/01/0010, mwN).
Als "unverhältnismäßiger Nachteil" für die revisionswerbende Partei ist im Falle einer Amtsrevision eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung der angefochtenen Entscheidung in die Wirklichkeit zu verstehen. Insoweit treten diese öffentlichen Interessen im Falle einer Amtsrevision bei der vorzunehmenden Interessenabwägung an die Stelle jener Interessenlage, die sonst bei einem "privaten" Revisionswerber als Interesse an dem Aufschub des sofortigen Vollzugs der angefochtenen Entscheidung in die Abwägung einfließt (vgl. den hg. Beschluss vom 23. April 2015, Zl. Ra 2015/11/0027, mwN).
Mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen wird ein derartiger unverhältnismäßiger Nachteil - dieser ist mehr als ein bloß überwiegender Nachteil oder eine wirtschaftliche Härte (vgl. den hg. Beschluss vom 16. Oktober 2012, Zl. AW 2012/10/0048, mwN) - für die von der Amtsrevisionswerberin wahrzunehmenden öffentlichen Interessen im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG aber nicht aufgezeigt.
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 4. September 2015