Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, in der Amtsrevisionssache des Stadtschulrats für Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juli 2014, Zl. W150 2004341-1/8E, betreffend Recht auf Führung einer Privatschule, den Beschluss gefasst:
Dem Antrag der revisionswerbenden Partei auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Mängelbehebung wird stattgegeben.
Die revisionswerbende Partei ist der durch das Bundesverwaltungsgericht am 15. September 2014 gemäß § 30a Abs. 2 VwGG an sie ergangenen Aufforderung, die Mängel (Vorlage von zwei weiteren Ausfertigungen der Revision) der gegen das vorbezeichnete Erkenntnis eingebrachten Revision zu beheben, nicht fristgerecht nachgekommen.
Mit dem gegenständlichen Antrag begehrt die revisionswerbende Partei unter Nachholung der versäumten Handlung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Befolgung des Mängelbehebungsauftrags.
Begründend führt die revisionswerbende Partei im Wesentlichen aus, dass die Zustellung des obgenannten Mängelbehebungsauftrages in der Weise erfolgt sei, dass das betreffende Schriftstück als
20. Seite in ein vom Bundesverwaltungsgericht übermitteltes, insgesamt 44 Seiten umfassendes Aktenkonvolut, eingebunden gewesen sei. Die zuständige Referentin habe nicht vermuten können und sei für sie nicht vorhersehbar gewesen, dass sich im Akt der gegenständliche Mängelbehebungsauftrag befinde; sie sei vielmehr davon ausgegangen, dass durch die Rückübermittlung des Akts lediglich der Eingang der Revision beim Bundesverwaltungsgericht dokumentiert werde. Hätte die Referentin vom Mängelbehebungsauftrag Kenntnis erlangt, wäre die Behebung des Mangels durch die revisionswerbende Partei unverzüglich erfolgt.
Zur Bescheinigung ihres Vorbringens hat die revisionswerbende Partei den in Rede stehenden Akt auszugsweise in Kopie vorgelegt.
Wenn die Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei nach §§ 46 Abs. 1 VwGG auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Mit dem obgenannten Vorbringen, dem das Bundesverwaltungsgericht nicht entgegen getreten ist, hat die revisionswerbende Partei das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes im Sinne des § 46 Abs. 1 VwGG (iVm § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG; vgl. den hg. Beschluss vom 27. Mai 2014, Zl. 2014/16/0003) glaubhaft gemacht.
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher gemäß § 46 Abs. 4 VwGG vom Verwaltungsgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss stattzugeben.
Wien, am 21. Jänner 2015
Rückverweise