Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Degischer und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Regierungskommissär Dr. Schmidt, über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 18. April 1989, Zl. VerkR-8394/5-1989-II/Bi, betreffend Übertretung der Strassenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 18. April 1989 wurde der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 StVO 1960 für schuldig befunden und bestraft, weil er am 8. November 1987 um 9.53 Uhr in Linz, Pulvermühlstraße 11, ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug stadteinwärts fahrend gelenkt und dabei die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h „lt. Radarmessung um 16 km/h überschritten“ habe.
Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorige der Verwaltungsstrafakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Der Beschwerdeführer bemängelt einleitend, daß die belangte Behörde den mehrfach gestellten Antrag, einen „Lokalaugenschein unter Zuziehung des Sachverständigen vorzunehmen, die Fahrzeuge in einen gleichen Winkel zum Meßgerät zu bringen und somit zu überprüfen und zu klären, daß eine Reflexion durch das zweite auf dem Radarfoto abgebildete Fahrzeug und/oder durch die Reklametafel gegeben ist“, nicht entsprochen habe.
Im Unterbleiben eines solchen Lokalaugenscheines kann der Gerichtshof keinen im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG wesentlichen, also zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führenden Verfahrensmangel erblicken, weil diese vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen bereits in der gutächtlichen Äußerung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 1. März 1989 mit ausführlicher Begründung dahingehend beantwortet worden sind, daß einerseits „die fragliche Geschwindigkeitsmessung vom Pkw des Beschuldigten und nicht von dem ebenfalls auf dem Radarfoto sichtbaren Lieferwagen ausgelöst worden ist“, und andererseits an der vom Beschwerdeführer erwähnten „Plakatwand mit Sicherheit keine Reflexionen der Antennenstrahlung auftreten konnten, eine derartige Beeinflussung der fraglichen Geschwindigkeitsmessung daher auszuschließen ist“, weil, wie aus dem Gutachten vom 6. Oktober 1988 hervorgehe, diese Plakatwand aus Holz bestehe, das die Antennenstrahlung nicht reflektiere. Der Beschwerdeführer ist dieser Auffassung des Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und hat im übrigen eine derartige Absicht während des Verwaltungsstrafverfahrens nicht einmal angedeutet, weshalb der belangten Behörde auch nicht etwa deshalb eine relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften angelastet werden kann, weil sie die in der abschließenden Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 30. März 1989 enthaltenen Ausführungen nicht zum Anlaß genommen hat, den die fragliche Geschwindigkeitsmessung betreffenden Radarfilm dem Beschwerdeführer zur Verfügung zu stellen. Die dem Beschwerdeführer vorschwebende Notwendigkeit einer Ergänzung des seiner Meinung nach nicht nachvollziehbaren Gutachtens des Amtssachverständigen ist jedenfalls insoweit nicht gegeben, als der Sachverständige zu der vom Beschwerdeführer behaupteten Messung der Geschwindigkeit des entgegenkommenden Fahrzeuges in seinem Gutachten unter Bezugnahme auf diesen Radarfilm lediglich ausgeführt hat, daß der Pkw des Beschwerdeführers „entsprechend der Funktionsweise des verwendeten Verkehrsradargerätes an genau der richtigen Stelle des Radarfotos abgebildet ist, an der auch auf allen anderen Radarfotos vom selben Meßort die im Gegenverkehr ohne Vorhandensein eines zweiten Fahrzeuges gemessenen Fahrzeuge abgebildet sind“. Es ist also nicht zu erkennen, inwiefern die belangte Behörde zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Bescheid gekommen wäre, wenn sie ungeachtet des Umstandes, daß sich ein das Fahrzeug des Beschwerdeführers zur Tatzeit am Tatort darstellendes Lichtbild im Akt befindet, Einsicht in den gesamten Radarfilm gegeben hätte.
Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang releviert, die belangte Behörde habe nicht geklärt, welcher von den darin genannten Sachverständigen das Gutachten erstattet habe, womit der Beschwerdeführer an einer Überprüfung der Kompetenz des Sachverständigen gehindert worden sei, so muß ihm entgegengehalten werden, daß ihm im Rahmen des Parteiengehörs eine Ablichtung des erwähnten Gutachtens des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 1. März 1989 übermittelt worden ist, in welchem einleitend ausdrücklich erwähnt wird, daß „über die meßtechnischen Belange der dem Verwaltungsstrafverfahren gegen“ den Beschwerdeführer „zugrunde liegenden Geschwindigkeitsmessung mit einem Verkehrsradargerät das folgende Gutachten des für die Zulassung und Eichung von Verkehrsgeschwindigkeitsmessern zuständigen Referenten, OR Dipl. Ing. PB, abgegeben wird“. Damit bestand auch für den Beschwerdeführer kein Zweifel, wer dieses Gutachten verfaßt hat. Daß es vom Verfasser nicht auch unterfertigt worden ist, ist kein Indiz für dessen mangelnde Qualifikation.
Zu der auch in der Beschwerde aufgeworfenen Frage des Fehlens von Verwendungsbestimmungen für das im Beschwerdefall eingesetzte Radargerät hat das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen in dem - von der belangten Behörde übernommenen - Gutachten vom 1. März 1989 folgendes ausgeführt:
„Die fragliche Geschwindigkeitsmessung wurde mit einem gültig geeichten Verkehrsradargerät der vom BEV zur Eichung zugelassenen Bauart MU VR 6F vorgenommen. Für diese Bauart sind vom BEV bisher keine Verwendungsbestimmungen erlassen worden, was jedoch nach den einschlägigen Bestimmungen durchaus zulässig ist. Verwendungsbestimmungen werden auf Grund des § 8 Abs. 2 Z. 1 der Eich-Zulassungsordnung vom 2. Oktober 1953, BGBl. Nr. 162, erlassen, wonach ‚der Spruch des Zulassungsbescheides enthalten kann : 1. Bestimmungen, die einzuhalten sind, um die richtige Anwendung der Meßgeräte der zugelassenen Bauart zu gewährleisten'. Es liegt somit durchaus im Ermessen des BEV, Verwendungsbestimmungen aus technischen oder auch anderen Gründen zu erlassen oder darauf zu verzichten. Zu erwähnen ist noch, daß vom BEV nur für sehr wenige eichpflichtige Meßgeräte Verwendungsbestimmungen erlassen werden. Wenn keine Verwendungsbestimmungen des BEV vorliegen, so hat die Verwendung derartiger Meßgeräte selbstverständlich nach den vom Hersteller den Geräten beigegebenen Bedienungsanleitungen zu erfolgen.“
Aus dem vom Tattag stammenden, im Akt liegenden und vom Meldungsleger unterfertigten Meßprotokoll ergibt sich, daß die „Bedienungsanleitungen beachtet“ worden sind, weshalb aus dem Fehlen von Verwendungsbestimmungen nicht geschlossen werden kann, daß die vom Fahrzeug des Beschwerdeführers zur Tatzeit am Tatort eingehaltene Fahrgeschwindigkeit unrichtig gemessen worden ist. Auch das Unterbleiben der Beischaffung der Bedienungsanleitung kann nicht als wesentlicher Verfahrensmangel qualifiziert werden, weil sich daraus nicht zwangsläufig ergibt, daß den Polizeibeamten - entgegen der diesbezüglichen Zeugenaussage des Meldungslegers - bei der Aufstellung und Bedienung des gegenständlichen Radargerätes ein das Meßergebnis wesentlich beeinflussender Fehler unterlaufen ist, zumal einem mit der Radarmessung betrauten Beamten auf Grund seiner Schulung die ordnungsgemäße Durchführung solcher Vorgänge zuzumuten ist (vgl. in diesem Sinne das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 1983, Zl. 82/03/0284).
Abschließend macht der Beschwerdeführer einen unrichtigen Tatvorwurf mit der Begründung geltend, daß ihm eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Ausmaß von 16 km/h vorgeworfen worden sei, obwohl die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides selbst davon ausgegangen sei, daß die dem Verwaltungsstrafverfahren zugrundeliegende Geschwindigkeitsanzeige von 66 km/h innerhalb der vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen festgelegten Toleranzen (diese würden im gegenständlichen Fall einschließlich eines Sicherheitsfaktors +/- 5 km/h betragen) als richtig anzusehen sei. Diese Toleranz sei aber nicht beachtet worden.
Auch mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit aufzuzeigen, weil das Tatbild der Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 StVO 1960 bei jeder auch noch so geringfügigen Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit erfüllt ist (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 9. September 1983, Zl. 83/02/0177), sodaß dem Beschwerdeführer auch dann zu Recht ein Verstoß gegen diese Bestimmung angelastet worden wäre, wenn er die zulässige Höchstgeschwindigkeit bloß um 11 km/h überschritten hätte. Insofern läge auch kein Verstoß gegen das Konkretisierungsgebot des § 44a lit. a VStG 1950 vor, weil das Ausmaß der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht angeführt werden muß (vgl. nochmals das zuletzt zitierte hg. Erkenntnis), sodaß im Zusammenhang mit Geschwindigkeitsüberschreitungen auch die Aufnahme der überflüssigen Spruchelemente „wesentlich“ oder „erheblich“ keine Rechtsverletzung bewirkt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 3. Juli 1986, Zl. 86/02/0049, und vom 24. Oktober 1986, Zl. 86/18/0205).
Da es dem Beschwerdeführer sohin nicht gelungen ist, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit den Bestimmungen der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
Wien, am 29. September 1989
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